Die Entscheidung fiel am 30. März 2023: Neben den Nutzerinnen und Nutzern von „leitungsgebundenen“ Heizenergieträgern wie Fernwärme und Erdgas – Stichwort Gaspreisbremse – sollen rückwirkend für das Jahr 2022 nun auch Haushalte, die mit Heizöl, Holz oder Holzpellets sowie Kohle heizen, staatliche Unterstützung erhalten können. Dafür werden im Rahmen einer Härtefallregelung insgesamt 1,8 Milliarden Euro bereitgestellt. Wir beantworten die wichtigsten Fragen dazu.
Heizkosten: jetzt auch Hilfen für Heizöl, Holz und Kohle
Für welche Energieträger ist die neue Förderung möglich?
Die Härtefallregelung umfasst folgende nicht leitungsgebundene Energieträger:
- Heizöl
- Flüssiggas (LNG)
- Holzpellets
- Holzhackschnitzel
- Holzbriketts
- Scheitholz
- Kohle/Koks
Wer wird gefördert?
Entlastet werden Eigentümerinnen und Eigentümer von Heizungsanlagen („Feuerstättenbetreiber“), aber auch Mieterinnen und Mieter, deren Mietwohnungen mit den oben genannten Energieträgern beheizt werden. Erstere können die Hilfen direkt beantragen. Wird die Feuerstätte hingegen durch eine Vermieterin bzw. einen Vermieter oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) betrieben, sind nur diese antragsberechtigt. Sie müssen jedoch eine Erklärung abgeben, dass sie die erhaltene Förderung an ihre Mieterinnen und Mieter weiterleiten.
Was sind die Voraussetzungen für eine Förderung?
Bundesweit gelten folgende einheitliche Regelungen:
- Sie haben zwischen dem 1. Januar und dem 1. Dezember 2022 einen der oben genannten förderfähigen Energieträger geliefert bekommen. Maßgeblich ist also das Liefer-, nicht das Bestelldatum (weiter Hinweis siehe blauer Tipp nachfolgend).
- Die Kosten für den Energieträger waren deutlich höher – in der Regel mindestens doppelt so hoch –, als dieselbe Menge im Jahr 2021 laut Referenzpreis (siehe weiter unten) gekostet hätte.
- Es liegen eine Rechnung und ein Zahlungsbeleg vor.
Gut zu wissen
In Berlin kann man Rechnungen mit Datum zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2022 einreichen, sofern diese als Überweisung beglichen wurden. In Bayern zählt auch das Bestelldatum, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Bestellung zwischen dem 1. Januar und dem 1. Dezember 2022 aufgegeben wurde und die Lieferung bis spätestens 31. März 2023 erfolgte.
Wie wird die Kostensteigerung berechnet?
Als Vergleichswert für die Energiekosten im Jahr 2021 werden nicht die tatsächlichen individuellen Beschaffungskosten herangezogen, sondern sogenannte Referenzpreise. Diese wurden für die einzelnen Energieträger gemeinsam von Bund und Ländern ermittelt. Wer 2022 mehr als das Doppelte des jeweiligen Referenzpreises bezahlt hat, ist antragsberechtigt.
Tipp
In Berlin ist eine Kostensteigerung von 70 Prozent ausreichend. Zudem hat das Land abweichende Referenzpreise festgelegt. Näheres finden Sie hier.
Was das im Detail bedeutet, zeigt unsere Tabelle.
Förderfähige Energieträger |
Festgelegter Referenzpreis 2021 |
Mindestpreis 2022 für Härtefallhilfe |
Heizöl | 71 ct/l | 1,42 €/l |
Flüssiggas | 57 ct/l | 1,14 €/l |
Holzpellets | 24 ct/kg | 48 ct/kg |
Holzhackschnitzel | 11 ct/kg | 22 ct/kg |
Holzbriketts | 28 ct/kg | 56 ct/kg |
Scheitholz | 85 €/rm | 170 €/rm |
Kohle/Koks | 36 ct/kg | 72 ct/kg |
Abkürzung rm steht für Raummeter
Quellen: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (Referenzpreis 2021), eigene Berechnungen (Mindestpreis 2022). Alle Preise inklusive Umsatzsteuer. (Stand: 06.04.2023)
Mit welcher Förderung kann gerechnet werden?
Von den Kosten, die über eine Verdopplung der Kosten gegenüber 2021 hinausgehen, bekommen betroffene Privathaushalte 80 Prozent erstattet. Das bedeutet: Wenn Sie 2022 nicht mehr als das Doppelte für Heizöl, Pellets und Co ausgegeben haben, bekommen Sie keine Unterstützung. Die Förderhöhe berechnet sich anhand der folgenden Formel:
Zuschuss = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 – 2 x Referenzpreis x Bestellmenge)
Ein Rechenbeispiel:
Sie bezogen im Leistungszeitraum 2022 insgesamt 3.000 Liter Heizöl. Dafür mussten Sie einen Preis von 1,60 Euro/Liter zahlen. Die Kosten haben sich gegenüber 2021 mehr als verdoppelt (Referenzpreis = 0,71 Euro/Liter). Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8 x ((3.000 x 1,6) – 2 x (3.000 x 0,71)) = 432 Euro.
Wenn Sie nicht selbst rechnen mögen, können Sie auch den Härtefallrechner der Verbraucherzentrale nutzen.
Gut zu wissen
Bitte beachten Sie: Die Bagatellgrenze beträgt 100 Euro pro Haushalt, Beträge unter 100 Euro werden nicht ausbezahlt – Sie müssten die Mehrbelastung dann also selbst tragen. Der maximale Gesamtentlastungsbetrag liegt bei 2.000 Euro pro Haushalt. Für Vermieterinnen und Vermieter beträgt die Bagatellgrenze ebenfalls 100 Euro pro (vermieteten) Haushalt – bei Antragstellung für mehrere Haushalte allerdings höchstens 1.000 Euro.
Wie kann ich die Hilfen beantragen?
Die Antragstellung erfolgt über die Bundesländer bzw. deren Bewilligungsstellen unter Nutzung der Online-Plattform des jeweiligen Landes. In Berlin ist dies bereits seit Ende Januar möglich. Für alle anderen Bundesländer ist die Einführung der Online-Antragsportale im Laufe der Monate April bzw. Mai geplant. Im Antragsverfahren sind im Regelfall lediglich folgende Nachweise vorzulegen: Rechnungen, Kontoauszüge und/oder Belege für Zahlungen sowie strafbewehrte Eigenerklärungen der Antragstellenden unter anderem zu ihren Antragsvoraussetzungen.