Weihnachts­geschenke um­tauschen

  • Auch der Weihnachtsmann ist nicht unfehlbar und verteilt Jahr für Jahr Geschenke, die eher für lange Gesichter als für Begeisterung sorgen.
  • Die gute Festtagslaune bleibt aber erhalten – denn Sie können die meisten Weihnachtsgeschenke umtauschen. Viele Händler zeigen sich gerade in der Weihnachtszeit kulant und verlängern die Rückgabefristen.
  • Wir geben Ihnen Tipps, wie Rückgabe, Reklamation und Umtausch von Weihnachtsgeschenken reibungslos verlaufen können.

Alle Jahre wieder: Um­tausch von Weihnachts­geschenken

Das Paket unter dem Weihnachtsbaum ist kunstvoll verpackt und das Geschenkband funkelt verheißungsvoll im Kerzenlicht. Doch beim Auspacken folgt der Frust: Wieder einmal haben die Lieben nicht den persönlichen Geschmack getroffen und Blümchensocken, Comic-Krawatten oder kitschige Dekoartikel verschenkt. Das ist schade, aber kein Beinbruch!
Glücklicherweise haben Sie in den meisten Fällen die Möglichkeit, Ihre Weihnachtsgeschenke umzutauschen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Kauf im lokalen Einzelhandel oder online erfolgte. Bei der Rückgabe müssen Sie allerdings einige Punkte beachten, da der Gesetzgeber hierfür bestimmte Fristen und Regeln festgelegt hat.

Müssen Händler Geschenke um­tauschen?

Das Wichtigste vorweg: Einzelhändler sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, einwandfreie Waren ohne Mängel zurückzunehmen (Ausnahme: Fernabsatzverträge im Onlinehandel). Die meisten Geschäfte weisen allerdings entsprechende Umtausch- und Rückgaberechte aus, sodass Sie innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens Kaufverträge widerrufen dürfen. Der Zeitrahmen und die Bedingungen können unterschiedlich geregelt sein.
Wenige Unternehmen räumen ihren Kunden sogar ein 365-tägiges Rückgaberecht ein und liegen damit deutlich über dem üblichen Durchschnittswert von 14 Tagen. Wie sich das Rückgaberecht bei einzelnen Händlern gestaltet, können Sie den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) entnehmen – diese müssen entweder im Laden aushängen oder auf der Homepage des Einzelhändlers zu finden sein.

Tipp

Viele nutzen den Black Friday und weitere Rabattaktionen in der Adventszeit, um Geschenke für die Liebsten zu besorgen. Wenn die Präsente dann zu Heiligabend unter dem Christbaum liegen, kann die Rückgabefrist schon verstrichen sein. Bei einigen Onlinehändlern besteht allerdings eine spezielle Regelung für die Weihnachtszeit: Der Umtausch von Weihnachtsgeschenken ist teilweise bis zum 15. Januar oder 31. Januar erlaubt.

Umtausch oder Rück­gabe – das sind die feinen Unter­schiede

Falls ein Händler ein Rückgaberecht gewährt, dürfen Sie die Weihnachtsgeschenke zurückgeben. Dazu bringen Sie das ungeliebte oder unpassende Präsent zurück in den Laden und bekommen den Kaufpreis erstattet. Ein Rückgaberecht mit „Geld zurück“-Garantie gibt es aber nicht in allen Läden – nur rund 30 Prozent der deutschen Einzelhändler geben Kunden bei einer Rückgabe den Kaufpreis als Bargeld heraus.

Bei einem Umtauschrecht sieht die Sachlage anders aus: Wenn Sie Weihnachtsgeschenke umtauschen möchten, geben Sie das missglückte Weihnachtspräsent zurück und suchen sich dafür einen anderen Artikel aus dem Sortiment aus. So handhaben es laut Statistik 45 Prozent aller Einzelhändler in Deutschland. Falls Sie spontan nichts im Laden finden, kann Ihnen der Händler alternativ auch einen Gutschein zum Warenwert anbieten. Damit können Sie später nach Herzenslaune shoppen – aber eben nur in diesem Geschäft. Gutscheine haben eine gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren – selbst, wenn der Händler ein anderes „Verfallsdatum“ darauf vermerkt.

