Was än­dert sich 2025?

Jedes Jahr gibt es viele Änderungen in den Bereichen Geld, Finanzen und Gesetze, so auch im kommenden Kalenderjahr 2025. Wir haben die wichtigsten Änderungen zusammengefasst, die für Sie gegebenenfalls von Interesse sein könnten.

Geringere Steuern

Im Rahmen der Homeoffice-Pauschale können Steuerpflichtige in ihrer Steuererklärung 2023 nun 210 statt 120 Homeoffice-Tage mit 6 Euro pro Tag (nur wenn tatsächlich zu Hause gearbeitet wurde) statt wie bisher mit 5 Euro geltend machen, in Summe maximal bis zu 1.260 Euro per anno. Die Pauschale gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinne zur Verfügung steht. Aber aufgepasst: Die Homeoffice-Pauschale wird in den Arbeitnehmerpauschbetrag eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Der Arbeitnehmerpauschbetrag erhöht sich für 2023 um 30 Euro auf 1.230 Euro.

Mehr Rente

Dem Entwurf des Rentenversicherungsberichts der Bundesregierung zufolge könnte die Altersrente ab Juli 2025 bundesweit um 3,5 Prozent steigen. Die konkrete Rentenanhebung wird allerdings erst festgelegt, wenn abschließende Daten zur Lohnentwicklung vorliegen. Der Beitragssatz bleibt bei 18,6 Prozent .

Mehr Geld für untere Gehalts­stufen

Der gesetzliche Mindestlohn steigt 2025 von bisher 12,41 Euro pro Stunde auf 12,82 Euro pro Stunde . Dadurch erhöht sich auch die monatliche Entgeltgrenze für Minijobber, und zwar von 538 Euro auf 556 Euro. Die Jahresverdienstgrenze steigt dementsprechend auf 6.672 Euro und die untere Grenze für Midijobs verschiebt sich auf 556,01 Euro. Die obere Midijob-Grenze dagegen verändert sich nicht und liegt weiterhin bei monatlich 2.000 Euro. Als Midijob bezeichnet man ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitsentgelt im „Übergangsbereich“ zwischen der Minijob-Grenze und höchstens 2.000 Euro monatlich, bei dem u.a. keine kurzfristige Beschäftigung vorliegt (bis zu drei Monate). Zudem sind Midijobber im Gegensatz zu Minijobbern sozialversicherungspflichtig, jedoch mit einem geringeren Beitragssatz als reguläre Angestellte.

Mehr Geld für Azubis

Die monatliche Mindestausbildungsvergütung („Azubi-Mindestlohn“) steigt 2025 auf 682 Euro im ersten Ausbildungsjahr, 805 Euro im zweiten, 921 Euro im dritten und 955 Euro im vierten Ausbildungsjahr. Ist der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden, muss mindestens die im Tarifvertrag vereinbarte Vergütung gezahlt werden. Sieht der Tarifvertrag eine Ausbildungsvergütung unterhalb der Mindestausbildungsvergütung vor, dürfen sich tarifgebundene Ausbildungsbetriebe nach diesem Tarifvertrag richten. Für nicht tarifgebundene Betriebe gilt zusätzlich zur Mindestausbildungsvergütung, dass ihre Vergütung die für ihre Branche und Region geltenden tariflichen Sätze um maximal 20 Prozent unterschreiten darf.

Mehr Geld für die beruf­liche Weiter­bildung

Zum 1. Januar 2025 steigt der maximale Zuschuss zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren im Rahmen des sogenannten Aufstiegs-BAföG von 15.000 Euro auf 18.000 Euro. Der Höchstbetrag zur Förderung der Erstellung eines handwerklichen Meisterstücks oder vergleichbarer Arbeiten wird von 2.000 Euro auf 4.000 Euro angehoben. Zudem gibt es weitere Verbesserungen.

Quelle: Bundesregierung

Mehr Wohn­geld

Das Wohngeld steigt 2025 um 30 Euro monatlich. Der durchschnittliche Mietkostenzuschuss beträgt dann 400 Euro pro Monat . Die Regelsätze im Bereich der Sozialhilfe und im Bürgergeld bleiben 2025 unverändert. Da die Inflation gesunken ist, müssten diese eigentlich sinken. Davor schützt jedoch die sogenannte Besitzschutzregelung nach § 28a Absatz 5 SGB XII.

Quelle: Bundesregierung

Mehr Geld für die Pflege

Wer pflegebedürftig ist, aber noch zu Hause lebt, kann Pflegeleistungen aus der Pflegekasse beantragen, zum Beispiel Pflegegeld, Pflegesachleistungen (für die ambulante Pflege durch einen Pflegedienst) oder Leistungen für die vollstationäre Pflege. 2025 sollen die Zuschüsse um 4,5 Prozent steigen . Die tatsächliche Höhe richtet sich jeweils nach dem Pflegegrad .

Mehr Steuer­frei­heit für Photo­voltaik­anlagen

Für nach dem 31.12.2024 angeschaffte, in Betrieb genommene oder erweiterte Photovoltaikanlagen steigt die Grenze, ab der die Erträge der Anlage steuerfrei bleiben, von bislang 15 Kilowattpeak auf 30 Kilowattpeak je Wohneinheit .

