Steuererklärung – was gilt es zu beachten?

Belege sammeln, Formulare ausfüllen und das alles auch noch zu einem bestimmten Stichtag erledigen – eine Steuererklärung gehört zum Pflichtprogramm für fast alle, die ein Einkommen beziehen. Doch obwohl die Erklärung jedes Jahr erneut fällig ist, stellt sie für viele immer wieder eine Herausforderung dar: Was muss ich beachten? Welche Angaben sind für mich relevant? Lesen Sie hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Unsere Empfehlung

Postbank Gehaltskonto

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Steuern zahlen Sie erst, wenn Ihr Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Dieser liegt für 2022 bei 10.347 Euro (vorher 9.984 Euro, für Ehepaare gilt jeweils der doppelte Wert). Liegt Ihre Einkommen unter dem Grundfreibetrag, müssen Sie in der Regel auch keine Steuererklärung abgeben. Allerdings gibt es etliche Ausnahmen von dieser Regel: Selbstständige und Gewerbetreibende etwa müssen grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Als Arbeitnehmer müssen Sie, auch wenn Ihr Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, zum Beispiel in folgenden Fällen eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen:

  • wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, beide Partner erwerbstätig sind und einer von beiden nach Steuerklasse V oder VI besteuert wird oder wenn beide die Steuerklasse IV mit Faktor gewählt haben.
  • wenn Sie gleichzeitig Lohn von mehreren Arbeitgebern erhalten haben und dieser nicht pauschal versteuert wurde, also Lohnsteuerklasse VI berechnet wird (kein Minijob).
  • wenn Sie geschieden wurden und Sie oder Ihr(e) Expartner(in) im gleichen Jahr wieder geheiratet haben.
  • wenn Ihr Ehepartner verstorben ist und Sie im gleichen Jahr erneut heiraten.
  • wenn Sie einen Ehepartner auf der Lohnsteuerkarte stehen haben, der im EU-Ausland lebt.
  • wenn das Finanzamt Ihnen oder Ihrem Ehepartner bzw. Ihrer Ehepartnerin Freibeträge eingetragen hat.
  • wenn Sie neben dem Gehalt Einkünfte beispielsweise aus der Vermietung von Immobilien oder selbstständiger Arbeit hatten, die höher als 410 Euro im Jahr waren (ausgenommen pauschal versteuerte Minijobs).
  • wenn Sie Lohnersatz wie Eltern- oder Arbeitslosengeld in Höhe von mehr als 410 Euro im Jahr erhalten haben.
  • wenn Sie Aufstockungsbeträge zur Altersteilzeit höher als 410 Euro pro Jahr verbuchen können.
  • wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland und die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beantragt haben.

Als Rentner müssen Sie eine Steuererklärung nur dann abgeben, wenn Ihre Jahreseinnahmen über dem Grundfreibetrag liegen bzw. lagen. Zu den Einnahmen zählen die gesetzliche Rente aber zum Beispiel auch Zahlungen aus der Riester-Rente oder Mieteinnahmen.

Wann sollte man freiwillig eine Steuererklärung abgeben?

Dies kann sich vor allem dann lohnen, wenn Sie zum Beispiel bei einer Einkunftsart Verluste verbucht oder auch wenn Sie gerade geheiratet haben. Übrigens: Freiwillige Steuererklärungen sind bis zum 31. Dezember des vierten Kalenderjahres, das auf das betreffende Jahr folgt, abzugeben. Für das Jahr 2022 haben Sie also bis zum 31. Dezember 2026 Zeit.

Wann muss die Steuererklärung spätestens abgegeben werden?

Für die Abgabe der Einkommensteuererklärung gelten seit dem Jahr 2019 längere Fristen. Wer seine Steuererklärung selbst erstellt, hat nun jeweils bis Ende Juli des Folgejahres Zeit, statt wie bislang bis zum 31. Mai – für das Jahr 2021 gibt es aber eine weitere Ausnahme: die Frist ist hier der 31. Oktober 2022. Wer sich vom Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein helfen lässt, kann sich sogar bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit lassen.

Wenn Sie diesen Termin verpasst haben, sollten Sie so schnell wie möglich eine Fristverlängerung beantragen, bevor es dem Finanzamt auffällt und die Behörde einen Verspätungszuschlag verlangt. Ein neuer Abgabetermin wird zumeist ohne großes Aufhebens gewährt.

Tipp

Wenn Sie vom Finanzamt eine Steuererstattung erwarten, sollten Sie Ihre Steuererklärung so schnell wie möglich erledigen. So können Sie die zurückgezahlte Summe so bald wie möglich nutzen.

Welche Formulare gibt es bei einer Steuererklärung?

Zu jeder Steuererklärung gehört der sogenannte Mantelbogen. In ihm müssen Sie Ihren Namen und andere persönliche Daten sowie Ihre Bankverbindung eintragen. Auf der letzten Seite müssen Sie außerdem unterschreiben.

