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Vorsorge für den Ernstfall
Ohne Vollmacht dürfen selbst Kinder oder der Ehepartner eine Person gesetzlich nicht vertreten
Bild Nr. 1521, Quelle: Postbank
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Eine Vollmacht für den Fall der Fälle? Dafür bin ich doch noch zu jung – so die verbreitete Meinung. Doch über das Ausstellen einer Vollmacht sollten sich Menschen unabhängig von Alter und Lebenssituation Gedanken machen, meint Anja Maultzsch von der Postbank: „Jeder kann zu jeder Zeit zum Beispiel durch einen Unfall in die Lage geraten, nicht mehr handlungsfähig zu sein. Viele denken, dass wichtige Angelegenheiten dann von dem Ehegatten oder nahen Verwandten geregelt werden können. Dies ist jedoch ein Trugschluss. Man kann eine andere Person nur mithilfe einer Vollmacht dazu berechtigen.“ Beispielsweise berechtigt eine Kontovollmacht eine Vertrauensperson, ein bestimmtes Konto zu führen, also zum Beispiel Überweisungen vorzunehmen und über das Guthaben zu verfügen. Eine Bankvollmacht ist weitreichender. Mit ihr kann der Bevollmächtigte über alle Bankkonten des Vollmachtgebers verfügen: Giro-, Spar- und auch Depotkonten. Es empfiehlt sich, die Vordrucke der Banken zum Erteilen einer Vollmacht zu nutzen. Sie werden im Handlungsfall ohne Probleme anerkannt.
Nicht ohne Notar
Sehr viel weitreichendere Befugnisse erteilt eine Generalvollmacht. Damit lässt sich über das Führen der Konten hinaus festlegen, dass der Bevollmächtigte Kredite aufnehmen, Konten löschen und sogar eine Erbschaft annehmen oder ausschlagen darf. Eine Vorsorgevollmacht berechtigt eine Vertrauensperson zusätzlich, Entscheidungen bezüglich schwerwiegender medizinischer Eingriffe und der Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung zu treffen. Grundsätzlich sollten alle Vollmachten „über den Tod hinaus“ Gültigkeit haben, damit der Bevollmächtigte nach dem Todesfall wichtige Finanzfragen klären kann. Einen Vordruck für eine Vorsorgevollmacht bietet das Bundesjustizministerium auf seiner Webseite an. Dieser gibt einen guten Überblick über die möglichen Bestimmungen – ob er als rechtskräftige Vollmacht anerkannt wird, ist allerdings zweifelhaft: „Eine General- oder Vorsorgevollmacht sollte immer von einem Notar beurkundet werden“, rät Anja Maultzsch. „Nur dann kann man sicher sein, dass sie von offiziellen Stellen akzeptiert werden. Die Bundesnotarkammer unterhält ein zentrales Vorsorgeregister, bei dem man seine Vorsorgeurkunde registrieren lassen und damit sichergehen kann, dass das Dokument im Bedarfsfall gefunden und angewendet wird.“
Regelmäßig prüfen
Die Ausstellung einer Vollmacht ist absolute Vertrauenssache und es liegt auf der Hand, dass der Vollmachtnehmer mit Bedacht ausgewählt wird. „Mit fortgeschrittenem Alter ist es meist zu kurzsichtig, nur den Lebens- oder Ehepartner als Bevollmächtigten einzusetzen. Dann macht es Sinn, zusätzlich eine Person aus der nachfolgenden Generation zu berücksichtigen“, meint die Postbank Expertin. „Bei einer einmal ausgestellten Vollmacht sollte in regelmäßigen Abständen überprüft werden, ob sie immer noch die richtigen Befugnisse umfasst und ob die richtige Person bevollmächtigt wurde.“