Elternunterhalt richtig berechnen

  • Elternunterhalt ist ein wichtiges Thema, das früher oder später auf viele Familien zukommt. Denn mit zunehmendem Alter steigt auch die Pflegebedürftigkeit.
  • Dann drängt sich die Frage auf, wie die Pflege der Eltern aussehen soll und wer für die Pflegekosten aufkommt.
  • Knder sind zwar generell gegenüber den Eltern zum Unterhalt verpflichtet und müssen für deren Lebensbedarf im Fall einer Pflegebedürftigkeit aufkommen. Doch das Angehörigen-Entlastungsgesetz hat die Unterhaltspflicht neu geregelt.

Unser Tipp

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Was ist Eltern­unterhalt?

Die Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Eltern betrifft Kinder in der Regel in dem Moment, wenn ein Elternteil oder sogar beide Eltern in ein Pflegeheim ziehen sollen. Dann steht üblicherweise die Kostenübernahme zur Diskussion.

Falls weder die Pflegeversicherung noch das Einkommen und das Vermögen der Eltern ausreichen, springt das Sozialamt ein und übernimmt den Eigenanteil der Pflegebedürftigen. Die zuständige Behörde tritt jedoch zunächst nur in Vorleistung und wendet sich zur Rückerstattung der Kosten an die Kinder der pflegebedürftigen Eltern. Sofern die Kinder als leistungsfähig gelten, müssen sie einen gewissen Betrag zu den Pflege- oder Heimkosten ihrer Eltern beisteuern – sie zahlen Elternunterhalt.

Wann müssen Kinder Elternunterhalt zahlen?

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz bringt wichtige Neuerungen – insbesondere hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit. Erst ab einem Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro jährlich tritt eine Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern ein.

Gut zu wissen: Unterhaltspflichtig sind grundsätzlich nur die Kinder von pflegebedürftigen Eltern, nicht aber deren Schwiegerkinder. Pflegebedürftige haben keine Möglichkeit, die Unterhaltszahlungen abzulehnen und damit ihre Familienangehörigen zu entlasten. Wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, müssen Sie in jedem Fall Elternunterhalt leisten.

Elternunterhalt: Wie hoch sind Schonvermögen und Selbstbehalt?

Elternunterhalt soll nicht dazu führen, dass unterhaltspflichtige Kinder selbst in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Deshalb gilt es hierbei, einerseits das Schonvermögen und andererseits den Selbstbehalt zu berücksichtigen.

Schonvermögen für den Elternunterhalt

Bei dem Schonvermögen handelt es sich um einen gewissen Anteil des Einkommens und Vermögens, der nicht in die Berechnung des Elternunterhalts einfließt. Dazu gehören verschiedene Komponenten, die je nach Einzelfall unterschiedlich gestaltet sein können:

  • So genießt die eigene Altersvorsorge eine höhere Priorität als die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern. Abgesehen von der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben deshalb weitere fünf Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens für die private Alterssicherung unangetastet.
  • Eine selbst bewohnte Immobilie, die Kreditraten der Baufinanzierung und Instandhaltungsrücklagen sind ebenfalls geschützt.

Selbstbehalt für den Elternunterhalt

Der Selbstbehalt bezeichnet den monatlichen Freibetrag, den Sie für sich behalten dürfen. Dieser liegt bei mindestens 2.000 Euro im Monat plus 1.600 Euro für einen Ehepartner – wobei es auch hier wieder auf die individuellen Lebensumstände ankommt. Die Düsseldorfer Tabelle enthält seit 2021 keinen Selbstbehalt für Elternunterhalt. Deshalb sind die persönlichen Verhältnisse im Sinne des Angehörigen-Entlastungsgesetzes maßgeblich.

Ein wichtiger Grundsatz des Gesetzgebers lautet: Der Lebensstandard der Kinder darf sich aufgrund des Elternunterhalts nicht stark verändern. Daher ist es zum Beispiel nicht notwendig, eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim zu verkaufen.

Wie wird Elternunterhalt berechnet?

