Steuerrückzahlung: Geld vom Finanzamt

Der jährliche Gang zum Steuerberater ist für viele Freiberufler und Angestellte ein unliebsamer Termin. Im schlimmsten Fall fordert das Finanzamt eine Nachzahlung, obwohl man eigentlich mit einer Steuererstattung gerechnet hat. Doch wenn Sie einige Tipps beachten, können Sie Ihre jährliche Steuerlast deutlich reduzieren – etwa, indem Sie haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Lesen Sie hier, wie das im Einzelnen funktionieren kann.

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Alle Jahre wieder wird es Zeit für die Steuererklärung. Um diese in aller Ruhe und fristgerecht abzugeben, sollten Sie nicht erst kurz vor knapp anfangen, Ihre Unterlagen zu sichten. Wer das ganze Jahr über alle benötigten Dokumente regelmäßig sortiert und sammelt, kann den Arbeitsaufwand vor dem Abgabetermin deutlich entzerren. Um eine hohe Steuerrückzahlung zu erzielen, sollten ausnahmslos alle relevanten Belege eingereicht werden. Unter dem Motto „Kleinvieh macht auch Mist“ werden dazu sämtliche Kaufbelege für Büromaterial, Rechnungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Laufe des Jahres gesammelt und anschließend an den Steuerberater übergeben. Mögen die einzelnen Positionen zunächst noch so gering erscheinen – in der Summe wird Ihre Steuerlast dadurch reduziert.

Zu den steuerlich relevanten Ausgaben gehören u. a. Kosten für

  • Fachliteratur
  • Bewerbungen
  • Spenden
  • außergewöhnliche Belastungen (Krankheit, Operationen etc.)
  • Berufsbekleidung
  • Versicherungen
  • Fortbildungen
  • Beiträge für Gewerkschaften und/oder Berufsverbände
  • Anwälte
  • Kontoführung
  • Arbeitszimmer
  • doppelte Haushaltsführung

Verzicht auf Steuererklärung führt zu finanziellen Einbußen

Tatsächlich gibt es Menschen, die aufgrund des vergleichsweise hohen Aufwandes komplett auf eine Steuererklärung verzichten. Das ist allerdings keineswegs ratsam: Arbeitnehmer, die Monat für Monat Lohnsteuer über die Gehaltsabrechnung abführen, können durch o. g. Ausgaben ihre Steuerlast deutlich verringern. So kommt es in sehr vielen Fällen zu einer Steuerrückzahlung. Wer auf die Abgabe einer Steuererklärung verzichtet, muss laut Statistischem Bundesamt mit Einbußen rechnen. Von 13,7 Millionen Steuerpflichtigen, die im Jahr 2016 eine Steuererklärung abgaben, erhielten 12 Millionen Bürger eine Steuererstattung von durchschnittlich 1.027 Euro. Lediglich 1,5 Millionen Deutsche mussten eine Nachzahlung leisten, deren Höhe im Mittel bei 1.180 Euro lag. Diese Zahlen belegen, dass sich die Abgabe einer Steuererklärung in den allermeisten Fällen lohnt.

Steuerlast durch Pauschbeträge verringern

Wenn Sie Ihre Steuererklärung selbst verfassen, sollten Sie unbedingt daran denken, alle relevanten Pauschbeträge einfließen zu lassen. Diese erkennt das Finanzamt in der Regel ohne Nachweise an – sie sorgen für eine niedrigere Steuerlast und somit im besten Fall für eine hohe Steuerrückzahlung. Aktuell gelten u. a. folgende Pauschalen für individuelle Aufwendungen:

  • Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer (1.000 Euro)
  • Entfernungspauschale für Berufspendler (30 Cent pro Kilometer, ab dem 21. Kilometer 35 Cent ab 2021)
  • Arbeitsmittelpauschale (110 Euro)
  • Pflegepauschbetrag (924 Euro bis 2020, ab 2021 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei höherem Grad)
  • Kontoführung (16 Euro)
  • Für die Jahre 2020 und 2021 gibt es eine Besonderheit: Arbeitnehmer können in ihrer Steuererklärung 5 Euro pro Homeoffice-Tag absetzen, wenn sie nicht über ein eigenes Arbeitszimmer verfügen. Begrenzt ist die Pauschale jedoch auf 600 Euro pro Jahr.

