Schei­den tut weh – meist auch finan­ziell

  • Geld gehört zu den häufigen Konfliktauslösern in Partnerschaften – und wenn die Liebe aufhört, dann gibt es leider oftmals Streit um Unterhalt und Vermögen.
  • Darum ist es sinnvoll – auch wenn es unromantisch scheint – noch vor der Hochzeit einige finanzielle Dinge zu klären
  • Im Ehevertrag können Sie z. B. den Zugewinnausgleich begrenzen oder Vermögensgegenstände davon ausschließen. Hier erfahren Sie mehr zum Thema.

Tipp

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Lassen sich Eheleute scheiden, ist dies meist mit vielen Emotionen verbunden – und möglicherweise auch mit einer länger anhaltenden finanziellen Belastung für mindestens einen der beiden Geschiedenen. Wenigstens die finanziellen Sorgen lassen sich jedoch abmildern, wenn Sie diesen Aspekt einer möglichen Trennung vor der Eheschließung klären. So, wie Sie eine Versicherung abschließen, auch wenn Sie natürlich hoffen, dass der versicherte Schaden niemals eintritt.

1. Über Geld reden

Umfragen unter Paaren und Scheidungsanwälten zeigen: Streit ums Geld ist einer der häufigsten Trennungsgründe. Sprechen Sie daher den gemeinsamen Umgang mit Ihren Finanzen von Anfang an offen an, am besten schon vor der Eheschließung. So kommt es später nicht zu Missverständnissen und falschen Erwartungen. Dies gilt vor allem für Frauen: Eine aktuelle Umfrage des Marktforschungsunternehmens YouGov im Auftrag der Postbank offenbart, dass noch immer jede zweite Frau (51 Prozent) sich zu wenig für Finanzthemen interessiert. Bei den Männern ist es nur jeder Dritte (32 Prozent).

2. Klare Verein­barungen treffen

Gut zu wissen: Ab ihrer Heirat befinden sich Eheleute automatisch in einer Zugewinngemeinschaft, sofern sie keine andere Vereinbarung treffen. So nennt sich der gesetzliche Güterstand von Ehegatten. Konkret bedeutet die Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB folgendes:
 
  • Die Vermögen beider Ehepartner verschmelzen durch die Heirat nicht zu einer Vermögensmasse. Stattdessen behält jeder das Vermögen, das er schon vor der Heirat hatte und, welches er während der Ehe erwirbt.
  • Diese beiden Vermögen werden allerdings im Fall einer Scheidung über den Zugewinnausgleich aufgeteilt.
  • Nur Erbschaften oder Schenkungen bleiben vom Zugewinnausgleich nach der Scheidung unberührt.

Zugewinn­ausgleich berechnen

Der Zugewinnausgleich berechnet sich anhand des Anfangsvermögens (Vermögen vor der Ehe) und des Endvermögens (Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung). Die Formel dafür lautet:

Endvermögen - Anfangsvermögen = Zugewinn

Der geringere Zugewinn wird vom größeren Zugewinn abgezogen, woraus sich der Überschuss ergibt. Der Überschuss wird anschließend halbiert – dies entspricht dem Ausgleichsbetrag, den der Ehepartner mit dem größeren Vermögenszuwachs an den anderen abgeben muss:

(Höherer Zugewinn - Niedrigerer Zugewinn) / 2 = Zugewinnausgleich

Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht die Berechnung des Zugewinnausgleichs in einer Tabelle:

  Ehemann Ehefrau
Endvermögen 350.000 €  120.000 €
Anfangsvermögen 200.000 € 80.000 €
Zugewinn 150.000 € 40.000 €

Der Überschuss beläuft sich auf 150.000 Euro bis 40.000 Euro = 110.000 Euro. Die Hälfte davon beträgt 55.000 Euro. Die Ehefrau bekommt somit 55.000 Euro als Zugewinnausgleich nach Scheidung.

Quelle: BMJ – Güterrecht – Zugewinnausgleich zum Ende der Ehe

Alter­native: Güter­trennung

Möchten Sie im Falle einer Scheidung auf den Zugewinnausgleich verzichten, können Sie das vertraglich vereinbaren. Dieser Güterstand heißt Gütertrennung:

  • Jeder behält dabei den Anteil des Vermögens, den sie oder er selbst erwirtschaftet hat.
  • Ein solcher Vertrag muss auf jeden Fall notariell beurkundet werden.
  • Eine strikte Trennung der Vermögen kann laut der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer zum Beispiel dann sinnvoll sein, wenn einer der Ehegatten ein Unternehmen besitzt, dessen Fortbestehen bei einer Trennung durch Ausgleichszahlungen gefährdet wäre.

