Besser als Rosenkrieg: geordnete Vermögensregeln

BHW Mediendienst 1/2022
Wenn sich Ehepaare scheiden lassen, bleibt die gemeinsame Verantwortung für das Wohneigentum so lange bestehen, bis eine rechtsgültige Regelung gefunden ist. Dabei geht es um viel Geld. Denn durchschnittlich werden für die Finanzierung des ersten gemeinsamen Eigenheimes Darlehen über 330.000 Euro aufgenommen.

Vorbeugen für den Streitfall  – durch klare Regelungen
Bild Nr. 6500, Quelle: Adobe Stock / joyfotoliakid / BHW Bausparkasse

Ehen in Deutsch­land halten durch­schnittlich 15 Jahre. Ein Haus abzu­zahlen, dauert aber häufig doppelt so lange. Das stellt frisch Ge­trennte vor die Heraus­forderung, ihre Eigen­tums- und Wohn­verhält­nisse neu zu ordnen. In den meisten Fällen sind beide als Eigen­tümer im Grund­buch auf­geführt. Haben sie beim Immo­bilien­erwerb gemein­sam ein Bau­darlehen oder einen Bau­spar­vertrag ab­ge­schlossen, bleiben sie zunächst Vertrags­partner.

Besser spät als nie

Ent­scheidungen mit großer finan­zieller Trag­weite fallen in der Trennungs­situation besonders schwer. „Deshalb ist sinnvoll, wichtige Rege­lungen zum Vermögen schon weit vorher klar zu verein­baren, am besten mit einem Ehe­vertrag“, rät Jan Ebert von der BHW Bau­spar­kasse. Dazu ent­schließen sich aller­dings beim Kauf die wenigsten. „Ehe­partner können ihre Rechte und Pflichten aber auch noch zu einem späteren Zeit­punkt fixieren“, so der Experte.

Durch zwei geteilt

Liegt kein Vertrag vor, bilden Ehe­leute rechtlich eine Zu­gewinn­gemein­schaft, die das Ver­mögen umfasst, das ab der Hoch­zeit geschaffen wird. Das heißt im Schei­dungs­fall zum Beispiel: Wenn ein Ex-Partner die Immo­bilie allein weiter bewohnen will, wird die Rest­schuld von deren aktuellem Wert abgezogen und dann durch zwei geteilt. „Das Eigen­tum sollte vor der Scheidung an denjenigen über­tragen werden, der die Immo­bilie weiter nutzt“, betont Ebert. „Andern­falls wird Grund­erwerb­steuer fällig.“

Objekt im Rosenkrieg

Eine Variante ist – je nach Möglich­keit –, ein Haus in zwei Wohn­einheiten auf­zu­teilen. Geschiedene können sie dann separat bewohnen, bewirt­schaften und auch vermieten. Alter­nativ erleichtert ein Verkauf das Leben – die Ex-Partner können Schulden tilgen und Start­kapital für ihre jeweiligen Zukunfts­pläne schaffen. Wird die Immo­bilie jedoch zum Streit­objekt, droht möglicher­weise ein Verkauf zu un­günstigen Kondi­tionen.

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Iris Laduch
BHW Bausparkasse