Hauseigentümer können ihr Einkommen aufbessern, indem sie ihre Einliegerwohnung vermieten. Dafür gibt es Sonderregelungen, die Vermieter besonders schützen.
Der Gesetzgeber unterstützt Hauseigentümer, die einen Teil ihres Zuhauses vermieten wollen: Der Mietvertrag für die Einliegerwohnung darf ohne Angabe von Gründen befristet und leichter als gewöhnlich gekündigt werden. Entscheidend sind zwei Voraussetzungen: Die Einliegerwohnung ist möbliert und der Mieter alleinstehend.
Keine Mietpreisbremse
Eine möblierte Einliegerwohnung unterliegt nicht der Mietpreisbremse. Außerdem können Vermieter das Mietverhältnis leicht beenden – kurzfristig und ohne Eigenbedarf anmelden zu müssen. Eine Kündigung ist bis zum Monatsende möglich, solange sie bis zum 15. des Monats beim Mieter eingegangen ist. Ist die Einliegerwohnung hingegen unmöbliert, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten, die sich mit der Dauer des bisherigen Mietverhältnisses verlängert.
Schutz für Familien und Paare
Wird die möblierte Einliegerwohnung dauerhaft von einer Familie oder einem Paar bewohnt, greift der Mieterschutz, und es gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten. „Damit es gar nicht erst zu Konflikten kommt, sollten die Vermieter eine Hausordnung aufsetzen“, rät Thomas Mau von der BHW Bausparkasse. Darin sollten zum Beispiel Gartennutzung, Tierhaltung oder Schneeräumdienste geregelt werden. Auch eine Mitnutzung von Keller, Waschküche oder Waschmaschine sind schriftlich festzuhalten. „Separate Zähler für Wasser- und Energieversorgung können Streit bei der Nebenkostenabrechung vorbeugen“, sagt Mau. Verpflichtet sind Vermieter von Einliegerwohnungen dazu jedoch nicht. Sie können den Verbrauch auch pauschal nach Quadratmeterzahl abrechnen.