Bei der Nutzung des Filial- & Geldautomatenfinders wird die Einwilligung für den Zugriff auf den Standort Ihres Gerätes abgefragt sofern technisch möglich. Nur bei einer Einwilligung erheben wir Ihren aktuellen Geräte-Standort, um Ihnen Informationen zu Ihrer unmittelbaren Umgebung und Funktionen wie Wegbeschreibungen anbieten zu können. Daten zu Ihrem Standort werden nur für die Bearbeitung Ihrer Anfrage genutzt. Ihre Standortdaten werden nach Beendigung Ihrer Anfrage zur Verbesserung unserer Services statistisch ausgewertet.
Verzwicktes Erbe
Jeder Erbe hat das Recht, seinen Anteil an einem Nachlass auszuschlagen
Bild Nr. 1482, Quelle: Postbank
© DGLimages
Volle Sparbücher, kostbarer Schmuck, Immobilieneigentum: Vermögen im Wert von rund 400 Milliarden Euro werden jedes Jahr übertragen, so eine Schätzung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung. Leider besteht eine Erbschaft nicht nur aus den Vermögenswerten des Verstorbenen, sondern beinhaltet auch alle seine bestehenden Verbindlichkeiten, wie Kredite oder Unterhaltsansprüche. In manchen Fällen hinterlässt der Verstorbene nur Schulden. Ob Geldsegen oder Schuldenberg: „Der Nachlass fällt den Erben automatisch zu. Sobald sie davon Kenntnis haben, müssen die Hinterbliebenen entscheiden, ob sie das Erbe antreten oder ausschlagen. Möchten sie es antreten, müssen sie im Prinzip nichts tun; verzichten sie auf das Erbe, bleibt ihnen eine Frist von sechs Wochen, innerhalb derer sie beim zuständigen Nachlassgericht die Ausschlagung erklären müssen“, sagt Anja Maultzsch von der Postbank. Um diese Entscheidung treffen zu können, muss man möglichst schnell in Erfahrung bringen, was die Erbschaft beinhaltet. Denn man kann einen Nachlass nur im Ganzen annehmen oder ausschlagen – einen bestimmten Teil kann man sich nicht aussuchen.
Erbe wider Willen
Kommt man zu dem Schluss, dass es das Beste ist, die Erbschaft auszuschlagen, muss man dies ausdrücklich erklären: entweder vor dem zuständigen Nachlassgericht – am Wohnort des Erben oder des Erblassers – oder bei einem Notar. „Wer die Sechs-Wochen-Frist nicht einhält, hat die Erbschaft automatisch angenommen. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich“, sagt Anja Maultzsch. Achtung: Eine Erbschaft kann auch durch „schlüssiges Verhalten“ angenommen werden – etwa, indem sich der Erbberechtigte Gegenstände aus dem Nachlass aneignet oder einen Erbschein beantragt. Und einmal angenommen, kann das Erbe nicht mehr ausgeschlagen werden.
Erinnerungsstücke behalten?
Schlägt man eine Erbschaft aus, hat man mit den Verbindlichkeiten und Schulden des Verstorbenen nichts mehr zu tun. Das Erbe fällt dann dem Nächsten in der Erbfolge zu. Lehnen alle Erbberechtigten ab, tritt der Staat als Erbe ein. Mit dem Ausschlagen des Erbes verliert man aber auch den vollständigen Anspruch auf die positiven Vermögenswerte. Dazu gehören auch Erinnerungsstücke wie Fotos, Bücher oder Möbel. „Wer es sich dann doch noch anders überlegt, hat sechs Wochen Zeit, um die Ausschlagung anzufechten“, ergänzt die Postbank Expertin.