Im Mietrecht gibt es verschiedene Kündigungsfristen, die es einzuhalten gilt, falls Mieter oder Vermieter das Mietverhältnis auflösen möchten. Für den Mieter ist eine Kündigung im Normalfall unproblematischer als für den Vermieter – dieser kann nur mit einem triftigen Grund den Mietvertrag kündigen. Der Mieter hingegen kann die Wohnung jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen.
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Kündigungsfristen einer Wohnung: Sicher den Mietvertrag kündigen
Kündigungsfristen für Mieter: Beachten Sie gesetzliche Vorgaben
Bei der ordentlichen Kündigung eines unbefristeten Mietvertrags gilt in Deutschland für den Mieter eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten, dabei ist die Kündigung spätestens zum dritten Werktag eines Monats einzureichen. Achten Sie jedoch darauf, was in Ihrem Mietvertrag geregelt ist. Der Vermieter darf darin auch angeben, dass Sie als Mieter bis zu vier Jahre nach Abschluss des Mietvertrags nicht das Recht haben, das Mietverhältnis zu kündigen. Lassen Sie sich nicht ohne Weiteres auf diese Klausel ein: Sie ist zwar zulässig, sollte jedoch genau überdacht werden, bevor Sie sich für vier Jahre zu einem Mietverhältnis verpflichten.
Der Mietvertrag ist immer schriftlich zu kündigen, dabei kommt es nicht auf den Poststempel an, sondern wann das Kündigungsschreiben beim Vermieter eintrifft. Senden Sie das Kündigungsschreiben per Einschreiben zu, um sicherzustellen, dass es bei Ihrem Vermieter eintritt und schicken Sie es früh genug ab, um die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten. Zudem bedarf es der Unterschrift aller Hauptmieter. Fehlt die Unterschrift auf der Kündigung, ist sie laut § 568 BGB ungültig.
Beispiel einer Kündigung: Sie wollen Ihre Wohnung zum 31. Dezember kündigen und reichen Ihrem Vermieter ein entsprechendes Kündigungsschreiben ein. Dieses erreicht den Vermieter am 3. Oktober. Falls einer der ersten drei Werktage auf einen Sonntag fällt, ist die Frist auch am 4. Oktober noch eingehalten. Erreicht die Kündigung Ihren Vermieter erst am 4. Oktober, ohne dass ein Sonntag dazwischen fiel, haben Sie die Kündigungsfrist nicht fristgerecht eingehalten: Ihre Wohnung wird zum 31. Januar gekündigt.
Kündigungsfristen bei Sonderkündigung durch den Mieter
In wenigen Fällen kann der Mieter das Mietverhältnis auch frühzeitig beenden. Kündigt der Vermieter eine Mieterhöhung an, kann der Mieter zum Ende des übernächsten Monats kündigen. Findet die Mieterhöhung aufgrund von Anpassungen an die örtlichen Mietpreise oder aufgrund einer Modernisierung der Wohnung statt, kann der Mieter laut § 561 Absatz 1 des BGB widersprechen und das Mietverhältnis frühzeitig beenden.
Das Sonderkündigungsrecht greift ebenfalls bei einer umfassenden Sanierung der Immobilie. Für kleine Sanierungen, die innerhalb weniger Tage fertiggestellt werden, ist keine Sonderkündigung möglich.
Besteht eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung bei der Bewohnung, kann der Mieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ist nach § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 1 BGB grundsätzlich jedoch erst zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat.
Kündigungsfristen für den Vermieter
Ohne besonderen Grund darf der Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen. Bei der Sonderkündigung gelten zudem verschiedene Kündigungsfristen, die der Vermieter einhalten muss:
- Bei einer Mietdauer von unter fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist drei Monate
- Bei fünf bis acht Jahren Mietdauer gibt es eine Kündigungsfrist von sechs Monaten
- Nach acht Jahren Mietdauer verlängert sich die Kündigungsfrist auf neun Monate