Familienimmobilie: Verschenken kann Steuern sparen

BHW Mediendienst 2/2024
Die Immobilienpreise liegen um 80 Prozent höher als vor zehn Jahren. Das kann beim Vererben des Eigentums dazu führen, dass die seit 2009 geltenden steuerlichen Freibeträge überschritten werden. Eine Schenkung ist eine gute Alternative.

Neue Generation fürs Haus: Bei Schenkungen gibt es Steuerfreibeträge auch mehrfach
Bild Nr. 6655, Quelle: WeberHaus / BHW Bausparkasse

Jähr­lich ver­er­ben die Deut­schen Im­mo­bi­li­en im Wert von et­wa 138 Mil­li­ar­den Eu­ro. Je nach der Hö­he des Im­mo­bi­li­en­wer­tes müs­sen die Er­ben Erb­schafts­steu­er ab­füh­ren. Auch di­rek­te Ver­wand­te wie Kin­der oder Ehe­part­ner kön­nen die Frei­be­trä­ge über­schrei­ten. Wer sein Ei­gen­tum schon zu Leb­zei­ten an die nächs­te Ge­ne­ra­ti­on über­trägt, kann die Steu­er­last für die Er­ben sen­ken.

Frei­be­trag nut­zen

Das liegt vor al­lem am Frei­be­trag, der al­le zehn Jah­re neu ge­nutzt wer­den kann: Je­des El­tern­teil darf je­dem Kind ei­nen Wert von 400.000 Eu­ro wei­ter­rei­chen, oh­ne dass der Fis­kus zu­greift. Ist die zu ver­er­ben­de Im­mo­bi­lie zum Bei­spiel 800.000 Eu­ro wert, kann ein El­tern­teil zu­nächst die ei­ne Hälf­te an ein Kind über­tra­gen, nach Ab­lauf von zehn Jah­ren dann die zwei­te. Der Trans­fer bleibt in bei­den Fäl­len steu­er­frei. „Mög­li­che Wert­stei­ge­run­gen der Im­mo­bi­lie wer­den so nicht mehr von der Steu­er er­fass­t“, er­läu­tert Tho­mas Mau von der BHW Bau­spar­kas­se.

Wi­der­ruf mög­lich

Was spricht ge­gen ei­ne Schen­kung zu Leb­zei­ten? Vie­le Erb­las­ser be­fürch­ten, dann nicht mehr über ihr Ei­gen­tum ver­fü­gen zu kön­nen. Da­ge­gen kann man sich ab­si­chern und im Schen­kungs­ver­trag ei­nen ent­spre­chen­den Pas­sus vor­se­hen. „Für die Ge­stal­tung der Ver­trä­ge soll­te man un­be­dingt ei­nen Ju­ris­ten zu­ra­te zie­hen“, emp­fiehlt der Ex­per­te von BHW. „Man kann zum Bei­spiel ein le­bens­lan­ges Wohn­recht oder ei­nen Nieß­brauch fest­le­gen.“ Bei Nieß­brauch dür­fen die ehe­ma­li­gen Ei­gen­tü­mer die Im­mo­bi­lie wei­ter­hin ver­mie­ten. Schen­kun­gen kön­nen zu­dem in­ner­halb von zehn Jah­ren wi­der­ru­fen wer­den. Auch das So­zi­al­amt kann auf Rück­ab­wick­lung be­ste­hen, wenn der Schen­ken­de sei­nen Le­bens­un­ter­halt oder die Pfle­ge nicht aus ei­ge­nen Mit­teln be­strei­ten kann.

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Iris Laduch
BHW Bausparkasse