Nachlass regeln für Eheleute – das Berliner Testament

Die am weitesten verbreitete Form für ein gemeinschaftliches Testament ist hierzulande das sogenannte Berliner Testament, mit dem Sie sich als Ehepartner gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Vollerben einsetzen können. Ihre etwaigen Kinder erben erst dann – abgesehen von ihrem sofort entstehenden Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil –, wenn beide Elternteile verstorben sind.

Formell wirksam ist das Berliner Testament – auch Ehegattentestament genannt – nur, wenn es als öffentliches Testament entweder notariell beurkundet wurde oder als privates Testament eigenhändig von einem Ehegatten handschriftlich verfasst und von beiden Ehepartnern persönlich unter Angabe von Ort und Datum unterschrieben wurde.

Tipp

Auch als gleichgeschlechtliches Paar in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können Sie ein Berliner Testament erstellen, nicht jedoch als Paar ohne Trauschein.

Berliner Testament: die Erbfolge

Durch das Berliner Testament wird die Erbfolge insofern verändert, als dass die Ehegatten einander vollständig begünstigen – und Kinder im Todesfall eines Elternteils lediglich ihren Pflichtteil erhalten. Erst nach dem Tod beider Elternteile wird den Kindern das komplette Erbe ausgezahlt. Somit rückt der/die jeweilige Ehepartner/in beim Berliner Testament in der Erbfolge klar vor die Kinder.

 

Die Vorteile des Berliner Testaments

  • Mit dem Berliner Testament sichern sich Ehepartner gegenseitig ab. Der länger lebende Ehepartner kann durch ein gemeinschaftliches Testament im Erbfall zunächst allein über die gesamte Erbmasse verfügen. Er bildet nicht – wie bei der gesetzlichen Erbfolge – zusammen mit den Kindern oder anderen Erbberechtigten eine Erbengemeinschaft.
  • Beide Ehepartner entscheiden im Ehegattentestament gemeinsam, was mit ihrem Erbe geschehen soll, wenn sie beide verstorben sind. Setzen sie zum Beispiel ihre Kinder als alleinige Schlusserben ein, so bleiben diese das auch, wenn der überlebende Ehepartner erneut heiratet. Der neue Ehepartner geht dann leer aus. Denn sofern nicht explizit Ausnahmen – sog. Wiederverheiratungsklauseln – vereinbart werden, kann ein Berliner Testament nach dem Tod des Partners nicht mehr geändert werden.

 

Die Nachteile des Berliner Testaments

So beliebt das Berliner Testament ist: Es birgt auch einige Tücken, insbesondere wenn Sie es ohne entsprechende Ergänzungen verfassen. Empfehlenswert ist deshalb auch bei dieser Testamentsform die Beratung durch einen Notar oder Fachanwalt für Erbrecht.

  • Vorsicht beim Pflichtteil! Bestehen die Kinder als Erben erster Ordnung nach dem Tod des ersten Elternteils auf ihren Pflichtteil, muss der überlebende Ehepartner diesen auch bei einer Nachlassregelung mit dem Berliner Testament auszahlen. Verhindern lässt sich dieser Fall, indem eine Pflichtteilstrafklausel in das Ehegattentestament aufgenommen wird. Diese bewirkt, dass Kinder, die beim Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil verlangen, für den zweiten Erbfall, also das Schlusserbe, automatisch enterbt werden. Sie können dann in Bezug auf das Schlusserbe nur noch maximal ihren Pflichtteil geltend machen.
  • Änderungen fast unmöglich: Einer der Vorteile des Berliner Testaments kann je nach Perspektive auch ein Nachteil sein, nämlich dass der überlebende Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament später in der Regel nicht mehr ändern kann. Daran könnte der überlebende Ehepartner aber durchaus ein Interesse haben, wenn er sich zum Beispiel mit einem seiner Kinder überwirft und es deshalb von der Erbschaft (abgesehen vom Pflichtteil) ausschließen möchte. Auch für diesen Fall können Vorkehrungen getroffen werden, zum Beispiel durch die Aufnahme einer Änderungsbefugnis in ein gemeinschaftliches Testament.
  • Höhere Erbschaftsteuer möglich: Die durch das Berliner Testament veranlasste Quasi-Enterbung der Kinder im ersten Erbfall kann bei größeren Nachlässen zu erhöhten Erbschaftsteuerzahlungen führen. Die Freibeträge der Nachkommen – 400.000 Euro je Kind – können nämlich dann im ersten Erbfall nicht genutzt werden. Beträgt das steuerpflichtige Erbe zum Beispiel 900.000 Euro, so müsste der verbliebene Ehegatte auf 400.000 Euro Erbschaftsteuer zahlen (der Freibetrag für Ehegatten beträgt 500.000 Euro). Würde ein Kind (Freibetrag 400.000 Euro) schon jetzt mit erben, bliebe das gesamte Erbe steuerfrei. Mehr noch: Stirbt der zweite Elternteil, zahlt das erbende Kind ebenfalls Erbschaftsteuer auf das gesamte Vermögen, also in unserem Beispiel sogar auf 500.000 Euro (900.000 Euro minus 400.000 Euro).
Personen & Steuerklassen Freibetrag
Ehegatte und eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen 500.000 €
   
Kinder (ehelich und nicht ehelich, ebenso Stief- und Adoptivkinder) 400.000 €
   
Enkel 200.000 €
   
Übrige Personen der Steuerklasse 1 (z. B. Eltern) 100.000 €
   
Personen der Steuerklasse 2 (Geschwister, Nichten, Neffen etc.) 20.000 €
   
Personen der Steuerklasse 3 (geschiedene Ehepartner, Schwiegereltern und -kinder etc.) 20.000 €

*Falls das „Kind“ bereits verstorben ist, beträgt der Freibetrag für Enkel ebenfalls 400.000 €.

Alternativen zum Berliner Testament

Insbesondere aus den vorgenannten steuerlichen Gründen sollten Sie, wenn Ihr Nachlass die Freibeträge übersteigt, einen Notar nach Alternativen zum Berliner Testament fragen. Viele Experten raten dann zur „Württembergischen Lösung“. Hierbei bleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge, die Kinder werden also schon nach dem Tod des ersten Ehepartners zu Erben. Dem überlebenden Ehegatten wird aber im Ehegattentestament ein lebenslanges Nießbrauchrecht an den Erbteilen der Kinder eingeräumt. Außerdem wird der überlebende Ehepartner zum Testamentsvollstrecker bestimmt und eine Teilung des Nachlasses ausgeschlossen. So bestimmt der überlebende Ehegatte faktisch dennoch allein über den Nachlass, die Freibeträge der Kinder können aber schon beim ersten Erbfall genutzt werden.