Elternunterhalt: Damit müssen Kinder rechnen

Presseinformation vom 10.04.2019
Der Eigenanteil, der für Pflegekosten geleistet werden muss, kann das Einkommen und die Ersparnisse eines Pflegebedürftigen schnell übersteigen. Kinder sind in diesem Fall gesetzlich verpflichtet, den einkommensschwachen Elternteil finanziell zu unterstützen – dies sind die Voraussetzungen.

Bild Nr. 1508, Quelle: Postbank
© Arne Trautmann

Die Pflegebedürftigkeit eines Elternteils kann sich langsam mit fortschreitendem Alter einschleichen oder ganz plötzlich eintreten – zum Beispiel als Folge eines Herzinfarkts, Schlaganfalls oder eines Unfalls. Auch für die Kinder bedeutet dies meist einen Einschnitt in ihrem Leben. Nicht nur die veränderten Lebensumstände sind eine Herausforderung, sondern auch die Finanzierung der Pflege – denn die geht ins Geld. Im Bundesdurchschnitt betragen die Kosten, die für einen vollstationären Pflegeheimplatz monatlich aus eigener Tasche gezahlt werden müssen, rund 1.800 Euro. Knapp jeder zweite Deutsche (43 Prozent) weiß nicht, dass ein solcher Eigenanteil für Pflegekosten anfällt, so eine repräsentative Kantar Emnid-Umfrage im Auftrag der Postbank. Weitere 21 Prozent unterschätzen die Höhe der zu leistenden Zuzahlung deutlich und gehen von einem Betrag von weniger als 1.000 Euro aus.

Ist Unterhalt zumutbar?

Reichen die Leistungen aus gesetzlicher und – falls vorhanden – privater Pflegeversicherung sowie Rente und Ersparnisse des Pflegebedürftigen nicht für die Finanzierung der Pflegekosten aus, springt zunächst der Staat ein. Das Sozialamt prüft daraufhin, ob es das Geld von den Kindern der Pflegebedürftigen zurückfordern kann. „Der sogenannte Elternunterhalt muss nur dann gezahlt werden, wenn die Kinder dadurch keine spürbare und dauerhafte Senkung ihrer Lebensverhältnisse hinnehmen müssen. Zudem soll ihre Altersvorsorge durch eventuell zu leistende Unterhaltszahlungen möglichst nicht behindert werden“, erklärt Anja Maultzsch von der Postbank. Laut der bundesweit als Maßstab geltenden „Düsseldorfer Tabelle“ hat ein lediges Kind Anspruch auf einen „angemessenen Selbstbehalt“ von mindestens 1.800 Euro netto zuzüglich der Hälfte seines darüber hinausgehenden Einkommens. Hinzu kommen gegebenenfalls Freibeträge für eigene Kinder. „Kostet die Warmmiete mehr als 480 Euro, können erhöhte Zahlungen für den Lebensunterhalt oder Leistungen im Rahmen der Altersvorsorge belegt werden, kann man dies gegenüber dem Sozialamt schriftlich begründen und den Selbstbehalt so unter Umständen erhöhen“, ergänzt Anja Maultzsch. Ist das Kind verheiratet, erhöht sich sein Selbstbehalt um 1.440 Euro, einschließlich 380 Euro für die Warmmiete. Reicht das Einkommen allein nicht aus, um die Pflegekosten des bedürftigen Elternteils zu bezahlen, sind unterhaltspflichtige Kinder grundsätzlich dazu verpflichtet, ihr Vermögen für den Unterhalt der Eltern einzubringen. „Das sogenannte Schonvermögen bleibt aber unangetastet“, betont die Postbank Expertin. „Dazu gehören unter anderem eine selbst genutzte Immobilie, eine angemessene Notfallreserve sowie Rücklagen für die Altersvorsorge in Höhe von fünf Prozent des durchschnittlich erhaltenen Jahresbruttoeinkommens zuzüglich Zinsen.“

Kontakt

Iris Laduch
Pressesprecherin