Jedes Jahr bringt für Unternehmer Änderungen bei Finanzen, Steuern und anderen gesetzlichen Vorgaben, so auch 2025. Wir haben die wichtigsten geplanten Neuerungen für Sie zusammengefasst. Zu beachten: Für einige Gesetzesvorhaben stand bei Redaktionsschluss noch die Zustimmung durch den Bundestag oder den Bundesrat aus.
Unternehmenspraxis
Jahresausblick 2025
Worauf sich Unternehmer im neuen Jahr in Sachen Finanzen, Steuern und Gesetze einstellen müssen.
- Der Grundfreibetrag – also der Betrag, der vom Einkommen steuerfrei bleibt – steigt 2025 auf 12.084 Euro. Für Verheiratete bleibt wie immer doppelt so viel vom Einkommen steuerfrei. Bereits im Oktober hatte die Bundesregierung beschlossen, rückwirkend für das Jahr 2024 den Grundfreibetrag von 11.604 Euro auf 11.784 Euro zu erhöhen. Die Steuerentlastung für das ganze Jahr soll bei der Gehaltsabrechnung im Dezember berücksichtigt werden.
- Der Spitzensteuersatz (42%) gilt 2025 für Alleinverdienende erst ab einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 68.430 Euro statt bislang 66.761 Euro. Der Tarifeckwert zur sogenannten Reichensteuer (45%) bleibt unverändert bei 277.826 Euro.
- Der Kinderfreibetrag steigt je Elternteil um 30 Euro auf 3.336 Euro. Das Kindergeld steigt um 5 Euro auf 255 Euro monatlich je Kind. Zusätzlich wird ein Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung in Höhe von 1.464 Euro je Elternteil gewährt. Dadurch steigen die Freibeträge für Kinder von bis zu 4.000 Euro auf maximal 4.800 Euro je Kind und Elternteil.
- Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt 2025 bundesweit auf jährlich 66.150 Euro bzw. 5.512,50 Euro im Monat (2024: 62.100 Euro bzw. 5.175 Euro/Monat). Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich auf jährlich 73.800 Euro bzw. monatlich 6.150 Euro (2024: 69.300 Euro bzw. 5.775 Euro/Monat). Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt deutlich, auf erstmals bundesweit einheitlich 8.050 Euro im Monat bzw. 96.600 Euro im Jahr.
- Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte auf dann 3,6 bzw. 4,2 Prozent (für Kinderlose) angehoben.
- Paare und Alleinerziehende mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen ab 175.000 Euro (bei Paaren gemeinsam) verlieren ab April 2025 den Anspruch auf Elterngeld. Maßgeblich ist jeweils das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Bislang liegt die Grenze bei einem zu versteuernden Einkommen ab 200.000 Euro.
- Für die Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärung selbst erstellen, gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2024 wieder die normalen Abgabefristen. Das heißt, die Abgabe für die Steuererklärung 2024 muss bis zum 31. Juli 2025 erfolgen. Wird ein Steuerberater beauftragt, ist das späteste Abgabedatum der 30. April 2026.
- Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für die gesetzliche Krankenkasse steigt von 1,7 auf 2,5 Prozent des Bruttoeinkommens. Er ist eine Richtgröße für die individuellen Zusatzbeitragssätze, die die Krankenkassen zusätzlich zum gesetzlich festgeschriebenen allgemeinen Beitragssatz von derzeit 14,6 Prozent erheben können. Deren tatsächliche Höhe wird von jeder Kasse selbst festgelegt.
- Der gesetzliche Mindestlohn steigt 2025 von bisher 12,41 Euro pro Stunde auf 12,82 Euro pro Stunde. Das bedeutet auch, dass die monatliche Entgeltgrenze für Minijobber steigt, und zwar von 538 Euro auf 556 Euro. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.672 Euro. Die Grenze für Midijobs verschiebt sich dadurch ab dem 1. Januar 2025 auf 556,01 Euro. Die Midijob-Obergrenze bleibt bei 2.000 Euro monatlich. Von einem Midijob spricht man dann, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nicht nur kurzfristig (bis zu drei Monate) beschäftigt ist und der Verdienst durchschnittlich mehr als die Minijob-Obergrenze, aber nun höchstens 2.000 Euro monatlich beträgt. Midijobber sind im Gegensatz zu Minijobbern sozialversicherungspflichtig, jedoch mit einem geringeren Beitragssatz als reguläre Angestellte. Durch die Anhebung der Verdienstgrenze kommen mehr Erwerbstätige in den Genuss dieser Regelung.