Was ist vom Um­tausch aus­geschlossen?

Einige Waren sind generell vom Umtausch ausgeschlossen. Diese Regelung gilt aus hygienischen Gründen insbesondere für Dessous, Zahnbürsten, Kosmetika oder Bademoden. Bei stark reduzierter Ware oder Sonderangeboten könnten Sie mit dem Umtausch der Weihnachtsgeschenke möglicherweise ebenfalls Pech haben. Gleiches gilt für personalisierte Artikel: wie z. B. bedruckte T-Shirts, Fototassen oder gravierte Schmuckstücke. Das Rückgabe- und Umtauschrecht kann auch verderbliche Waren wie Blumen und geöffnete Software, DVDs und Blu-Ray-Discs ausschließen.

Wie kann ich Weihnachts­geschenke um­tauschen ohne Kassen­bon?

Bei einem Umtausch mit Kassenzettel handelt es sich um den Idealfall: Mit dem Bon beweisen Sie dem Verkäufer, dass Sie oder eine andere Person ein bestimmtes Produkt bei ihm erworben haben. Was aber, wenn kein Kaufbeleg mehr vorhanden sein sollte? In dieser Situation helfen Ihnen der Kreditkartenbeleg oder der Kontoauszug weiter.
Tatsächlich ist es auch möglich, beim Geschenkeumtausch ohne Quittung weiterzukommen. Es kann z. B. ausreichen, wenn ein Zeuge den Kauf bestätigt oder Sie anderweitig Nachweise erbringen können.

Sonderfall Online­handel: Widerrufs­recht beim Um­tausch von Weihnachts­geschenken

Onlineshopping gilt als bequem und sicher – und unterscheidet sich zudem in einigen rechtlichen Punkten vom Kauf beim Einzelhändler vor Ort. Wenn Sie Weihnachtsgeschenke im Internet bestellen, liegt ein Fernabsatzvertrag nach § 312 BGB vor. Damit haben Sie ein gesetzliches Rückgaberecht mit einer Frist von 14 Tagen.

Rück­sende­kosten beim Um­tausch von Weihnachts­geschenken

Wenn Sie im Internet bestellte Weihnachtsgeschenke umtauschen möchten, müssen Sie diese postalisch an den Verkäufer zurücksenden. Hier hält sich ein weiterer Fallstrick versteckt: Wer zahlt das Porto bei einer Rücksendung? Aus Sicht des Gesetzgebers müssen Verbraucher diese Kosten übernehmen – dazu bedarf es einer entsprechenden Klausel in den AGB. Der Warenwert spielt dabei keine Rolle: Eine früher geltende 40-Euro-Regelung gibt es im neuen Verbraucherrecht nicht mehr.
Internethändler zeigen sich bei den Portokosten aber teilweise kulant und bieten ihren Kunden die Möglichkeit an, Waren portofrei zurückzusenden. Meistens können Sie die dafür notwendigen Paketscheine auf der Webseite des Händlers ausdrucken. So sparen Sie sich die Portokosten und können unliebsame Weihnachtsgeschenke ganz entspannt loswerden.

Rück­sende­kosten bei Speditions­lieferungen

Etwas komplizierter verhält es sich bei Speditionslieferungen. Wenn Sie ein sperriges Gut – beispielsweise ein Möbelstück – zu Weihnachten geschenkt bekommen haben, müssen Sie unter Umständen sehr hohe Rücksendekosten tragen. Das ist jedoch nur der Fall, wenn der Verkäufer seine Kunden laut Artikel 246a § 1 Absatz 2 BGB über diese Pflicht öffentlich informiert. Bei defekter oder mangelhafter Ware können Sie hingegen vom Verkäufer eine Nacherfüllung anfordern. Diese beinhaltet dann alle notwendigen Transport-, Material- und Arbeitskosten.