Heilbare Demenz: Vorsicht vor endgültigen Entscheidungen

Presseinformation vom 29.07.2020
Einige Formen der Demenz oder fälschlicherweise als solche diagnostizierte Krankheiten sind heilbar. Angehörige und Betreuer sollten folgenschwere Entscheidungen – wie eine Haushaltsauflösung – daher sehr umsichtig treffen.

Die Entscheidung für eine Wohnungsauflösung von Demenzkranken sollten Bevollmächtigte und Betreuer genauestens prüfen
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Etwa zehn Prozent der Demenzerkrankungen sind heilbar
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In den meisten Fällen ist die Diagnose Demenz endgültig: Mit einem Anteil von 60 bis 65 Prozent ist die Alzheimer-Krankheit die am häufigsten auftretende Demenzform. Sie beginnt schleichend und schränkt allmählich Gedächtnis, Wahrnehmung und im weiteren Verlauf das gesamte Verhalten der Betroffenen immer weiter ein. Früh entdeckt, bleibt ihnen noch Zeit, sich mit der Krankheit und ihren Folgen auseinanderzusetzen. Ist die Krankheit fortgeschritten, sind Alzheimer-Patienten vollständig auf Pflege und Betreuung angewiesen. Etwa zehn Prozent der diagnostizierten Demenzerkrankungen gelten als „reversibel“, das heißt, dass die Symptome durch eine entsprechende Behandlung deutlich gebessert werden können. Zu ihnen gehört der sogenannte Altershirndruck. Dabei drücken Ansammlungen von Nervenwasser auf die Hirnmasse und lösen Symptome ähnlich denen einer Alzheimer-Erkrankung aus.

Diese spezielle Form der Demenz wird häufig nicht richtig erkannt, da zur Diagnose eine Kernspintomografie notwendig ist. Zudem basieren etwa 20 bis 25 Prozent der von Hausärzten als Demenz diagnostizierten Erkrankungen auf unerkannten Depressionen. Diese lassen sich im Rahmen einer verhaltenstherapeutischen Psychotherapie erfolgreich behandeln. „Wird fälschlicherweise eine unheilbare Demenz diagnostiziert, kann das für die Betroffenen fatale Folgen haben“, warnt Anja Maultzsch von der Postbank. „Hat der Erkrankte einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht erteilt, kann der Bevollmächtigte in der Regel schwerwiegende Entscheidungen treffen, zum Beispiel die Wohnung des Kranken auflösen und einen Umzug in ein Pflegeheim veranlassen. Wurde keine Vollmacht ausgestellt, kann dies auch ein Betreuungsgericht anordnen. Eine Wohnungsauflösung nimmt dem Betroffenen jedoch die Chance, seinen gewohnten Alltag wieder selbstständig zu gestalten, wenn er genesen ist.“ Betroffene sollten sich rechtzeitig und ausführlich von Fachärzten – wie neurologischen Spezialisten – beraten lassen.

Kontakt

Iris Laduch
Pressesprecherin