Wichtig: Hat in der Ehezeit nur einer von beiden Eheleuten ein Vermögen erwirtschaftet, geht der ehemalige Partner im Fall einer strikten Gütertrennung bei einer Scheidung leer aus. Um das zu verhindern, könnte sich eine in einem Ehevertrag geregelte „modifizierte Zugewinngemeinschaft“ empfehlen. Dabei wird festgelegt, dass nur bestimmte Bestandteile des Vermögenszuwachses im Trennungsfall nicht ausgeglichen werden müssen, etwa Wertsteigerungen einer Immobilie, die schon vor der Ehe Eigentum einer der beiden Ehepartner war.

Tipp

Lassen Sie sich vor dem Abschluss eines Ehevertrags oder eines Vertrags zur Gütertrennung unbedingt steuerlich und erbschaftsrechtlich beraten. Und passen Sie Ihre Abmachungen oder den Ehevertrag regelmäßig an Ihre Lebensverhältnisse an, etwa wenn Sie gemeinsam eine Immobilie kaufen.

3. Alters­vorsorge im Blick be­halten

Kommt Nachwuchs zur Welt, reduziert in der Regel einer der beiden Elternteile die Arbeitszeit auch über die Elternzeit hinaus – häufig derjenige mit dem ohnehin geringeren Einkommen. Damit zahlt dieser für einen gewissen Zeitraum weniger in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Darüber hinaus hat das Elternteil danach oft geringere Chancen, einen Job mit mehr Gehalt und somit langfristig höheren Rentenbeiträgen zu erreichen. Das betrifft auch heute noch vor allem Frauen.

Damit es für den betroffenen Elternteil nicht zu großen Nachteilen kommt, werden im Scheidungsfall die Rentenanwartschaften über den Versorgungsausgleich zwischen den Geschiedenen aufgeteilt. Die Rentenanwartschaften entsprechen dem Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente. De facto müssen dadurch beide Expartner jeweils mit einer geringeren Rente auskommen, als sie ihnen gemeinsam zur Verfügung gestanden hätte. Um für diesen Fall vorzusorgen, kann für beide Ehepartner der Abschluss einer privaten Altersvorsorge sinnvoll sein – dies bezieht sich insbesondere aber auf die Person mit geringerem Einkommen.

Wichtig: Der Versorgungsausgleich schließt die private Altersvorsorge ein. Möchten Sie das ausschließen und soll bei einer Trennung z. B. nur der geringer verdienende Ehepartner von der privaten Vorsorge profitieren, muss das in einem Ehevertrag geregelt werden.

4. Ver­trauen ist gut …

… Kontrolle ist besser. Wenn Sie sich trennen, sollten Sie die finanziellen Verbindungen mit Ihrem Noch-Ehepartner oder Ihrer Noch-Ehepartnerin möglichst bald lösen. Dazu gehört u. a. die Eröffnung eines eigenen Girokontos, auf das nur Sie Zugriff haben. Wollen Sie gemeinsam erworbenes Vermögen, etwa eine Immobilie, zunächst gemeinsam behalten, sollten Sie die Details dazu schnellstmöglich vertraglich regeln.

5. Anwalts­kosten sparen

Nicht immer muss eine Scheidung vor Gericht landen. Insbesondere, wenn beide Eheleute ähnlich viel verdienen, das Paar kinderlos und das aufzuteilende Vermögen überschaubar ist, kann eine einvernehmliche Scheidung auch über ein gemeinsam beauftragtes Anwaltsbüro abgewickelt werden. Das verringert die juristischen Kosten einer Scheidung in der Regel deutlich.

Übrigens: Die Zahl der Scheidungen in Deutschland ist in den vergangenen 20 Jahren merklich gesunken, und zwar um fast 40 Prozent. 2023 erreichte sie mit 129.000 den niedrigsten Stand seit der deutschen Vereinigung im Jahr 1990. Im Durchschnitt trennten sich die Paare dabei nach knapp 15 Ehejahren. Auf der anderen Seite ist allerdings auch die Zahl der Eheschließungen langfristig rückläufig: 2023 wurden in Deutschland nur noch 360.979 Ehen geschlossen. Das entspricht einer Quote von 4,3 je 1.000 Einwohner und damit dem zweitniedrigsten Stand seit 1950.

Alle Angaben ohne Gewähr und es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.