Mehr Digitali­sierung im Gesund­heits­wesen

Als Kernelement des sogenannten Digital-Gesetzes wird ab dem 15. Januar 2025 schrittweise allen gesetzlich Krankenversicherten durch ihre Krankenkassen die elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung gestellt. Darin können zum Beispiel medizinische Befunde aus Untersuchungen und Behandlungen über Praxis- und Krankenhausgrenzen hinweg gespeichert und allen Leistungsträgern, etwa behandelnden Ärzten, zugänglich gemacht werden. Wer die ePA einsehen darf, bestimmen die Versicherten selbst. Wer die ePA grundsätzlich nicht nutzen möchte, muss bei seiner Krankenkasse aktiv gegen deren Einrichtung widersprechen (Opt-out). Auch die privaten Krankenversicherungen können ihren Versicherten eine ePA anbieten . Mehr Infos erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Weniger Förderung für besser­ver­dienende Eltern

Paare und Alleinerziehende mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen ab 175.000 Euro (bei Paaren gemeinsam) verlieren ab April 2025 den Anspruch auf Elterngeld. Bis dahin liegt die Grenze bei 200.000 Euro. Maßgeblich ist jeweils das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes.

Höhere Sozial­abgaben

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt 2025 bundesweit auf jährlich 66.150 Euro bzw. 5.512,50 Euro im Monat (2024: 62.100 Euro bzw. 5.175 Euro/Monat). Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich dann auf jährlich 73.800 Euro bzw. monatlich 6.150 Euro (2024: 69.300 Euro bzw. 5.775 Euro/Monat). Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt deutlich, auf 8.050 Euro im Monat bzw. 96.600 Euro im Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag, bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt Beiträge für die verschiedenen Bereiche der Sozialversicherung berechnet und abgeführt werden.

Quelle: Bundesregierung

Höhere Bei­träge zur Pflege­ver­sicherung

Der Beitrag zur Pflegeversicherung soll zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte auf dann 3,6 bzw. 4,2 Prozent (für Kinderlose) steigen. Für Rentnerinnen und Rentner soll die Erhöhung erst zum 1. Juli 2025 wirksam werden.

Quelle: Bundesregierung

Umwelt­freund­lichere Motor­räder 

Ab dem 1. Januar 2025 dürfen nur noch Motorräder neu zugelassen werden, die die Abgasnorm Euro 5+ erfüllen. Für einige auslaufende Serien gibt es Ausnahmen.

Quelle: ADAC

Änderungen bei Aus­weisen und Reise­pässen

Lichtbilder für Reisepässe und Personalausweise dürfen ab Mai 2025 nur noch digital erstellt werden. Dafür sollen in Behörden Selbstbedienungsautomaten aufgestellt werden, die nicht nur biometrische Fotos schießen, sondern auch Fingerabdrücke und die Unterschrift „medienbruchfrei“, also auf digitalem Weg, erfassen und übermitteln können. Ein Passfoto darf aber auch weiterhin von einem Fotostudio erstellt werden, von wo aus es dann digital und sicher an die Ausweisbehörde übermittelt werden muss. Ihren neuen Personalausweis oder Reisepass können Sie sich künftig – gegen Aufpreis – auch per Post zuschicken lassen. Bislang musste man neue Ausweisdokumente persönlich bei der zuständigen Behörde abholen .

Neues von der Post

Wer einen Brief verschickt, muss für dessen Reise zum Empfänger künftig etwas mehr Zeit einplanen: Das neue Postgesetz sieht vor, dass ab 2025 die meisten Briefsendungen (95 Prozent) erst drei Tage nach Einlieferung ankommen müssen statt wie bisher nach zwei Tagen.

Pakete, die mehr als zehn Kilogramm wiegen, müssen ab dem 1. Januar 2025 mit einem Hinweis auf das erhöhte Gewicht gekennzeichnet werden. Das gilt für alle Paketdienste und sowohl für Pakete von Geschäfts- als auch von Privatkunden.

Verpflichtender Führer­schein­tausch

Bis zum Jahr 2033 müssen Millionen von Führerscheinen schrittweise in neue EU-Dokumente, die sogenannten Scheckkarten-Führerscheine, umgetauscht werden. Wer bis wann seinen Führerschein umtauschen muss, hängt vom Geburtsjahr oder dem Ausstellungsdatum des Dokuments ab. Bislang waren bereits die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1970 dran. Am 19. Januar 2025 läuft die Umtauschfrist auch für die Geburtsjahrgänge 1971 und später ab, insofern noch ein Papierführerschein genutzt wird. Übrigens: Auch alte Scheckkarten-Führerscheine müssen getauscht werden. Für die Ausstellungsjahrgänge 1999 bis 2001 läuft die Frist noch bis zum 19. Januar 2026.

Quelle: Bundesregierung

Bitte beachten Sie

Dieser Beitrag ersetzt nicht die steuerliche Beratung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: Ende November 2024