Jedes Jahr gibt es viele Änderungen in den Bereichen Geld, Finanzen und Gesetze, so auch im kommenden Kalenderjahr 2024. Wir haben die wichtigsten Änderungen zusammengefasst, die für Sie gegebenenfalls von Interesse sein könnten.
Was ändert sich 2024?
Mehr Homeoffice-Tage
Im Rahmen der Homeoffice-Pauschale können Steuerpflichtige in ihrer Steuererklärung 2023 nun 210 statt 120 Homeoffice-Tage mit 6 Euro pro Tag (nur wenn tatsächlich zu Hause gearbeitet wurde) statt wie bisher mit 5 Euro geltend machen, in Summe maximal bis zu 1.260 Euro per anno. Die Pauschale gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinne zur Verfügung steht. Aber aufgepasst: Die Homeoffice-Pauschale wird in den Arbeitnehmerpauschbetrag eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Der Arbeitnehmerpauschbetrag erhöht sich für 2023 um 30 Euro auf 1.230 Euro.
Höherer Kinderfreibetrag
Der steuerliche Kinderfreibetrag soll 2024 je Elternteil um 294 Euro auf 3.306 Euro angehoben werden. In Sachen Kindergeld bleibt es bei den Anfang 2023 eingeführten 250 Euro je Kind. Hier gibt es 2024 keine Erhöhung. Ab 2025 ist vorgesehen, das Kindergeld durch die Kindergrundsicherung zu ersetzen.
Gut zu wissen: Berufstätige Eltern, die ein akut erkranktes Kind betreuen müssen, sollen künftig erst ab dem vierten Krankheitstag ein Attest vom Arzt vorlegen müssen, um Kinderkrankengeld von ihrer Krankenkasse zu erhalten. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Außerdem sollen Eltern 2024 bis zu 15 Tage (Alleinerziehende 30 Arbeitstage) statt wie vor der Pandemie 10 Arbeitstage pro Kind (bis zum zwölften Lebensjahr) Kinderkrankengeld beziehen können.
Mehr Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag – also der Betrag vom Einkommen, für den keine Einkommensteuer fällig wird – soll für 2024 voraussichtlich um 876 Euro auf 11.784 Euro steigen. Die Entscheidung stand bei Redaktionsschluss (13. Dezember 2023) dieser Newsletter-Ausgabe noch aus. Der Spitzensteuersatz (42 Prozent) soll für Alleinverdienende erst ab 66.761 Euro statt bisher 62.810 Euro gelten.
Mehr Rente
Dem Entwurf des Rentenversicherungsberichts der Bundesregierung zufolge könnte die Altersrente ab Juli 2024 bundesweit um 3,5 Prozent steigen. Die konkrete Rentenanhebung wird allerdings erst festgelegt, wenn abschließende Daten zur Lohnentwicklung vorliegen. Der Beitragssatz bleibt stabil bei 18,6 Prozent. Die Erwerbsminderungsrente steigt je nach Rentenbeginn um 4,5 bis 7,5 Prozent.
Höherer Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt 2024 von bisher 12 Euro pro Stunde auf 12,41 Euro pro Stunde. Die monatliche Entgeltgrenze für Minijobber steigt, und zwar von 520 Euro auf 538 Euro. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich dementsprechend auf 6.456 Euro. Die Grenze für Midijobs verschiebt sich dadurch ab dem 1. Januar 2024 auf 538,01 Euro. Die obere Midijob-Grenze verändert sich nicht und liegt weiterhin bei maximal 2.000 Euro. Als Midijob bezeichnet man ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitsentgelt im „Übergangsbereich“ zwischen der Minijob-Grenze und höchstens 2.000 Euro monatlich, bei dem u.a. keine kurzfristige Beschäftigung vorliegt (bis zu drei Monate). Midijobber sind im Gegensatz zu Minijobbern sozialversicherungspflichtig, jedoch mit einem geringeren Beitragssatz als reguläre Angestellte. Durch die Anhebung der Verdienstobergrenze kommen mehr Erwerbstätige in den Genuss dieser Regelung.
Die monatliche Mindestausbildungsvergütung („Azubi-Mindestlohn“) steigt auf 649 Euro (erstes Lehrjahr) bis 909 Euro (viertes Lehrjahr).
Mehr Geld für die Pflege
Wer pflegebedürftig ist, aber noch zu Hause lebt, kann Pflegegeld beantragen. 2024 soll es um 5 Prozent steigen. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad und soll dann zwischen 332 Euro und 947 Euro im Monat betragen. Das Geld können Betroffene zum Beispiel dafür einsetzen, einen Pflegedienst zu bezahlen. Die Pflegesachleistungen steigen zum Jahresbeginn ebenfalls um 5 Prozent. Zudem werden die Zuzahlungen zu den pflegebedingten Kosten im Heim erhöht.
Mehr Geld für Arbeitslose und Menschen mit niedrigen Einkommen
Wer auf Sozialhilfe oder Bürgergeld angewiesen ist, bekommt ab Januar 2024 mehr Geld. Alleinstehende Erwachsene erhalten 563 Euro im Monat – 61 Euro mehr als bisher. Mit Partnern zusammenlebende Erwachsene erhalten künftig 506 Euro (+55 Euro). Für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren sind es 471 Euro (+51 Euro). Kinder von 6 bis 14 Jahren erhalten 390 Euro (+42 Euro), Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 357 Euro (+39 Euro). Die Unterstützung für den persönlichen Schulbedarf erhöht sich für das erste Schulhalbjahr von 116 Euro auf 130 Euro und für das zweite Schulhalbjahr von 58 Euro auf 65 Euro. Das Bürgergeld hat zum 1. Januar 2023 das ALG II, auch als „Hartz IV“ bekannt, abgelöst. Das Wohngeld soll turnusgemäß erst 2025 wieder angehoben werden. Der durchschnittliche Mietkostenzuschuss beträgt aktuell 370 Euro pro Monat.
