Bürgschaft – das müssen Sie wissen
Wozu dient eine Bürgschaft?
Der Zweck einer Bürgschaft dürfte den meisten Menschen klar sein. Sie dient Gläubigern zur Absicherung gegen einen möglichen Zahlungsausfall des Schuldners. In diesem Fall muss der Bürge einspringen und sämtlichen ausstehenden Zahlungsforderungen nachkommen. Eine Bürgschaft ist somit definitionsgemäß ein einseitiger Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen.
Traditionell gibt es zwei große Bereiche, in denen eine Bürgschaft zum Einsatz kommt: Kreditvergabe und Immobilienvermietung. So verlangen Banken unter bestimmten Bedingungen eine Bürgschaft, bevor Sie einem Kreditnehmer einen Kredit gewähren. Auch viele Vermieter verlangen eine Bürgschaft von ihren potenziellen Mietern. Insbesondere Studenten und Personen mit niedrigem Einkommen sind zur erfolgreichen Wohnungsmiete häufig auf einen Bürgen angewiesen. In diesen Fällen wird ein Bürgschaftsvertrag abgeschlossen, um die Forderung abzusichern.
Bürgschaftsarten im Überblick
Prinzipiell lassen sich drei Arten von Bürgschaften unterscheiden. Wir nehmen die Bürgschaftsarten unter die Lupe.
1. Gewöhnliche Bürgschaft: Eine gewöhnliche Bürgschaft sieht vor, dass es bei Zahlungsausfall des Schuldners zunächst zu einer Zwangsvollstreckung des Vermögens kommt. Vom Bürgen muss im Anschluss nur noch der Restbetrag beglichen werden.
2. Selbstschuldnerische Bürgschaft: Im Rahmen einer selbstschuldnerischen Bürgschaft muss der Bürge noch vor einer Vollstreckung des Vermögens des Schuldners die ausstehenden Forderungen begleichen. Potenzielle Bürgen sollten sich genau überlegen, ob sie einen derartigen Bürgschaftsvertrag wirklich unterzeichnen möchten.
3. Bürgschaft auf erstes Anfordern: Die sogenannte Bürgschaft auf erstes Anfordern geht noch einen Schritt weiter. Hier muss der Bürge bei Zahlungsausfällen des Schuldners sofort einspringen – selbst dann, wenn womöglich gar keine Berechtigung für eine Inanspruchnahme des Bürgen besteht. Einsprüche sind erst im Nachhinein möglich! Auch ein solcher Bürgschaftsvertrag ist durchaus kritisch zu betrachten.
Bürgschaftsvertrag: So muss er aussehen
Eine Bürgschaft muss schriftlich erklärt werden. Erst dann wird sie wirksam! In einen Bürgschaftsvertrag gehören neben der Bürgschaftsart die Daten des Bürgen, des Hauptschuldners und des Gläubigers. Zudem muss der Schuldbetrag – sprich die Kreditsumme – im Bürgschaftsvertrag festgehalten werden. Handelt es sich um eine Mietbürgschaft, darf die Höhe einen Betrag von drei Monatsmieten allerdings nicht überschreiten. Abschließend ist das Dokument von allen drei beteiligten Parteien zu unterschreiben.
Verpflichtungen bei einer Bürgschaft
Eine Bürgschaft geht mit einer ganzen Reihe von Verpflichtungen einher, derer sich manche Bürgen gar nicht bewusst sind. Folgendes gilt es zu wissen:
- Mit einer Bürgschaft stimmt der Bürge zu, die Ratenzahlungen eines Kreditnehmers zu übernehmen, sofern dieser sie nicht mehr bewältigen kann.
- Bei einem Kreditvertrag ist es nur möglich, die Bürgschaft zu kündigen, wenn dies im Vorfeld vertraglich vereinbart worden ist.
- Für die vereinbarte Schuld muss der Bürge mit seinem gesamten Einkommen und Vermögen aufkommen.
- Das Zurücktreten von einer Kreditbürgschaft ist nicht möglich, sofern dies nicht im Vorfeld vertraglich vereinbart worden ist.
- Stirbt ein Bürge, geht die Bürgschaft auf dessen Erben über.
- Auch nach einer Scheidung bleibt der Bürgschaftsvertrag bestehen.
Kann ich eine Bürgschaft kündigen?
Bei einem Mietvertrag ist es ohne Probleme möglich, die Bürgschaft zu kündigen, sofern der Bürge eine angemessene Kündigungsfrist wahrt. So bleibt dem Vermieter genügend Zeit, um zu entscheiden, ob das Mietverhältnis trotz der nun fehlenden Sicherheit fortgesetzt werden soll.
Eine Kreditbürgschaft ist dagegen im Regelfall nicht kündbar – zumindest, wenn vertraglich keine Kündigungsgründe vereinbart worden sind. Nur wenn der Bürgschaftsvertrag selbst unter widerrechtlichen Bedingungen geschlossen wurde, kann der Bürge die Bürgschaft kündigen.
Die Ehegattenbürgschaft
Eine häufige Form der Bürgschaft ist die Ehegattenbürgschaft. In diesem Fall tritt ein Ehepartner für den anderen als Bürge auf. Viele Kreditinstitute verlangen von Ehepartnern bei der Aufnahme eines Kredits explizit eine solche Bürgschaft. Selbst nach einer Scheidung haftet der Bürge weiterhin mit seinem gesamten Vermögen. Lediglich wenn der Bürgschaftsvertrag als sittenwidrig anzusehen ist, besteht die Möglichkeit, die Bürgschaft zu kündigen. Sittenwidrig ist sie etwa dann, wenn der Bürge nur aus emotionaler Verbundenheit mit dem Ehepartner gehandelt hat und dies vom Kreditgeber ausgenutzt worden ist.