Ge­mein­same Steuer­er­klärung – was Paare wis­sen sol­lten

Eine Eheschließung hat viel mit Gefühlen zu tun. Aber eben auch mit der Steuer. Wann steht die erste gemeinsame Steuererklärung nach der Hochzeit an? Welche Steuerklasse ist die richtige? Wo liegen die Vor- und Nachteile einer Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting vs. Einzelveranlagung? Was sich hinsichtlich der Steuererklärung für verheiratete Paare ändert und welche Steuerkombinationen möglich sind, lesen Sie in diesem Beitrag.

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Ab wann kommt die ge­mein­same Steuer­er­klärung nach der Hoch­zeit in­frage?

Nach dem Termin auf dem Standesamt ist vieles neu – nicht nur der Nachname. Das frisch vermählte Paar kann nun von reduzierten Ehegattentarifen bei der Versicherung profitieren. Und möglicherweise vergünstigt sich auch die Mitgliedschaft im Sportverein.

Am Ende des ersten gemeinsamen Kalenderjahres nach der Hochzeit können Sie zudem die erste gemeinsame Steuererklärung abgeben – sofern Sie sich für eine Zusammenveranlagung beziehungsweise die Ehegattenveranlagung entscheiden. Doch dazu später mehr.

Mit einer gemeinsamen Steuererklärung gehen einige Steuervergünstigungen einher: So kann ein Ehepaar bei der Steuererklärung zum Beispiel spezielle Freibeträge bei der Kapitalertragsteuer oder der Schenkung- und Erbschaftsteuer geltend machen. Diese gewährt der Fiskus, da laut Grundgesetz Ehe und Familie „unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“ stehen.

Ge­mein­same Steuer­er­klärung – welche Steuer­klas­sen sind mög­lich?

Mit einer Hochzeit ändert sich auch die Steuerklasse der verheirateten Eheleute. Hier bieten sich verschiedene Steuerklassenkombinationen an:

  • Beide Steuerklasse IV: Wenn das Ehepaar dem Finanzamt nichts anderes vorgibt, gehören beide Partner automatisch der Steuerklasse IV an. Das gilt auch dann, wenn einer von beiden gar kein Einkommen hat. Wenn beide Ehegatten angestellt sind und in etwa das Gleiche verdienen, ist diese Kombination besonders geeignet. Eine Steuererklärung ist in diesem Fall zwar nicht verpflichtend, aber dennoch empfehlenswert, um in den Genuss aller Freibeträge und Pauschalen zu kommen.
  • Steuerklassen III und V: Bei dieser Variante kombinieren Sie die Steuerklassen III und V. Experten empfehlen die Kombination vor allem für Paare, bei denen ein Partner mehr als 60 Prozent zum Haushaltseinkommen beiträgt. Der Besserverdiener landet in Steuerklasse III: Die Person erhält ein deutlich höheres Nettogehalt, da in dieser Steuerklasse der Grundfreibetrag doppelt berücksichtigt wird. Im Gegenzug muss der Ehepartner allerdings in der Steuerklasse V höhere Abzüge hinnehmen, weil es für dort eingestufte Personen gar keinen Grundfreibetrag gibt. Wer diesen Weg wählt, ist zur Abgabe einer (gemeinsamen) Steuererklärung verpflichtet.
  • Steuerklassen IV mit Faktor: Die dritte Alternative kombiniert die Steuerklassen IV mit einem Faktorverfahren. Der Vorteil: Schon während des laufenden Jahres wird die Lohnsteuer halbwegs gerecht auf beide Partner verteilt – sie müssen nicht auf den Ausgleich im Zuge der Steuererklärung warten. Hierfür müssen die Eheleute dem Finanzamt zu Beginn des Jahres das voraussichtliche Jahreseinkommen und Freibeträge mitteilen. Dieses rechnet die gemeinsame Einkommensteuerlast aus und setzt sie in Verhältnis zu der Summe, die die Eheleute an Lohnsteuer zahlen müssen, wenn sie der Steuerklasse IV angehören. Das ergibt eine Zahl, die immer kleiner als eins ist und bis zu drei Stellen hinter dem Komma berechnet wird – der sogenannte Faktor. Mithilfe des Faktors kann der jeweilige Arbeitgeber der Eheleute die tatsächlichen monatlichen Lohnsteuerabzüge ermitteln. Auch hier gilt: Die Partner müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Für die Kombination der Steuerklassen müssen sich die Eheleute gemeinsam entscheiden.