Basis für die Berechnung des Elternunterhalts ist das Nettoeinkommen der unterhaltspflichtigen Person. Darüber hinaus sind bestimmte Verbindlichkeiten abzuziehen. Die Übersicht im Folgenden erklärt Ihnen, wie sich der Elternunterhalt berechnen lässt.

1. Nettoeinkommen

Das Sozialamt berechnet die Höhe des Elternunterhalts anhand des durchschnittlichen Einkommens. Dazu muss der Unterhaltspflichtige das Nettoeinkommen offenlegen – gemäß § 1605 BGB besteht Auskunftspflicht. Darunter fällt das gesamte zu versteuernde Einkommen: wie ein Gehalt oder die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Bonuszahlungen, Mieteinnahmen sowie Kapitalerträge.

Hinweis: Wenn Sie angestellt sind, berücksichtigen Sie Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen aus den zwölf Monaten vor Eintritt des Unterhaltsbedarfs. Bei Selbstständigen dienen die durchschnittlichen Einkünfte aus den letzten drei bis fünf Jahren als Berechnungsgrundlage.

Gut zu wissen

Für die Einkommensprüfung ist nur das eigene Einkommen entscheidend – auch, wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner auf mehr als 100.000 Euro kommen.

2. Abzug von Schon­ver­mögen und Selbst­be­halt

Die abzugsfähigen Kosten können variieren – je nachdem, ob Sie beispielsweise zur Miete wohnen oder einen Immobilienkredit abbezahlen und welche weiteren Aufwendungen Sie haben. Das betrifft zudem Werbungskosten, Altersvorsorge, krankheitsbedingte Ausgaben und Kosten für Besuche der pflegebedürftigen Eltern. Weiterhin zählen Unterhaltszahlungen an die eigenen Kinder oder Ehegatten zu den Aufwendungen, die sich auf die Berechnung auswirken.
Unter dem Strich ergibt sich das bereinigte monatliche Nettoeinkommen. Davon steht wiederum nur die Hälfte für den Elternunterhalt zur Verfügung.

Tipp

Es ist zu empfehlen, die Unterhaltsberechnung nicht allein dem Sozialamt zu überlassen. Schalten Sie zur eigenen Berechnung besser einen Anwalt ein.

Eltern­unter­halt be­rechnen – Beispiel

Diese einfache Beispielrechnung soll verdeutlichen, wie sich der Elternunterhalt für ein alleinstehendes Kind berechnet. Monatlich ergeben sich bei dieser Beispielrechnung rund 6.128 Euro. Davon lassen sich Selbstbehalt und ggf. Unterhaltszahlungen abziehen.

Bruttoeinkommen pro Jahr 145.000 Euro
./. Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 53.063 Euro
./. private Altersvorsorge 7.250 Euro
./. berufsbedingte Ausgaben (Fahrtkosten) 4.200 Euro
./. Beiträge zur privaten Krankenversicherung 6.948 Euro
Unterhaltsrelevantes Einkommen 73.539 Euro

Wann ist Eltern­unter­halt steuer­lich ab­setz­bar?

Unter Umständen können sich zu erbringende Unterhaltsleistungen an die Eltern steuermindernd auswirken. Und zwar ist das der Fall, wenn der Elternunterhalt aus Sicht des Finanzamts eine außergewöhnliche Belastung darstellt. Ob die finanzielle Belastung durch die Unterhaltszahlungen außergewöhnlich ist, berechnet sich zunächst anhand des Einkommens des unterhaltsberechtigten Elternteils. Das können beispielsweise Rentenzahlungen sein. Das Einkommen der Eltern wird mit den Unterhaltszahlungen des Kindes verrechnet und der daraus resultierende Betrag zum jährlichen Bruttoeinkommen des Kindes in Beziehung gesetzt. Ist das Verhältnis unzumutbar, spricht das Finanzamt dem Kind eine Steuerminderung zu.

Tipp für die Vorsorge

Mit einer privaten Pflegeversicherung lassen sich später einmal die eigenen Pflegekosten abfangen. So sind Sie im Pflegefall gut versorgt und entlasten Ihre Familie finanziell.