Ferienjob: Was ist erlaubt, wenn Schüler arbeiten?
Ferienjob für Schüler: Hier greift das Arbeitsschutzgesetz
Ganz gleich, in welchem Alter sie sich befinden, Schüler und Schülerinnen haben jede Menge Wünsche: Für die einen soll es das neueste Smartphone sein, andere wollen endlich ihren Führerschein machen und sich vielleicht sogar ein schickes Auto kaufen. Wenn das Taschengeld zur Finanzierung der Wünsche nicht ausreicht und es zur heiß ersehnten Geldspritze an Geburtstag oder Weihnachten noch zu lang hin ist, ist ein Nebenjob während der großen Sommerferien ideal. Die Auswahl an Ferienjobs scheint dabei groß – von Nachbarshund ausführen, über Kellnern in der Eisdiele bis Produktionshelfer im Großbetrieb wird einiges angeboten –, doch gibt es Regeln, an die sich Schüler und ihre Arbeitgeber halten müssen.
Die meisten Schülerinnen und Schüler sind minderjährig, sodass für sie das sogenannte Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und gegebenenfalls die Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) gelten. Es handelt sich um spezielle Richtlinien zum Schutz von Schülern sowie Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren. Diese Gesetze regeln unter anderem Arbeits- und Pausenzeiten und legen fest, welche Arbeitseinsätze für Minderjährige verboten sind. Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber Schüler nur mit leichten und ungefährlichen Aufgaben betrauen. Ferienjobs, die schwere körperliche Belastung oder den Umgang mit gefährlichen Maschinen oder giftigen Stoffen verlangen, sind nicht erlaubt. Ebenso sind Akkordarbeit sowie Arbeit mit erhöhter Unfallgefahr, bei Lärm, hoher Hitze oder Kälte verboten. Arbeitgeber, die in Arbeitsverträgen Bedingungen ansetzen, die gegen die Vorschriften des Jugend- oder Kinderarbeitsschutzes verstoßen, begehen eine Ordnungswidrigkeit und können belangt werden.
Diese Altersgrenzen gilt es bei einem Ferienjob zu beachten
Welchen Neben- bzw. Ferienjob Schüler ergreifen und wie viel sie arbeiten dürfen, ist je nach Alter der Heranwachsenden festgelegt. Das Gesetz unterscheidet zwischen Kindern und Jugendlichen und nennt drei wichtige Altersgruppen:
- Kinder bis 12 Jahre: Schüler, die noch keine 13 Jahre alt sind, dürfen keine bezahlten Tätigkeiten außerhalb der Familie verrichten. Das Rasenmähen im heimischen Garten oder das Einkaufen für die Großeltern gegen einen Obolus sind aber erlaubt.
- Kinder zwischen 13 und 14 Jahren: Mit Zustimmung der Eltern oder eines Sorgeberechtigten dürfen Schüler von 13 und 14 Jahren in den Ferien arbeiten. Allerdings hat der Gesetzgeber genauestens festgelegt, welche Tätigkeiten für diese Altersgruppe erlaubt sind. Dazu zählen zum Beispiel das Austragen von Zeitungen und Werbeprospekten oder das Aushelfen bei Veranstaltungen von Sportvereinen oder in kirchlichen Gemeinden. In privaten Haushalten dürfen Schüler außerdem babysitten, Haustiere betreuen oder Nachhilfeunterricht anbieten. Die Liste aller erlaubten Ferienjobs finden Sie beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
- Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren: Schüler, die bereits das 15. Lebensjahr abgeschlossen haben, genießen bei der Wahl eines Ferienjobs große Freiheiten. Sie dürfen bis zu acht Stunden täglich bzw. 40 Stunden wöchentlich arbeiten.
Schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen – egal welchen Alters – ist jedoch in den Ferien eine maximale Arbeitsdauer von vier Wochen pro Jahr gestattet. Schließlich sollen sich Heranwachsende in ihren Ferien auch erholen können. Des Weiteren dürfen Jugendliche im Regelfall nur zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends beschäftigt werden. Außerdem muss die Einverständniserklärung der Eltern bzw. Sorgeberechtigten vorgelegt werden.
Das liebe Geld: Wie viel verdienen Schüler bei einem Ferienjob?
Verglichen mit gewöhnlichen Jobs, die man nach einer Berufsausbildung oder dem Studium ergreift, sind Schülerjobs nur mäßig bezahlt. Zum einen fallen Ferienjobs für Schüler unter 18 Jahren nicht unter den gesetzlichen Mindestlohn, zum anderen gibt es keine Tarifregelungen. Das Gute jedoch ist, dass bei einem Ferienjob-Gehalt meist keine steuerlichen Abzüge erfolgen und der bürokratische Aufwand gering ausfällt. Wenn der Verdienst den monatlichen Lohnsteuerfreibetrag in Höhe von 909 Euro brutto bei Steuerklasse I nicht übersteigt, wird keine Lohnsteuer fällig. Hier gilt ein Freibetrag von 10.908 Euro im Jahr (2023) – auf für den Erhalt der Kindergeldzahlung. Das bedeutet: Lohnsteuer ist erst bei über 909 Euro Verdienst im Monat zu entrichten. Jobbt der Schüler zudem im Kalenderjahr weniger als 70 Arbeitstage , muss er keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Bei der Krankenkasse bleibt der Status „familienversichert“ bestehen.
Einen Fuß in der Tür: Ferienjob als Einstieg in die Berufswelt
Ferienjobs helfen Schülern nicht nur dabei, sich den Führerschein oder einen Urlaub zu finanzieren, sondern bieten die ideale Gelegenheit, unverbindlich in Berufe und Unternehmen zu schnuppern. Das Jobben in den Ferien dient daher auch der Berufsorientierung. Darüber hinaus lernen Schüler wichtige Fertigkeiten, wie zum Beispiel das Schreiben von Bewerbungen. Und nicht selten ergeben sich aus einem Ferienjob Kontakte, die später für die berufliche Karriere förderlich sein können.