Terrassenüberdachung bauen – was ist zu beachten?

Ein Terrassen­dach macht den Freisitz im Grünen noch schöner – zum Beispiel schützt die Über­dachung Ihre Terrassen­möbel vor Regen­wetter und bietet Ihnen an heißen Sommer­tagen ein schattiges Lieblings­plätzchen. Bevor Sie einen Bausatz kaufen oder selbst ans Werk gehen, informieren Sie sich über die gesetzlichen Vorgaben. Denn manchmal braucht es für eine Terrassen­überdachung eine Bau­genehmigung, außerdem lauern weitere Tücken. Finden Sie hier Antworten auf häufige Fragen rund um Terrassen­dächer.

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Wann ist eine Terrassenüberdachung genehmigungspflichtig?

Wer ein Haus besitzt, kennt sich oftmals damit aus: Möchten Sie etwas auf Ihrem Grund­stück bauen, gilt es zunächst einmal, büro­kratische Hürden zu überwinden. Für die meisten Bauvorhaben in Deutschland müssen Sie eine Bau­genehmigung bei den Behörden einholen. Auch bei einer festen Terrassen­überdachung handelt es sich um eine bauliche Maßnahme.

Jetzt kommt das große Aber: Terrassen­dächer sind, wie auch Gewächs- oder Garten­häuser, in der Bauordnung häufig unter den sogenannten verfahrens­freien Vorhaben gelistet. Wichtig ist hier der „räumliche Freibetrag“ – also die maximale Größe. Vielerorts benötigen Sie keine Bau­genehmigung, sofern die Terrassen­überdachung eine Grund­fläche von 30 m2 nicht überschreitet. Mitunter ist ergänzend zu der Fläche eine maximale Tiefe von drei bzw. vier Metern angegeben.

Die Landes­bau­ordnungen sind allerdings nicht einheitlich geregelt, darüber hinaus können Gemeinden spezifische Vorschriften festlegen. In einigen Kommunen entfällt zwar die Bau­genehmigung für eine Terrassen­überdachung, dafür ist aber eine Meldung abzugeben. Erkundigen Sie sich daher immer beim zuständigen Bauamt oder bei der Bauaufsichts­behörde – am besten frühzeitig, ehe Sie einen Kredit für Ihre neue Terrassen­überdachung beantragen und Hand­werker bestellen.

Tipp

Falls eine Terrassenüberdachung auf Ihrem Grundstück nicht erlaubt ist, gibt es Alternativen. Eine Markise oder ein Sonnensegel dürfen Sie normalerweise genehmigungsfrei anbringen und sich damit sofort einen gemütlichen Sitzplatz im Schatten einrichten.

Welche Verordnungen sind noch zu beachten?

Selbst, wenn Ihre geplante Terrassen­überdachung nicht genehmigungs­pflichtig ist, haben Sie beim Bau dennoch nicht freie Hand. Glücklicher­weise ist ein Terrassen­dach weniger komplex als viele andere Bauten – daher sind die Rechts­normen in der Regel übersichtlich:

  • Schauen Sie nach, welche Brand­schutz­vor­schriften einzuhalten sind. Beispiels­weise müssen die tragenden Stützen bei einem Brand ausreichend lange stand­sicher sein. Für das Dach dürfen Sie nur Materialien verwenden, die Flugfeuer und strahlende Wärme aushalten. Außerdem sind geeignete bauliche Maß­nahmen zu ergreifen, um einer Aus­breitung von Feuer auf das Wohn­haus vorzubeugen.
  • Stellen Sie sicher, dass Ihr Terrassen­dach in sich tragfähig sowie für die in Ihrer Region typischen Schnee- und Wind­lasten ausgelegt ist. Falls Sie die Über­dachung in Eigen­regie bauen, lassen Sie sich vorsichts­halber von einem Statiker helfen.
  • Weiterhin können spezielle Denk­mal­schutz­bestimmungen, Wassers­chutz- und Land­schafts­schutz­gebiets­bestim­mungen oder Fest­setzungen im Be­bauungs­plan Ihrem Vorhaben entgegen­stehen.

Prüfen Sie daher eigen­verant­wortlich, ob eine Terrassen­über­dachung möglich ist und welche An­forderungen Sie ggfs. erfüllen müssen. Als Bauherr sind Sie dafür zuständig, eventuell not­wendige Genehmigungen einzuholen. Bei den örtlichen Behörden können Sie sich üblicher­weise kosten­los beraten lassen.

Wie weit muss ein Terrassendach zur Grundstücksgrenze entfernt sein?

Neben der Größe des Bauwerks und den Brand­schutz­vor­schriften gibt es einen weiteren wichtigen Punkt zu berück­sichtigen: und zwar die Mindest­abstände zum Nachbarn. Im Normal­fall darf das Terrassen­dach nicht nahe am Zaun stehen, vielmehr ist ein aus­reichender Abstand einzuhalten – meist sind die Abstands­flächen auf drei Meter zum Nach­bar­grund­stück fest­geschrieben.

Gerade bei einer Terrassen­über­dachung am Reihen­haus lässt sich dieser Mindest­abstand oftmals nicht einhalten. Dann ist von einer Grenz­bebauung die Rede. Auch dafür gibt es eine mögliche Lösung: Stimmt Ihr Nachbarn dem Bau­vorhaben zu, steht Ihrem Traum von einer über­dachten Terrasse im Prinzip nichts mehr im Wege. In der Praxis hat es sich bewährt, eine schriftliche Ver­einbarung zu treffen. Andernfalls können Sie die Zusage später schlecht nach­weisen, wenn es zum Streit mit dem Nachbarn kommt. In bestimmten Fällen kann es außerdem notwendig sein, eine Baulast eintragen zu lassen. Planen Sie Ihre neue Terrassen­über­dachung grund­sätzlich so, dass sie den Nach­barn nicht stört – insbesondere im Hinblick auf das Sonnen­licht und die Belüftung.

Kann ich eine Terrassenüberdachung ohne Nachbarunterschrift bauen?

Wenn Sie das Terrassen­dach mehr als drei Meter von der Grund­stücks­grenze entfernt bauen, kann Ihr Nachbar Sie nicht davon abhalten. Ebenso wenig brauchen Sie eine Nach­bar­unter­schrift für eine Terrassen­über­dachung, falls Sie eine Bau­genehmigung haben. Zwist am Garten­zaun wünscht sich allerdings niemand. Aus diesem Grund ist es in jedem Fall sinnvoll, das Gespräch mit Ihrem Nach­barn zu suchen. Dabei lassen sich möglicher­weise Vorbehalte aus dem Weg räumen.

Kann ich eine Terrassenüberdachung bei einer Doppelhaushälfte mit Nachbarn teilen?

Bei einer Doppel­haus­hälfte bietet es sich an, gleich gemeinsame Sache zu machen, statt jeweils nur die eigene Terrasse zu überdachen. Damit sparen Sie und Ihr Nachbarn Kosten. Eine ein­heitliche Über­dachung sieht zudem ästhetischer aus. Bedenken Sie jedoch, dass Sie für Wartung und Reparaturen gemein­schaftlich verant­wortlich sind.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg für das Gespräch mit Ihrem Nachbarn – wenn alles gut läuft, sitzen Sie vielleicht schon bald auf Ihrer über­dachten Terrasse und genießen das warme Wetter.