Liegen Ihre tatsächlichen Kosten für o. g. Aufwendungen niedriger, dann sollten Sie auf das Einreichen von Quittungen und Belegen verzichten und stattdessen die Pauschbeträge in Ihrer Steuererklärung eintragen. Fallen Ihre persönlichen Aufwendungen höher als die Pauschbeträge aus, geben Sie die Gesamtsummen in der Steuererklärung an und bewahren Sie die Belege sicher auf. Für die meisten Ausgaben müssen Sie diese der Erklärung nicht mehr beilegen, jedoch auf Nachfrage ggf. nachträglich vorzeigen.

Übrigens: Pauschbeträge gibt es auch für zusätzliche Einnahmen, wie z. B. Zinseinkünfte. So haben Anleger und Sparer eine weitere Möglichkeit, ihre Steuerlast zu reduzieren und die Höhe der Steuerrückzahlung positiv zu beeinflussen. Aktuell liegt der Sparerpauschbetrag bei 801 Euro für Singles und 1.602 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare oder Lebenspartner. Der Sparerpauschbetrag gilt pro Person und kann daher auch für Kinder genutzt werden, in deren Namen Kapitalerträge erzielt werden. Um den Sparerpauschbetrag zu nutzen, müssen Anleger einen Freistellungsauftrag bei ihrer Bank eingereicht haben.

Haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen

Die jährliche Steuerlast lässt sich nicht nur recht unkompliziert durch Pauschbeträge verringern. Haushaltsnahe Arbeiten an Ihrer Immobilie, auf Ihrem Grundstück und sogar in Ihrer Wohnung können Sie ebenfalls von der Steuer absetzen und so die Steuerlast verringern. Zu den haushaltsnahen Dienstleitungen gehören u. a.

  • Reinigungsservice in der Wohnung (Fensterputzer etc.)
  • Kinder- und Haustierbetreuung
  • Gartenpflege
  • Wäscheservice (wenn die eigene Waschmaschine genutzt wird)
  • Krankenpflege innerhalb der eigenen vier Wände
  • Kosten für Notrufanlagen
  • Reinigung von Treppenhäusern und/oder Gemeinschaftsräumen
  • Zubereitung von Mahlzeiten in der eigenen Küche
  • Wach- und Umzugsdienstleistungen
  • Instandhaltungsarbeiten und kleinere Reparaturen

Um haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen zu können, bedarf es allerdings einiger wichtiger Grundvoraussetzungen. Zunächst ist es wichtig, dass die Dienstleistung von einem Unternehmen legal ausgeübt wird – Schwarzarbeit ist in Deutschland verboten und kann deshalb selbstverständlich nicht abgesetzt werden.

Um die Dienstleistungen belegen zu können, brauchen Sie außerdem immer eine Rechnung über die durchgeführten Serviceleistungen. Diese begleichen Sie nicht mit Bargeld, sondern per Banküberweisung. So kann das Finanzamt ganz transparent nachvollziehen, dass für die haushaltsnahen Dienstleistungen tatsächlich Geldmittel geflossen sind – eine Grundvoraussetzung dafür, dass Ihre Ausgaben als steuermindernd anerkannt werden.

Übrigens: Leistungen, die Familienangehörige füreinander erbringen, sind generell nicht abzugsberechtigt, außer das Familienmitglied, das die Dienstleistung erbringt, lebt in einem anderen Haushalt und es besteht ein rechtswirksamer Vertrag, der zu diesen Konditionen auch mit einem Fremden geschlossen werden könnte. Ebenso wenig werden die Kosten für Nachhilfeunterricht in den eigenen vier Wänden vom Finanzamt anerkannt. Zudem gelten die Regeln für haushaltsnahe Dienstleistungen nur für das selbst bewohnte Heim. Wenn Sie eine Wohnung oder ein Haus vermieten und dort beispielsweise eine Fachkraft mit der Gartenpflege beauftragen, handelt es sich um Werbungskosten. Diese sind zwar auch steuerlich relevant, haben dann aber mit den haushaltsnahen Dienstleistungen nichts mehr zu tun.