Tipp

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Besonderheit beim Wechsel in Steuerklasse IV – einseitiger Antrag genügt

Seit 2018 besteht eine Besonderheit bei der Kombination der Klassen III und V für den Wechsel in Steuerklasse IV. Hier genügt es, wenn ein Partner den Antrag stellt. Das Finanzamt ordnet dann beide Partner in die neue Steuerklasse ein. So garantieren die Finanzbehörden, dass tatsächlich beide Eheleute diese Variante wünschen und die Rechtsposition im Sinne der Geschlechtergerechtigkeit gewahrt ist.

Für frisch Vermählte stellt sich die Frage in der Regel nicht, aber im Falle einer dauernden Trennung erspart diese Möglichkeit womöglich Ärger. Bis einschließlich 2017 mussten auch getrennte Paare den Antrag auf den Wechsel der Steuerklasse gemeinsam stellen, was zu einer steuerlichen „Ungerechtigkeit“ geführt hat.

 

Tipp

Sie haben mehrmals im Jahr die Möglichkeit, die Steuerklasse zu wechseln oder eine geänderte Steuerklassenkombination zu beantragen. Notwendig ist ein Wechsel beispielsweise, wenn sich die Einkommenssituation eines Partners im Laufe der letzten Monate verändert hat oder Sie Nachwuchs erwarten. Doch Achtung: Ein Wechsel ist nicht rückwirkend möglich. Er gilt vielmehr frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag dem Finanzamt vorliegt. Nutzen Sie dazu den Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern beziehungsweise Lebenspartnerinnen.

Einzelveranlagung oder Zusammenveranlagung bei der Steuer?

Verheiratete Paare haben bei der Steuerklärung die Wahl: Sie können sich entweder für die normale Einzelveranlagung entscheiden oder eine Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting wählen.

Ob Sie eine gemeinsame Steuererklärung abgeben oder jeder Partner eine eigene Steuererklärung einreicht, wirkt sich gegebenenfalls auf die Höhe der Steuern aus:

  • Die gemeinsame Steuererklärung ist der Regelfall für Eheleute – dafür füllen Sie zusammen den Hauptvordruck der Einkommensteuererklärung aus. Um die Steuern im Splittingtarif zu ermitteln, werden die Einkommen beider Partner zusammengezählt und anschließend halbiert. Das Finanzamt berechnet für die Hälfe des gemeinsamen Einkommens die fällige Einkommensteuer gemäß der Grundtabelle und verdoppelt diesen Betrag. Dieses Besteuerungsverfahren, das bei der gemeinsamen Steuererklärung zum Tragen kommt, nennt sich im Fachjargon „Ehegattensplitting“. Das Splittingverfahren begünstigt vor allem Eheleute mit großen Einkommensunterschieden, denn es ergibt sich aufgrund der Steuerprogression ein niedrigerer durchschnittlicher Steuersatz. Verdienen dagegen beide Partner annähernd gleich viel, bringt die gemeinsame Steuererklärung keinen wesentlichen finanziellen Vorteil gegenüber der getrennten.
  • Bei der Einzelveranlagung geben die Betroffenen jeweils getrennt eine eigene Steuererklärung ab. Sie werden steuerlich also wie Ledige behandelt. Dies kann vor allem sinnvoll sein, wenn ein Partner Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld erhält. Mit den separaten Erklärungen vermeiden Sie, dass diese steuerfreien Einnahmen Ihrem Ehegatten hinzugerechnet werden – und so dessen Steuersatz erhöhen.

Wann lohnt sich eine ge­mein­same Steuer­er­klärung?

Eine gemeinsame Steuerklärung beziehungsweise eine Zusammenveranlagung bei der Steuer eignet sich vorrangig für Paare, die unterschiedlich viel verdienen. Je größer der Gehaltsunterschied zwischen Ihnen und Ihrem Partner ausfällt, umso höher ist auch die Steuerersparnis. Mit einer Steuersoftware können Sie schnell und einfach berechnen, ob eine Einzel- oder Zusammenveranlagung für Sie die bessere Wahl ist.

Tipp

Manchmal stellt sich erst später heraus, dass eine Einzelveranlagung beziehungsweise Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting für Sie günstiger ist. In diesem Fall können Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und die andere Veranlagungsart wählen.

Zu Einzelheiten und Detail sollten Sie sich ganzheitlich steuerrechtlich beraten lassen.