Private Rentenversicherung – das sind die steuerlichen Regeln

Eine private Rentenversicherung ist für viele Menschen ein wichtiger Baustein in der Altersvorsorge. Aus dem während des Berufslebens privat angesparten Kapital zahlt die Versicherung später eine lebenslange Rente.

Steuerlich gilt: Monatliche Auszahlungen aus privaten Rentenversicherungen müssen versteuert werden. Da allerdings die Beiträge in der Ansparphase nicht steuerlich abgesetzt werden können (für die vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen privaten Rentenversicherungen können Ausnahmen gelten), unterliegt später nur der sogenannte Ertragsanteil der Steuer (vorgelagerte Besteuerung). Wie hoch der steuerpflichtige Ertragsanteil ausfällt, richtet sich nach dem Alter bei Rentenbeginn: je älter der Versicherte, desto niedriger sein steuerpflichtiger Anteil.

 

Steuerpflicht bei einer privaten Rentenversicherung

 

Alter bei Rentenbeginn Zu versteuernder Ertragsanteil gemäß § 22 Einkommensteuergesetz Bezogen auf 600 € Monatsrente
55 26% 156,00 €
56 26% 156,00 €
57 25% 150,00 €
58 24% 144,00 €
59 23% 138,00 €
60 22% 132,00 €
61 22% 132,00 €
62 21% 126,00 €
63 20% 120,00 €
64 19% 114,00 €
65 18% 108,00 €
66 18% 108,00 €
67 17% 102,00 €
68 16% 96,00 €
69 15% 90,00 €
70 15% 90,00 €

Beispiel: Herr Petersen hat eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Zum Vertragsende im Jahr 2022 wird er 65 Jahre alt sein. Von einer privaten Monatsrente in Höhe von 600 Euro müsste er dann einen Ertragsanteil von 18 Prozent versteuern. Sein zu versteuerndes Einkommen erhöht sich also durch die Rente monatlich nur um 108,00 Euro.

Achtung: Staatlich geförderte Riester- und Rürup-Renten unterliegen im Gegensatz zu klassischen privaten Rentenversicherungen schon heute komplett der nachgelagerten Besteuerung. Unabhängig vom Renteneintrittsalter ist deshalb stets der volle Betrag zu versteuern.

 

Steuer auf Riester- und Rürup-Renten

Altersvorsorge in Form einer privaten Rentenversicherung ist wichtig und wird deshalb staatlich gefördert. Für die 2002 eingeführte Riester-Rente gilt:

  • Einzahlungen bleiben im Ergebnis steuerfrei.
  • Der maximal absetzbare Riester-Beitrag (inklusive staatlicher Zulage) beträgt seit 2008 pro Jahr 2.100 Euro.
  • Im Gegenzug unterliegen die Renten aus Riester-Verträgen später in voller Höhe der Steuer.

Seit 2005 besteht mit der Rürup-Rente, auch Basis-Rente genannt, eine weitere Möglichkeit, steuerbegünstigt fürs Alter zu sparen. Sie rechnet sich insbesondere für Selbstständige. Beiträge zu Basis-Rentenverträgen dürfen im Jahr 2022 zusammen mit weiteren Vorsorgeaufwendungen bis zu einem Maximalbetrag von 25.639 Euro (Ehepaare das Doppelte) als Sonderausgaben abgesetzt werden. Für weitere Details nehmen Sie steuerrechtliche Beratung in Anspruch. 

 

Absetzbarkeit von Einzahlungen in Basis-Renten (Rürup-Renten)

Die seit dem Jahr 2005 bestehende Rürup-Rente bietet eine weitere Möglichkeit, für das Alter vorzusorgen und gleichzeitig Steuern zu sparen. Der förderfähige Höchstbeitrag für die Basis-Rente ist seit dem Jahr 2015 dynamisch an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt. Im Jahr 2022 beträgt der Höchstbeitrag 25.639 Euro, für Ehepaare gilt der doppelte Betrag.

Bei Einführung der Rürup-Rente durften Versicherte maximal 60 Prozent des Höchstbeitrags als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Der Anteil steigt jedes Jahr um 2 Prozent an. Für weitere Details nehmen Sie bitte eine steuerrechtliche Beratung in Anspruch. 

Zu den Vorsorgeaufwendungen, die als Sonderausgaben angeführt werden können, zählen auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zu berufsständischen Versorgungswerken. Auch der Arbeitgeberanteil fließt mit in die Berechnung ein. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verringern demnach den Freibetrag, der für die private Rürup-Rente verbleibt.