Verbesserung der Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage
Die Einkommensgrenzen für die Nutzungsmöglichkeit der vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers werden ab 2024 von 20.000 Euro auf 40.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen für Alleinstehende und von 40.000 Euro auf 80.000 Euro für Verheiratete angehoben. Damit kommen mehr Beschäftigte in den Genuss, diese staatliche Zulage zu nutzen. Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Zulage zu vermögenswirksamen Leistungen, die Unternehmen ihren Beschäftigten entweder zusätzlich zum Lohn gewähren oder aber aus deren Nettolohn auf einen vom Arbeitnehmer benannten Sparvertrag überweisen können. Förderfähig sind zum einen die wohnungswirtschaftliche Verwendung, beispielsweise das Bausparen oder die Tilgung eines Baukredits, zum anderen Vermögensbeteiligungen wie Fondssparpläne. Der Fördersatz für die wohnungswirtschaftliche Verwendung beträgt derzeit 9 Prozent, die maximale jährliche Zulage 43 Euro. Das Beteiligungssparen wird mit 20 Prozent und bis zu 80 Euro im Jahr bezuschusst.
Mehr Nutzungsmöglichkeiten für „Wohn-Riester“
Ab 2024 kann das Guthaben aus einem Eigenheimrenten-Vertrag, auch Wohn-Riester genannt, auch für energetische Sanierungen eingesetzt werden. Die Mindestentnahmesumme beträgt dabei 20.000 Euro. Wurde die Wohnung vor weniger als drei Jahren erworben, liegt sie bei 6.000 Euro. Voraussetzung ist, dass die energetische Sanierungsmaßnahme von einen Fachbetrieb umgesetzt wird und dieses Unternehmen bzw. eine ausstellungsberechtigte Person die Sanierung als eine förderbare im Sinne des Gesetzes bestätigt.
Höhere Sozialabgaben
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt 2024 bundesweit einheitlich auf jährlich 62.100 Euro bzw. 5.175 Euro im Monat (2023: 59.850 Euro bzw. 4.987,50 Euro/Monat). Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich ab 2024 auf jährlich 69.300 Euro bzw. monatlich 5.775 Euro (2023: 66.600 Euro bzw. 5.550 Euro/Monat). Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt deutlich: in den neuen Bundesländern auf 7.450 Euro im Monat (2023: 7.100 Euro/Monat), in den alten Bundesländern auf 7.550 Euro im Monat (2023: 7.300 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenzen bestimmen, bis zu welchem Betrag die Einnahmen von gesetzlich Versicherten für die Beitragsberechnung der gesetzlichen Sozialversicherung herangezogen werden. Berechnungen des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zufolge zahlt, wer 70.000 Euro im Jahr verdient, im kommenden Jahr rund 20 Euro höhere Sozialabgaben pro Monat, bei 90.000 Euro sind es fast 50 Euro.
Höhere Krankenkassenzusatzbeiträge
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für die gesetzliche Krankenkasse steigt auf 1,7 Prozent des Bruttoeinkommens. Er ist eine Richtgröße für die individuellen Zusatzbeitragssätze, die die Krankenkassen zusätzlich zum gesetzlich festgeschriebenen allgemeinen Beitragssatz von derzeit 14,6 Prozent erheben können. Deren tatsächliche Höhe wird von jeder Kasse selbst festgelegt.
Weniger Papier beim Arztbesuch
Kassenärztinnen und -ärzte sind ab dem 1. Januar 2024 dazu verpflichtet, für verschreibungspflichtige Arzneimittel elektronische Rezepte auszustellen. Versicherte können es mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte einlösen. Dazu müssen sie diese in der Apotheke in das Kartenterminal stecken. Alternativ kann das E-Rezept in einer speziellen E-Rezept-App oder als Ausdruck vorgelegt werden.
Höhere Abgaben auf Restaurantessen
Auf Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme von Getränken, wird seit Juli 2020 nur ein ermäßigter Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent fällig (sonst 19 Prozent). Dies sollte den besonders schwer von der Covid-19-Pandemie betroffenen gastronomischen Betrieben über die Krise hinweghelfen. Diese Ermäßigung wird nach aktuellem Sachstand zum 1. Januar 2024 auslaufen.
Weniger Förderung für E-Autos
Die staatliche Förderung (Umweltbonus) für den Kauf von Elektrofahrzeugen von Privatpersonen gibt es ab dem 1. Januar 2024 nur noch für rein elektrisch und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis bis zu 45.000 Euro. Der Bundesanteil beträgt 3.000 Euro, der Herstelleranteil 1.500 Euro. Fahrzeuge mit höherem Nettolistenpreis erhalten keine Förderung mehr.
Quellen: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung; Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend; Bundesministerium für Gesundheit; Bundesministerium für Arbeit und Soziales; Verband der Privaten Bausparkassen e.V.; Deutsche Rentenversicherung Bund; Bundesanzeiger; Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Alle Angaben ohne Gewähr, Stand: 13. Dezember 2023