Entgegen der weitläufigen Annahme ist bei einem Auszug laut Gesetz zunächst nicht der Mieter, sondern der Vermieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet. Bestehen jedoch entsprechende Klauseln im Mietvertrag, kann diese Pflicht auf den Mieter übertragen werden. Hier sollten Sie als Mieter besonders aufmerksam sein, denn einige Klauseln wurden für unwirksam erklärt. In den letzten Jahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) einige Urteile zugunsten der Mieter gefällt.
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Schönheitsreparaturen: Was Mieter beim Auszug beachten sollten
Definition von Schönheitsreparaturen laut Mietrecht
Unter Schönheitsreparaturen versteht das Mietrecht Reparaturen von oberflächlichen Abnutzungsspuren innerhalb der Wohnung. Ausgeschlossen sind Reparaturen, die außerhalb der Wohnung zu erledigen sind. Dazu gehören Reparaturen an den Kellerräumen oder der Außenseite der Fenster.
Schäden der Mietsachen, wie beispielsweise ein defekter Backofen, zählen nicht als Schönheitsreparaturen, sondern als Schaden, der ebenfalls vom Mieter zu begleichen ist. Dies gilt jedoch nur, wenn die Mietsache im Mietpreis mit einbezogen ist und nicht vom Mieter selbst angeschafft wurde.
Nicht nur beim Auszug müssen Schönheitsreparaturen durchgeführt werden: Je nach Zimmer müssen diese bereits während der Mietzeit vorgenommen werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der Klausel ein gültiger Zusatz, wie beispielsweise „im Allgemeinen“, beigefügt ist. Die Fristen setzen voraus, dass eine Renovierung des Wohnraums tatsächlich erforderlich ist. Dann gelten folgende Fristen:
- Alle fünf Jahre: Küche, Bad und Dusche
- Alle acht Jahre: Wohn- und Schlafraum, Flur, Diele und Toilette
- Alle zehn Jahre: sonstige Nebenräume
Bei Mietverträgen, die vor 2008 geschlossen wurden, gilt eine verkürzte Frist von drei, fünf und sieben Jahren.
Schönheitsreparaturen bei Auszug: Ihre Rechte als Mieter
Steht im Mietvertrag nicht ausdrücklich und rechtswirksam ein Satz wie „Der Mieter übernimmt die notwendigen Schönheitsreparaturen“, ist der Vermieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen zu veranlassen. Fehlt eine solche Klausel, müssen Sie sich als Mieter nicht weiter darum kümmern.
Ist in Ihrem Mietvertrag geregelt, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen zu übernehmen hat, dient das bei Einzug erstellte Wohnungsübergabeprotokoll: Anhand dessen können Mieter die tatsächlichen Veränderungen während der Mietzeit nachvollziehen. Welche Mängel waren bereits bei Einzug vorhanden und an welchen trägt der Mieter die Schuld? Mieter müssen bei Auszug nur die Mängel beseitigen, die sie eigens verursacht haben.
Tipp: Machen Sie bei Ihrem Einzug genügend Fotos von den Wohnräumen, um bei dem Auszug einen Vergleich zu haben.
Bei den Schönheitsreparaturen reicht es, wenn Sie diese als Mieter selbst vornehmen. Sie müssen keine professionelle Firma beauftragen, wenn sie die Arbeiten auf „mittlere Art und Güte“ eigenständig erledigen können. Dabei ist beispielsweise darauf zu achten, dass keine Blasen in der Tapete entstanden sind und die Wände gleichmäßig gestrichen sind. Der Vermieter kann jedoch eine Nachbesserung verlangen, falls die Schönheitsreparaturen nicht gemäß der im Mietvertrag festgehaltenen Konditionen vorgenommen wurden.
Ist eine Klausel in Ihrem Mietvertrag unwirksam, muss der Vermieter alle Kosten für die Schönheitsreparaturen übernehmen, so ist es im BGB in § 535 Abs. 1 S. 2 geregelt. Sind Sie sich unsicher, ob Ihr Mietvertrag rechtens ist, ziehen Sie eine professionelle Beratung durch einen Anwalt in Erwägung.