Verwandtschaftsgrad | Freibetrag |
---|---|
Ehegatten, Lebenspartner | 500.000 Euro |
Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Enkelkinder (sofern Eltern verstorben) | 400.000 Euro |
Enkelkinder | 200.000 Euro |
Eltern, Großeltern | 100.000 Euro |
Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder etc. | 20.000 Euro |
Nicht verwandt | 20.000 Euro |
Erbschaftssteuer und Immobilie
Schlüsselfrage für Erben: Was fordert das Finanzamt?
Bild Nr. 6456, Quelle: Pixabay / Schluessseldienst / BHW Bausparkasse
- Der Hausbesitz geht nicht automatisch auf den Partner über. Mit einem Testament kann man zwar Wunscherben einsetzen. Pflichtteilsberechtigte müssen aber ausgezahlt werden, selbst wenn sie nicht bedacht werden.
- Die notarielle Beurkundung eines Testaments ist nicht verpflichtend, aber bei Immobilien wegen der möglichen Komplexität empfehlenswert. Das gilt besonders im Falle von Patchwork-Familien oder nicht verheirateten Lebensgefährten.
- Freibeträge für Erben sind nach Verwandtschaftsgrad gestaffelt. Wird eine Immobilie vererbt, spielen auch Nutzungsart – selbst genutzt oder vermietet – und Verkehrswert bei der Erbschaftssteuer eine Rolle. Für Ehegatten und Lebenspartner gilt ein Freibetrag von 500.000 Euro, für Geschwister und deren Kinder sind es 20.000 Euro.
- Bei Vermögenswerten jenseits der Freibeträge unterscheidet der Gesetzgeber drei Erbschaftssteuerklassen abhängig vom Verwandtschaftsgrad. Bis zu 600.000 Euro werden in Steuerklasse 1 mit 15 Prozent, in Steuerklasse 2 mit 25 Prozent und in Steuerklasse 3 mit 30 Prozent besteuert.
- Für eigengenutzte Immobilien gibt es Sonderregelungen. Voraussetzung: Partner oder Kinder bewohnen die Immobilie mindestens zehn weitere Jahre.
- Erben die Kinder, ist die Immobilie steuerfrei, sofern die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht überschreitet. Der Freibetrag für Kinder liegt bei 400.000 Euro.