- Die monatliche Mindestausbildungsvergütung („Azubi-Mindestlohn“) steigt 2025 auf 682 Euro im ersten Ausbildungsjahr, 805 Euro im zweiten, 921 Euro im dritten und 955 Euro im vierten Ausbildungsjahr. Ist der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden, muss mindestens die im Tarifvertrag vereinbarte Vergütung gezahlt werden. Sieht der Tarifvertrag eine Ausbildungsvergütung unterhalb der Mindestausbildungsvergütung vor, dürfen sich tarifgebundene Ausbildungsbetriebe nach diesem Tarifvertrag richten. Für nicht tarifgebundene Betriebe gilt zusätzlich zur Mindestausbildungsvergütung, dass ihre Vergütung die für ihre Branche und Region geltenden tariflichen Sätze um maximal 20 Prozent unterschreiten darf.
- Zum 1. Januar 2025 steigt der maximale Zuschuss zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren im Rahmen des sogenannten Aufstiegs-BAföG von 15.000 Euro auf 18.000 Euro. Der Höchstbetrag zur Förderung der Erstellung eines handwerklichen Meisterstücks oder vergleichbarer Arbeiten wird von 2.000 Euro auf 4.000 Euro angehoben. Zudem gibt es weitere Verbesserungen.
- Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft. Es setzt die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie um und soll allen Menschen die Teilhabe am Wirtschaftsleben ermöglichen. Was das für Unternehmen bedeutet, lesen Sie auf der Website der IHK München und Oberbayern.
Bereits im Juli 2024 hat das damalige Bundeskabinett den Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes (SteFeG) beschlossen. Die Zustimmung durch den Bundestag steht noch aus. Nach dem Ende der Ampel-Koalition ist offen, ob und in welchem Umfang das Gesetzesvorhaben umgesetzt wird. Der Entwurf sieht für Unternehmen die folgenden steuerlichen Entlastungen vor:
- Die degressive Abschreibung (AfA) soll für Anschaffungen in den Jahren 2025 bis 2028 verlängert werden. Die AfA-Höhe soll maximal das 2,5-Fache bis maximal 25 Prozent der linearen AfA betragen.
- Ab dem 1. Januar 2025 sollen Unternehmen geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die mehr als 250 Euro kosten, nicht mehr dokumentieren müssen. Die Aufzeichnungspflicht (Paragraf 6 Abs. 2 Sätze 4 und 5 Einkommensteuergesetz, EStG) soll entfallen.
- Die untere Grenze bei der Poolabschreibung soll für die Wirtschaftsjahre ab Januar 2025 bei über 800 Euro beginnen und bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Euro reichen. Die Verteilung soll dabei auf drei Jahre erfolgen.
- Für neu zugelassene, rein elektrische und emissionsfreie Fahrzeuge sollen Unternehmen die Investitionskosten schneller steuerlich geltend machen können. Dazu soll eine neue Sonderabschreibung in Höhe von 40 Prozent eingeführt werden.
- Der Vorteil der Dienstwagenbesteuerung für reine Elektrofahrzeuge soll ausgeweitet werden. Beschäftigte, die einen Elektro-Firmenwagen auch privat nutzen, versteuern diesen Vorteil vergünstigt. Bei der 1-Prozent-Regelung ist nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) anzusetzen. Voraussetzung dafür ist bislang, dass das Fahrzeug laut Liste höchstens 70.000 Euro kostet und nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft wurde. Dieser Betrag soll auf 95.000 Euro angehoben werden.
