Schenkung – vorgezogenes Erbe zu Lebzeiten

„Lieber mit der warmen Hand geben“ lautet ein typisches Motiv für größere Schenkungen zu Lebzeiten. Ein solch „vorgezogenes Erbe“ hat drei große Vorteile: Zum einen hilft es den Beschenkten oft in einer bestimmten Lebensphase, für die sie Geld benötigen (beispielsweise teure Ausbildung, Firmengründung, Hauskauf). Zweitens lassen sich Streit und Missverständnisse in der Familie vermeiden, solange der Schenkende seine Angelegenheiten noch selbst regeln kann. Drittens können Sie durch langfristige Planung Freibeträge bei der Vermögensübertragung nutzen und Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer sparen.

Ein Schenkungsvertrag macht eine Schenkung wirksam

Bei einem Schenkungsvertrag handelt es sich um einen Kontrakt zwischen Schenkendem und Beschenktem. Allerdings enthält dieses Rechtsgeschäft nur für den Schenkenden eine Verpflichtung – dieser muss also eine Leistung erbringen. Für den Beschenkten ist die Schenkung stets unentgeltlich. Nach erfolgreicher Schenkung wird der Schenkungsvertrag rechtlich wirksam. Wenn ein Vermögenswert ohne Schenkungsvertrag bereits verschenkt wurde, bedarf es keiner nachträglichen notariellen Beurkundung durch einen Notar. Anders verhält es sich mit der Willenserklärung des Schenkenden, dem sogenannten Schenkungsversprechen. Für die Wirksamkeit ist hierbei eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich.

Der Zeitpunkt der Schenkung ist entscheidend

Wer durch Schenkungen zu Lebzeiten spätere Pflichtteilsansprüche der gesetzlichen Erben reduzieren möchte, muss das Vermögen ebenfalls rechtzeitig übertragen. Denn Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden der Erbmasse anteilig wieder hinzugerechnet. Dabei gilt: Schenkungen in den letzten zwölf Monaten vor dem Erbfall werden dem Nachlasswert in voller Höhe wieder zugeschlagen. Mit jedem Jahr Abstand zum Erbfall sinkt der anzurechnende Anteil dann um ein Zehntel. Schenkungen, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, werden also nicht mehr angerechnet. 

Schenken statt erben birgt Risiken

Wenn Sie sich zum Schenken statt erben entscheiden, bedenken Sie eines: Was weg ist, ist weg! Es klingt profan, sollte aber berücksichtigt werden. Eine Schenkung ist unwiderruflich rechtswirksam gültig, auch wenn sich Ihr persönliches Verhältnis zum Beschenkten verschlechtert haben sollte. Streit kommt in den besten Familien vor, und eine Rückforderung von Vermögenswerten ist nur in absoluten Ausnahmefällen (zum Beispiel bei grobem Undank) möglich. Es kommt immer wieder vor, dass Zuwendungen im Nachhinein bereut werden: zum Beispiel, wenn der Beschenkte das Vermögen wegen Insolvenz an Gläubiger weitergibt oder der beschenkte Sohn vorzeitig stirbt und von der ungeliebten Schwiegertochter beerbt wird.

Tipp

Im Schenkungsvertrag können Sie ein Rückforderungsrecht vereinbaren, falls das beschenkte Kind vor den Eltern sterben sollte.