Unterhalt ab 18: Wann müssen Eltern zahlen?

Endlich 18! Mit der Volljährigkeit starten junge Erwachsene in das komplett selbstbestimmte Leben, oder? Das stimmt nur teilweise, denn wer Abitur macht und danach eine Lehre oder ein Studium beginnt, ist noch für einige Jahre finanziell von den Eltern abhängig. Welche Regeln gelten für den Unterhalt ab 18?

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Kindesunterhalt ab 18 – Eltern bleiben in der Verantwortung

Die Unterhaltspflicht der Eltern endet nicht mit der Volljährigkeit der Kinder. Das Bürgerliche Gesetzbuch verpflichtet Eltern, den Lebensunterhalt ihrer Kinder so lange zu sichern, bis diese auf eigenen Beinen stehen können. Das ist in der Regel erst nach einer beruflichen Ausbildung der Fall. Daher muss Kindesunterhalt ab 18 Jahren weiter geleistet werden, wenn das Kind eine (schulische) Ausbildung oder ein Studium absolviert. Ist ein Kind z. B. aufgrund einer Behinderung oder Krankheit nicht in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, besteht das Recht auf Unterhalt auch nach Erreichen des 18. Lebensjahres unbegrenzt weiter.

Wie lange müssen Eltern Unterhalt ab 18 Jahren zahlen?

Generell gilt, dass der Unterhalt so lange geleistet werden muss, bis das Kind seine erste berufliche Ausbildung abgeschlossen hat. Bei einem Studium gibt die Regelstudienzeit einen Anhaltspunkt für die Dauer der Zahlungsverpflichtung. Allerdings dürfen Kinder die Regelstudienzeit durchaus überschreiten und erhalten weiterhin elterlichen Unterhalt. Zudem gibt es einige Ausnahmen, die dem Kind Unterhalt ab 18 auch nach der ersten Ausbildung sichern. Dazu gehören Folgende:

  • Zwar gilt ein Bachelor als erster berufsqualifizierender Abschluss, dennoch steht dem Kind für einen Masterabschluss weiterhin Unterhalt zu. Das gilt zumindest dann, wenn der Masterabschluss fachlich auf dem erlangten Bachelor aufbaut. Eine anschließende Promotion müssen Eltern aber nicht mehr finanzieren.
  • Studiert ein Kind nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung, steht ihm weiterhin elterlicher Unterhalt ab 18 zu, wenn die Ausbildung für das Studium nützlich ist und ein zeitlicher Zusammenhang besteht. Wartezeiten, weil die Einschreibefrist für das Semester nach dem Abschluss der Lehre abgelaufen oder weil eine gewisse Orientierungsphase nötig ist, sind zu akzeptieren. Voraussetzung ist zusätzlich, dass Ihr Kind frühzeitig mit Ihnen über seine Pläne gesprochen hat und Sie nicht von der Studienaufnahme überrascht werden.
  • Auch ein Wechsel des Studienfachs in den ersten drei Semestern oder ein Wechsel des Ausbildungsberufs gefährden den Anspruch auf Kindesunterhalt ab 18 Jahren nicht.
  • Ebenso sind ein begründeter Studienabbruch und der Wechsel zu einer Lehre erlaubt.
  • Ein genereller Anspruch auf eine Ausbildung oder ein Studium im Ausland besteht nicht. Haben Eltern allerdings zugestimmt, dass ihr Kind seine Ausbildung im Ausland absolviert, müssen sie die Mehrkosten tragen.

Tipp

Eltern, die Unterhalt für volljährige Kinder leisten, dürfen erwarten, dass das Kind die Ausbildung zielstrebig verfolgt, und haben ein Recht auf Informationen über den Verlauf von Lehre oder Studium.

 

Wie hoch ist der Kindesunterhalt ab 18?

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Wohnsituation und dem eigenen Einkommen des Kindes. Für den Unterhalt ab 18 gelten folgende Regeln:

  • Wohnt das Kind noch bei den Eltern, wird der Unterhalt anhand der Düsseldorfer Tabelle in der Stufe ab 18 Jahre anhand des Einkommens der Eltern berechnet.
  • Von der Unterhaltssumme dürfen Eltern den Betrag abziehen, der für Kost und Logis in der elterlichen Wohnung anfällt.
  • Lebt das Kind dagegen in einer eigenen Wohnung, stehen ihm monatlich pauschal 860 Euro unabhängig von der Einkommenshöhe der Eltern zu (Düsseldorfer Tabelle für 2022).
  • Da ein volljähriges Kind keinen Betreuungsbedarf mehr hat, sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet.
  • Erhält das Kind eine Ausbildungsvergütung, mindert dieses Einkommen den Unterhaltsanspruch. Von der Vergütung werden eine Ausbildungspauschale von 100 Euro sowie die Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte abgezogen. Der Unterhalt reduziert sich um die verbleibende Summe.

Können Eltern den Unterhalt für volljährige Kinder in Ausbildung nicht leisten, besteht die Möglichtkeit, einen Antrag auf BAföG zu stellen.

 

Das Kindergeld steht dem volljährigen Kind zu und verringert den Anspruch auf Unterhalt ab 18 Jahren.

Unterhalt ab 18 nach Scheidung der Eltern

Bei minderjährigen Kindern leistet in der Regel der Elternteil, der das Kind betreut, den sogenannten Betreuungsunterhalt, während der andere Elternteil den Barunterhalt bezahlt. Beim Unterhalt ab 18 ist das anders. Hier müssen beide Eltern zahlen, denn eine Betreuung benötigt der volljährige Nachwuchs nicht mehr.

  • Zuerst wird der Unterhaltsanspruch des Kindes ermittelt.
  • Diese Summe bringen nun beide Eltern anteilig je nach Höhe des Einkommens auf.
  • Lebt das Kind bei einem Elternteil, darf dieser seine Unterhaltszahlung um den Betrag für Kost und eventuell gezahltes Taschengeld kürzen.

Kein Kindesunterhalt ab 18 Jahren für Selbstverwirklichung

Der Gesetzgeber und Gerichte gestehen volljährigen Kindern durchaus Orientierungsphasen zu. Ebenso dürfen Entscheidungen revidiert werden, wenn sich ein Studiengang oder eine Ausbildung als nicht passend erweisen. Möchten Kinder dagegen nach der Schule oder während der Ausbildung eine Weltreise machen, Erfahrungen als Au-pair sammeln oder ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) absolvieren, müssen Eltern keinen Unterhalt zahlen. Auch wenn eine Ausbildung oder ein Studium abgebrochen und keine neue Ausbildung begonnen wird, besteht kein Anspruch auf Unterhalt durch die Eltern. Hier sind junge Erwachsene verpflichtet, jede zumutbare Tätigkeit anzunehmen und selbst für ihren Unterhalt zu sorgen.