Zusätzlich bestehende Verfügungsberechtigung
Sie sind nicht nur Erbe, sondern besitzen außerdem eine vom Erblasser erteilte, über den Tod hinaus geltende Vollmacht? Oder sind Sie mit dem Erblasser Gemeinschaftskontoinhaber/-in und dürfen allein verfügen? Dann können Sie grundsätzlich Aufträge für das Konto erteilen. Diese Verfügungsmöglichkeiten können durch den oder die Erben widerrufen werden.
Auch als Nachlasspfleger/-in, Nachlassverwalter/-in oder Testamentsvollstrecker/-in sind Sie im Rahmen der Ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügungsberechtigt.
Mit einer Verfügung als Erbe oder Miterbe
Alleinerben können in der Regel allein verfügen, Miterben dagegen in der Regel nur gemeinsam. Bei einer Erbengemeinschaft bedarf es für Verfügungen daher immer der Unterschrift aller Miterben. Als Erbengemeinschaft können Sie jedoch einer Person, auch einem Miterben, eine Vollmacht zur alleinigen Verfügung erteilen.