Für jede Art von Einkommen gibt es zur Steuererklärung außerdem ein anderes Formular, das Sie ausfüllen. Zum Beispiel

  • die Anlage N für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit,
  • die Anlage KAP für Einkünfte aus Geldanlagen,
  • die Anlage R für Ruheständler,
  • die Anlage V für Einnahmen aus Vermietungen und Verpachtungen oder
  • die Anlage SO für sonstige Einkünfte etwa aus Unterhaltsleistungen.

Darüber hinaus existieren noch zahlreiche Sonderformulare, beispielsweise

  • die Anlage Kind für die Berücksichtigung von Aufwendungen und Freibeträgen für Kinder,
  • die Anlage U für Geschiedene oder dauerhaft getrennt Lebende,
  • die Anlage Vorsorgeaufwand, in der Sie unter anderem Ihre Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung eintragen oder
  • die Anlage AV für Zahlungen in Ihre Riester-Rente.

Die Steuererklärung – welche Belege müssen Sie sammeln?

In den meisten Fällen hat Ihr Arbeitgeber bereits alle relevanten Daten wie zum Beispiel die Höhe des Bruttoeinkommens, die Steuerklasse, die Zahl der eingetragenen Kinderfreibeträge usw. elektronisch an Ihr Finanzamt geschickt. Diese Informationen müssen Sie also nicht mehr belegen – es genügt, wenn Sie Ihre Steueridentifikationsnummer oder die sogenannte eTIN angeben. Diese finden Sie auf Ihrer monatlichen Lohnabrechnung.

Wenn Sie Ausgaben haben, die Ihre Steuerbelastung reduzieren können, müssen Sie für diese die Belege aufheben, brauchen Sie aber dem Finanzamt ab der Steuererklärung für 2017 nur noch nach Aufforderung vorzulegen. Die einfachen Belege über Ausgaben dürfen Sie entsorgen, wenn der Steuerbescheid bestandskräftig geworden ist. Das ist in der Regel einen Monat nach der Bekanntgabe der Fall. Hat das Finanzamt den Bescheid vorläufig oder unter Vorbehalt erlassen, behalten Sie die Belege, bis Sie einen endgültigen Bescheid erhalten. Nachweise über Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen wie Mitgliedsbeiträge oder Spenden sowie Bankbescheinigungen (z. B. über Kapitalerträge) sind nach Erhalt des Steuerbescheides noch ein Jahr aufzubewahren. Rechnungen über Bau- und Handwerkerleistungen gehören zwei Jahre zu Ihren Unterlagen. Außerdem müssen Spitzenverdiener mit einem Jahreseinkommen von mehr als 500.000 Euro Unterlagen über Einkommen aus Kapitalanlagen, Vermietung und Verpachtung sowie nichtselbstständiger Arbeit bis zu sechs Jahre nach Erhalt des Steuerbescheids vorlegen können.

Wenn Sie einen Beleg gar nicht erhalten oder verloren haben, können Sie einen sogenannten Eigenbeleg schreiben. Darauf machen Sie folgende Angaben:

  • Name des Zahlungsempfängers,
  • Art der Aufwendung,
  • Zahlungsdatum,
  • Betrag und
  • Grund für die Ausstellung des Eigenbelegs.

Jetzt müssen Sie nur noch unterschreiben sowie Ort und Datum der Ausstellung hinzufügen.

Wie können Sie Steuern sparen?

Der Bund der Steuerzahler Deutschland e. V. nennt vor allem vier Bereiche, mit denen Sie Ihre Steuerbelastung senken können:

  1. Werbungskosten:

    Dazu zählen alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit Ihrem Beruf entstehen, also beispielsweise die Fahrtkosten zu und von der Arbeit (Pendlerpauschale und Aufwendungen für Bewerbungen, Fortbildungen, Fachbücher, typische Arbeitskleidung und ihre Reinigung. Ziehen Sie um, weil Sie einen neuen Job antreten, können Sie diese Kosten ebenfalls hinzuzählen. Die Summe tragen Sie in die Anlage N ein.

    Belege für diese Ausgaben zu sammeln, lohnte sich aber bisher nur, wenn Sie am Jahresende mehr als 1.000 Euro zusammenbekamen. Blieben Sie unter diesem Betrag, kamen Sie in den Genuss des Arbeitnehmer-Pauschbetrags in Höhe von 1.000 Euro, den das Finanzamt automatisch berücksichtigte. 2022 wurde dieser jedoch rückwirkend ab Jahresbeginn auf 1.200 Euro angehoben..

  2. Sonderausgaben:

    Dazu zählen Ihre Ausgaben zur Altersvorsorge, also die Beiträge zur Kranken, Pflege- und Rentenversicherung. Absetzen können Sie auch Policen, die Sie im Fall von Arbeitslosigkeit, Berufsunfähigkeit, Unfall oder Haftpflichtschäden schützen. Außerdem erkennt das Finanzamt als sonstige Sonderausgaben unter anderem Kinderbetreuungskosten oder Unterhaltszahlungen an. Den Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro (Singles) beziehungsweise 72 Euro (Ehepaare und Lebenspartner) berücksichtigt das Finanzamt automatisch, wenn Sie keine weiteren Angaben machen.