- Die maximale Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen im Rahmen der Forschungszulage soll von 10 Millionen Euro auf 12 Millionen Euro angehoben werden. Unternehmen können mit der Forschungszulage bis zu 1 Million Euro jährlich an öffentlicher Förderung für Vorhaben der experimentellen Forschung und Entwicklung (F&E) erhalten.
- Die CO2-Abgabe steigt 2025 von aktuell 45 Euro pro Tonne auf 55 Euro pro Tonne. Schätzungen zufolge könnte dadurch der Preis pro Liter Benzin um etwa 4,3 Cent und für Diesel um etwa 4,7 Cent steigen. Auch die Heizkosten dürften entsprechend zulegen.
- Die Grenze für die Steuerbefreiung kleiner Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) wird auf eine installierte Bruttoleistung von bis zu 30 Kilowattpeak je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht (maximal 100 Kilowattpeak pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft).
- Ab dem 1. Januar 2025 ist die E-Rechnung im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) in Deutschland Pflicht. Die gesetzliche Grundlage dafür wurde bereits im März 2024 mit der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes geschaffen.
- Mit dem Jahressteuergesetz 2024 werden die neuen Vorgaben des EU-Rechts zur Kleinunternehmerregelung in deutsches Recht umgesetzt. Unter anderem sind dadurch inländische Umsätze von inländischen Kleinunternehmern künftig steuerfrei. Einen Überblick über alle Neuregelungen gibt die IHK Berlin auf ihrer Website.
- 2025 treten aktualisierte Gefahrgutvorschriften in Kraft. Beispielsweise werden neue Vorschriften für den Batterietransport eingeführt. Für das erste Halbjahr 2025 gelten Übergangsfristen.
- 2025 tritt die Grundsteuer-Novelle in Kraft. Auch Unternehmen müssen dann zum Beispiel abhängig von ihrem Standort möglicherweise mit einer höheren Grundsteuer rechnen. Die Steuerpflichtigen werden von ihrer Kommune über ihre Zahlungsverpflichtungen informiert.
- Wer einen Brief verschickt, muss für dessen Reise zum Empfänger künftig etwas mehr Zeit einplanen: Das neue Postgesetz sieht vor, dass ab 2025 die meisten Briefsendungen (95 Prozent) erst drei Tage nach Einlieferung ankommen müssen statt wie bisher nach zwei Tagen. Das Porto für Standardbriefe und Postkarten steigt auf 95 Cent (von 85 bzw. 70 Cent).
- Pakete, die mehr als zehn Kilogramm wiegen, müssen ab dem 1. Januar 2025 mit einem Hinweis auf das erhöhte Gewicht gekennzeichnet werden. Das gilt für alle Paketdienste und sowohl für Pakete von Geschäfts- als auch von Privatkunden.
- Bis zum Jahr 2033 müssen Millionen von Führerscheinen schrittweise in neue EU-Dokumente, die sogenannten Scheckkarten-Führerscheine, umgetauscht werden. Wer bis wann seinen Führerschein umtauschen muss, hängt vom Geburtsjahr oder dem Ausstellungsdatum des Dokuments ab. Am 19. Januar 2025 läuft die Umtauschfrist für die Geburtsjahrgänge 1971 und später ab, insofern noch ein Papierführerschein genutzt wird. Auch alte Scheckkarten-Führerscheine müssen getauscht werden. Für die Ausstellungsjahrgänge 1999 bis 2001 läuft die Frist aber noch bis zum 19. Januar 2026.
- Der Preis für das Deutschlandticket steigt ab Januar von 49 Euro auf 58 Euro.
- Die Meldepflicht bei einer Hotelübernachtung entfällt ab 2025 für deutsche Staatsangehörige. Dies ist Teil des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes, das im September 2024 beschlossen wurde.
- Ab dem 14. Oktober 2025 will Microsoft Updates für das PC-Betriebssystem Windows 10 nur noch kostenpflichtig bereitstellen. Gleichzeitig endet der Support für Windows 10 sowie Microsoft Office 2016 und 2019. Damit sollen Windows-Nutzer zum Umstieg auf Windows 11 bzw. Microsoft 365 bewegt werden.
Stand: Dezember 2024; alle Angaben ohne Gewähr.
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