Bei Handwerkerrechnungen gilt es, genau zu prüfen, ob es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen oder „normale“ handwerkliche Tätigkeiten handelt. Während Handwerkerleistungen mit bis zu 1.200 Euro pro Jahr geltend gemacht werden können, schlagen haushaltsnahe Dienstleistungen mit bis zu 4.000 Euro zu Buche. Es lohnt sich also mitunter, die möglichen Spielräume bei der Steuererklärung genau zu prüfen und entsprechend zu nutzen.

Tipp

Auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums finden Sie eine sehr detaillierte Aufstellung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

Wie erhalte ich meine Steuerrückzahlung möglichst schnell?

Sie haben die Arbeit an Ihrer Steuererklärung abgeschlossen, alle haushaltsnahen Dienstleistungen eingetragen und wissen bereits, dass eine Erstattung erfolgt? Um die Rückzahlung vom Finanzamt möglichst schnell zu erhalten, lohnt es sich mitunter, die Abgabe der Steuererklärung strategisch zu terminieren.

Seit dem Veranlagungsjahr 2019 gelten für die Abgabe der Steuererklärung neue Fristen: Wer seine Steuererklärung selbst macht, hat nun bis zum 31. Juli des Folgejahres Zeit, sie abzugeben. Die Steuererklärung für 2020 muss also bis zum 31. Juli 2021 beim Finanzamt eintreffen. Bei der Zusammenarbeit mit einem Steuerberater verlängert sich die Frist sogar bis Ende Februar des zweiten Folgejahres. Die Steuererklärung für 2020 muss dem Finanzamt in diesem Fall also spätestens am 28. Februar 2022 vorliegen.

Mit diesen Informationen können Sie die Abgabe Ihrer Steuererklärung taktisch planen. Wenn Sie mit einer Steuerrückerstattung rechnen, lohnt sich die Abgabe im März des Folgejahres. Zu diesem Zeitpunkt hat das Finanzamt alle externen Daten vorliegen und beginnt mit der Bearbeitung der Steuererklärungen. Da online eingesandte Unterlagen bevorzugt bearbeitet werden, sollten Sie Ihre Steuererklärung per ELSTER einreichen. Diese elektronische Form der Steuererklärung vereinfacht und beschleunigt den Datenaustausch zwischen Steuerpflichtigem bzw. Steuerberater und Finanzamt – Sie erhalten Ihre Steuerrückzahlung dann oftmals schneller.

Tipp

Müssen Sie mit einer Nachforderung des Finanzamtes rechnen? Dann lassen Sie sich mit der Abgabe Ihrer Steuererklärung möglichst bis zum allerletzten Stichtag Zeit. So haben Sie die Möglichkeit, ein wenig Geld zur Seite zu legen.

Wie hoch fällt meine Steuerrückzahlung aus?

Die Höhe der Erstattung kann ganz unterschiedlich ausfallen. Sie richtet sich generell nach der Differenz zwischen bereits gezahlten Steuern und der wirklichen Steuerpflicht. Klassische Arbeitnehmer in einem Angestelltenverhältnis führen über ihre Gehaltsabrechnung aber in den meisten Fällen zu viel Lohnsteuer ab, sodass sehr häufig mit einer Steuerrückerstattung zu rechnen ist.

Weitere Faktoren, die die Höhe der Steuererstattung beeinflussen, sind die Entfernung zur Arbeitsstätte, die Steuerklasse, die Höhe Ihres Bruttoeinkommens und die Summe der absetzbaren haushaltsnahen Dienstleistungen. Die gute Nachricht: Wenn Sie Ihre Steuererklärung mithilfe einer entsprechenden Software oder eines Steuerberaters verfassen, können Sie die Höhe der Steuerrückzahlung bereits vor der Abgabe ziemlich genau einschätzen. Sollte es doch einmal zu einer unliebsamen Überraschung kommen, dann steht Ihnen immer noch die Möglichkeit offen, beim Finanzamt Einspruch einzulegen. Dieser muss dann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids erfolgen.