  3. Außergewöhnliche Belastungen:

    Sie werden meist im Mantelbogen eingetragen. Darunter fallen beispielsweise Krankheitskosten (Zuzahlungen für Medikamente, Zahnersatz, Brillen, Prothesen und Kuren), Unterhaltskosten oder Kosten infolge von Sturm-, Hochwasser- oder Unwetterkatastrophen. Das Finanzamt berücksichtigt die außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung jedoch nur, wenn sie einen bestimmten Betrag übersteigen: die sogenannte zumutbare Eigenbelastung. Deren Höhe hängt von Ihrem Einkommen, Ihrem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder ab.

  • Steuerermäßigungen:

    Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung mieten, lohnt sich ein Blick in die Nebenkostenabrechnung: Werden die Kosten für die Reinigung des Treppenhauses oder des Gartens auf alle Mieter der Immobilie umgelegt, können Sie von Ihrem Anteil 20 Prozent der Arbeitskosten als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd ansetzen. Das Finanzamt beteiligt sich auch an Ihren privaten Umzugskosten: Bewahren Sie deshalb Belege, die bei der Renovierung der alten und der neuen Wohnung anfallen, sowie die Rechnung des Umzugsunternehmens auf. Allerdings können Sie nur die Arbeits- und nicht die Materialkosten von der Steuer absetzen.

    Wenn Sie eine Immobilie besitzen, können Sie Ihre Ausgaben für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen (Putzen, Gartenpflege, etc.) absetzen: Das Finanzamt erkennt 20 Prozent der Ausgaben, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr an. Handwerkerrechnungen sollten Sie ebenfalls aufbewahren: Für jede bezahlte Arbeitsstunde können Sie bei Ihrer Einkommensteuererklärung ebenfalls 20 Prozent, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Jahr, ansetzen. 

    Der Text ersetzt keine steuerrechtliche Beratung.

Tipp

Beschäftigen Sie eine Haushaltshilfe über einen Minijob, dürfen Sie bis zu 510 Euro zusätzlich an Steuern sparen. Diese Ausgaben fallen nicht unter die haushaltsnahen Dienstleistungen und mindern den Maximalbetrag nicht.

Wie funktioniert die elektronische Steuererklärung ELSTER?

Um die elektronische Steuererklärung nutzen zu können, müssen Sie sich einmalig bei den Finanzbehörden anmelden. Das kostenfreie Basispaket ist in der Regel für Arbeitnehmer und Kleinunternehmer vollkommen ausreichend. Nach dem Einloggen in das System können Sie die verschiedenen Formulare aufrufen und direkt am Computer ausfüllen. Es besteht auch die Möglichkeit, die sogenannte vorausgefüllte Steuererklärung zu nutzen. Hier sind bereits alle Daten wie die Steuernummer und die Angaben Ihres Arbeitgebers gespeichert. Sie müssen selbst lediglich weitere Einkünfte und die möglichen steuermindernden Ausgaben eintragen. Die vollständig ausgefüllte und mit Ihrer elektronischen Unterschrift versehene Erklärung schicken Sie direkt online an Ihr Finanzamt. Alle weiteren Belege sollten Sie gut aufbewahren, denn das Finanzamt könnte sie nachträglich anfordern. Ohne elektronische Unterschrift drucken Sie nach dem Absenden des Formulars eine Kompaktversion der Erklärung aus und schicken diese unterschrieben an das Finanzamt. Die elektronische Steuererklärung bietet Ihnen folgende Vorteile:

  • weniger Eingabefehler,
  • weniger Belege, da nur die gesetzlich vorgeschriebenen Belege eingereicht werden müssen,
  • bevorzugte Bearbeitung,
  • Plausibilitätsprüfung und Vorabberechnung der zu erwartenden Steuern/eventueller Erstattungen.

Tipp

Das Programm der Finanzverwaltung gibt keine Hinweise zum Steuersparen. Daher ist es sinnvoll, in eine gute Steuersoftware zu investieren.

Was passiert, nachdem Sie Ihre Steuererklärung inklusive Belege an das Finanzamt geschickt haben?

Nach einigen Wochen erhalten Sie per Post Ihren Steuerbescheid. Dieser enthält sämtliche Angaben, die berücksichtigt wurden. Sie erfahren, ob Sie eine Steuererstattung erhalten oder Steuern nachzahlen müssen. In jedem Fall sollten Sie prüfen, ob das Finanzamt Ihre Informationen und Zahlen richtig übernommen hat. In der Rubrik „Erläuterungen“ können Sie nachlesen, welche Beträge die Behörde in Ihrem Fall berücksichtigt hat, um Ihre Steuerbelastung zu senken. Falls Sie die Erklärungen nicht nachvollziehen können, machen Sie am besten einen Termin beim Finanzamt, dem örtlichen Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater aus. 

Tipp

Wenn Sie mit dem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, können Sie schriftlich Einspruch einlegen. Dafür haben Sie vier Wochen nach Erhalt des Schreibens Zeit.