Banking & Finanzierung

Firmenfestgeld – aber sicher

Wie Einlagensicherungssysteme Termingeldanlagen bei Bankenpleiten schützen.

Termin- bzw. Firmenfestgeldkonten bieten dank gestiegener Marktzinsen aktuell wieder eine interessante Möglichkeit, überschüssige Liquidität kurz- bis mittelfristig zu parken – ganz ohne Kurs- oder Zinsschwankungen und je nach Verzinsung sogar mit positiven Realrenditen. Völlig risikolos ist eine solche Anlage allerdings nicht, denn bei einer Bankenpleite könnten auch Einlagen gefährdet sein. Mit gesetzlichen und freiwilligen Einlagensicherungssystemen soll dieses Risiko minimiert werden. Doch der Teufel steckt wie so häufig im Detail.

EU-Standard gesetzliche Einlagensicherung

Im Rahmen der europäischen Einlagensicherungsrichtlinie gelten im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einheitliche Regelungen zum Einlagenschutz, also in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. Demnach ist jedes im EWR ansässige Finanzinstitut, das mindestens die aufsichtsrechtliche Erlaubnis zum Betreiben des Einlagen- und Kreditgeschäfts hat, verpflichtend Mitglied eines nationalen Einlagensicherungssystems. Das gilt auch für selbstständige Niederlassungen ausländischer Banken, deren jeweilige Konzernmutter nicht im EWR ansässig ist.

In Deutschland gibt es insgesamt vier gesetzliche Einlagensicherungssysteme:

  • die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB),
  • die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EdÖ),
  • das Institutssicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe,
  • das Institutssicherungssystem des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V.

In den anderen EWR-Ländern gibt es entsprechende nationale Einlagensicherungssysteme.

In jedem Mitgliedsland der EU wird durch das jeweilige nationale Einlagensicherungssystem garantiert, dass Einlagen (Festgelder, Kontoguthaben, Spareinlagen) in einer Höhe von bis zu 100.000 Euro pro Kundin und Kunde sowie Bank gesichert sind. Dabei sind jeweils die bis zum Entschädigungsfall aufgelaufenen Zinsen inkludiert. Nur in Ausnahmefällen erstreckt sich das Sicherungssystem auf Einlagen bis 500.000 Euro, etwa wenn der Betrag aus dem Verkauf einer privaten Immobilie stammt und vor weniger als sechs Monaten auf das Konto eingezahlt wurde.

Mehr Schutz durch Einlagensicherungsfonds

Ein Anlagebetrag von 100.000 Euro kann schnell erreicht sein. Um das Vertrauen von Kundinnen und Kunden zu stärken, haben deshalb die Bankenverbände in Deutschland zusätzlich zur gesetzlichen Einlagensicherung freiwillige sogenannte Einlagensicherungsfonds eingerichtet:

Im Rahmen des Einlagensicherungsfonds des Bankenverbands gilt für Einlagen von Privatpersonen bei einem zugehörigen Finanzinstitut derzeit ein höchstmöglicher Entschädigungsbetrag von 5 Millionen Euro und für Unternehmen von 50 Millionen Euro. Ab dem 1. Januar 2025 verringern sich die Summen auf 3 bzw. 30 Millionen Euro, ab dem 1. Januar 2030 auf 1 bzw. 10 Millionen Euro. Gut zu wissen: Einlagen von Unternehmen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten werden von dem Fonds seit 2023 nicht mehr geschützt. Der Einlagensicherungsfonds des VÖB macht keine Angaben zur maximalen Entschädigungshöhe.

Zwar besteht kein einklagbarer Rechtsanspruch auf den erweiterten Schutz, allerdings wurden bis heute in allen Fällen, in denen ein Einlagensicherungsfonds zum Tragen kam, Kundinnen und Kunden zu 100 Prozent entschädigt. Trotzdem könnte es ratsam sein, höhere Anlagebeträge auf mehrere Festgeldkonten bei verschiedenen Banken zu verteilen, um das Risiko zu minimieren.

Auslandseinlagen: höhere Zinsen, weniger Sicherheit

Wer Liquidität im Ausland anlegen möchte, weil dort zum Teil höhere Zinsen geboten werden, sollte sich genau über die konkreten Bedingungen und Details der jeweils angebotenen gesetzlichen Einlagensicherung informieren, denn diese können von den deutschen Regelungen abweichen. Zudem lohnt ein Blick auf das jeweilige Länderrating. Denn kommt es zu einer Banken- oder Finanzkrise, die mehrere Institute eines Landes betrifft, könnte das vor allem bei Ländern mit niedriger Bonität im schlimmsten Fall das gesamte nationale Einlagensicherungssystem in Zahlungsnot bringen.

So läuft die Entschädigung ab

Ist eine Bank zahlungsunfähig, stellt in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den gesetzlichen Entschädigungsfall fest. Die Entschädigung erfolgt dann automatisch innerhalb von sieben Tagen von der zuständigen Entschädigungseinrichtung. Wird der Entschädigungsfall für eine Bank im EU-/EWR-Raum festgestellt, die eine unselbstständige Zweigniederlassung innerhalb Deutschlands betreibt, so hat die EdB die Entschädigung der deutschen Einleger durchzuführen.