Soli auf Kapitalerträge

Presseinformation vom 21.04.2021
Seit Anfang des Jahres entfällt für die meisten Arbeitnehmer die monatliche Zahlung des Solidaritätszuschlags. Als historisches Relikt darf man den „Soli“ dennoch nicht zu den Akten legen.

Bild Nr. 1590, Quelle: Postbank / © Sashkin7

Seit Anfang des Jahres entfällt für die meisten Arbeitnehmer die monatliche Zahlung des Solidaritätszuschlags. Als historisches Relikt darf man den „Soli“ dennoch nicht zu den Akten legen: „Alle Anleger müssen für Gewinne aus Dividenden, Aktien- oder Fondsverkäufen weiterhin den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent zahlen“, erklärt Katrin Chrambach von der Postbank. Diesen führt die Bank zuzüglich einer pauschalen Besteuerung von 25 Prozent und eventuell anfallender Kirchensteuer an das Finanzamt ab. „Damit nicht unnötig Abgeltungssteuer an den Fiskus fließt, sollte der Kunde seiner Bank einen Freistellungsauftrag erteilen“, rät die Postbank Expertin. „Jedem Sparer steht ein Freibetrag von 801 Euro zu, den er steuerfrei einnehmen darf, für Ehepartner gilt ein gemeinsamer Freibetrag von 1.602 Euro.“ 

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Iris Laduch
Pressesprecherin