Durch die Einlagensicherung werden die bei privaten Kreditinstituten angelegten Gelder bis zu einer bestimmten Summe abgesichert. Das heißt, dass Sie als Kunde im unwahrscheinlichen Falle der Insolvenz Ihrer Bank die Rückzahlung Ihres Guthabens bis zu diesem Betrag garantiert bekommen. Hier lesen Sie, was die verschiedenen Systeme bieten und worauf Sie vor allem bei höheren Sparbeträgen achten sollten.
Einlagensicherung – dies sollten Sie wissen
Gesetzliche Einlagensicherung in Europa
Das Prinzip Einlagensicherung ist schnell erklärt: Alle Banken, die einem Einlagensicherungssystem angehören, zahlen regelmäßig Beiträge in einen gemeinsamen Einlagensicherungsfonds ein. Ist eine dem Sicherungssystem angehörige Bank zahlungsunfähig (insolvent) und somit auch nicht mehr in der Lage, ihren Kundinnen und Kunden die Einlagen auf ihren Konten auszuzahlen, werden diese aus dem gemeinsamen Fonds entschädigt.
Im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gelten dafür im Rahmen der europäischen Einlagensicherungsrichtlinie einheitliche Regelungen: Jedes im EWR ansässige Finanzinstitut, das die Erlaubnis zum Betreiben des Einlagen- und Kreditgeschäfts hat, muss per Gesetz einem nationalen Einlagensicherungssystem angehören. Das gilt auch für wirtschaftlich selbstständige Niederlassungen ausländischer Banken, deren Konzernmutter nicht im EWR ansässig ist. Zum EWR gehören alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.
In Deutschland gibt es gleich vier gesetzliche Einlagensicherungssysteme:
- die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB)
- die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EdÖ)
- das Institutssicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe
- das Institutssicherungssystem des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V.
Im Gegensatz zu den Entschädigungseinrichtungen sollen die Institutssicherungssysteme dafür sorgen, dass der Entschädigungsfall gar nicht erst eintritt, zum Beispiel indem ein in Schieflage geratenes Institut saniert oder mit einem anderen Institut des jeweiligen Verbundes fusioniert wird.
In den anderen EWR-Ländern gibt es entsprechende nationale Einlagensicherungssysteme.
Für diese Guthaben gilt die europäische Einlagensicherung
Die Einlagensicherung umfasst folgende Guthaben:
- Sichteinlagen (jederzeit verfügbare Guthaben zum Beispiel auf einem Girokonto oder einem Tagesgeldkonto)
- Termin- und Spareinlagen (Festgelder, Sparbücher bzw. Sparcards, Bausparguthaben)
- laufende Sparbriefe ohne Nachrangabrede
So viel Kapital schützt die europäische Einlagensicherung
In jedem Land des EWR werden durch das jeweilige nationale Einlagensicherungssystem Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro pro Kundin und Kunde sowie Bank gesichert. Dabei sind jeweils die bis zum Entschädigungsfall aufgelaufenen Zinsen inbegriffen. In Ausnahmefällen erstreckt sich das Sicherungssystem auch auf Einlagen bis 500.000 Euro, etwa wenn der Betrag aus dem Verkauf einer privaten Immobilie oder aus einer Abfindung zur Abmilderung des Arbeitsplatzverlustes stammt und vor weniger als sechs Monaten auf das Konto eingezahlt wurde.
Mehr Schutz in Deutschland
Ein Anlagebetrag von 100.000 Euro kann schnell erreicht sein, etwa bei einer Erbschaft. Die Bankenverbände in Deutschland haben deshalb zusätzlich zur gesetzlichen Einlagensicherung freiwillige Einlagensicherungsfonds eingerichtet:
- den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken (Bankenverband), dem ein Großteil der privaten Banken angehört, darunter als Niederlassung der Deutschen Bank auch die Postbank
- den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. (VÖB)
Im Rahmen des Einlagensicherungsfonds des Bankenverbands gilt für Einlagen von Privatpersonen bei einem zugehörigen Finanzinstitut derzeit ein höchstmöglicher Entschädigungsbetrag von 5 Millionen Euro. Ab dem 1. Januar 2025 verringert sich die Summen auf 3 Millionen Euro, ab dem 1. Januar 2030 auf 1 Million Euro. Der Einlagensicherungsfonds des VÖB macht keine Angaben zur maximalen Entschädigungshöhe. Zwar besteht kein einklagbarer Rechtsanspruch auf den erweiterten Schutz, allerdings wurden bis heute in allen Fällen, in denen ein Einlagensicherungsfonds zum Tragen kam, betroffene Kunden zu 100 Prozent entschädigt.
Wie steht es bei Auslandseinlagen?
In den Tages- und Festgeldvergleichen im Internet führen nicht selten ausländische Banken die Zins-Rankings an. Wer sein Geld bei einer Bank anlegen möchte, die nicht in Deutschland beheimatet ist, sollte sich jedoch genau über die konkreten Bedingungen und Details der jeweils gültigen nationalen gesetzlichen Einlagensicherung informieren. Hier empfiehlt sich auch ein Blick auf das jeweilige Länderrating. Denn kommt es zu einer Banken- oder Finanzkrise, die mehrere Institute eines Landes betrifft, könnte das vor allem bei Ländern mit niedriger Bonität im schlimmsten Fall das gesamte nationale Einlagensicherungssystem in Zahlungsnot bringen.
Das Entschädigungsverfahren – alles automatisch
Ist eine in Deutschland beheimatete Bank zahlungsunfähig, stellt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den gesetzlichen Entschädigungsfall fest. Die Entschädigung erfolgt dann automatisch innerhalb von sieben Tagen von der zuständigen Entschädigungseinrichtung. Wird der Entschädigungsfall für eine Bank aus dem EWR-Raum festgestellt, die eine unselbstständige Zweigniederlassung innerhalb Deutschlands betreibt, so wird die Entschädigung der deutschen Einleger vom EdB durchgeführt.