Immobilienkauf ohne Trauschein

Medieninformation vom 26.04.2023
Immer mehr Paare ohne Trauschein entscheiden sich dafür, gemeinsam ein Haus oder eine Eigentumswohnung zu kaufen. Da für sie andere Regeln als für Verheiratete gelten, sollten sie sich im Vorfeld besonders absichern. Ein Überblick.

Unverheiratete, die gemeinsam eine Immobilie kaufen, sollten sich gut absichern
Bild Nr. 1674, Quelle: Postbank/© Fabrice Michaudeau

Ja, ich will – oder doch lieber nicht: Laut Statis­tischem Bundes­amt erreichte die Zahl der Ehe­schließun­gen im Jahr 2022 einen his­tori­schen Tief­stand. Weniger Hoch­zeiten wurden in der Bundes­republik zuvor nur während des Ersten Welt­kriegs registriert. Auch wenn sie auf den Trau­schein ver­zich­ten, wollen viele Paare in den eigenen vier Wänden wohnen: Laut einer ak­tuel­len YouGov-Umfrage im Auftrag von Postbank Immo­bilien planen 22 Pro­zent der Be­frag­ten, die un­ver­hei­ra­tet und ohne Part­ner­schafts­ver­trag in einer Be­ziehung leben, in den nächs­ten Jahren Wohn­eigen­tum zu er­werben; der Be­völ­kerungs­durch­schnitt liegt bei knapp 18 Pro­zent. „Wenn Un­ver­heiratete eine so weit­reichen­de finan­zielle Ver­pflich­tung wie einen Immo­bilien­kauf ein­gehen, sollten sie einige Vor­kehrungen treffen, um sich ab­zu­sichern“, rät Christian Heikamp von der Postbank. „Während die Auf­teilung des ge­mein­samen Ver­mögens von Ehe­leuten oder ein­ge­tragenen Lebens­part­nern im Falle einer Tren­nung gesetz­lich geregelt ist, ist das bei Un­ver­heirate­ten nicht der Fall. Rein recht­lich werden sie wie Fremde behandelt.“

Fair aufteilen

Per Gesetz spielt es keine Rolle, wer wie viel Geld oder Arbeit in die Immo­bilie gesteckt hat. Rechte als Eigen­tümer hat nur die Person, die im Grund­buch steht. Wird eine Immo­bilie gemein­sam gekauft, sollten sich daher immer beide Partner ins Grund­buch ein­tragen lassen. Die An­teile am Eigen­tum kann man indivi­duell fest­legen, sodass ein Partner zum Beispiel 40 Pro­zent und der andere 60 Pro­zent am Haus oder an der Wohnung erwirbt – je nach­dem, wie viel Eigen­kapital in die Finan­zierung ein­ge­bracht wurde. Weitere Details lassen sich in einem Part­ner­schafts­ver­trag fest­schrei­ben, zum Beispiel, wie ein Partner im Trennungs­fall für seine Leis­tung beim Bau oder für einen höheren Anteil an der Fi­nan­zierungs­rate ent­schädigt wird. Oder wer die Immo­bilie be­halten darf und wie der Ver­zichten­de aus­ge­zahlt wird. Wichtig ist zudem eine Regelung zur Ab­sicherung im Todes­fall, da un­ver­heira­tete Partner nicht Teil der gesetz­lichen Erb­folge sind. „Werden er­brecht­liche Rege­lungen getroffen, muss der Vertrag notariell beur­kun­det werden“, so der Postbank Experte. „In jedem Fall sollten sich Un­ver­heira­tete vor dem Immo­bilien­kauf recht­lich beraten lassen – auch mit Blick auf das Thema Erb­schafts­steuer.“

Informationen zur Umfrage

In einer repräsentativen Online-Befragung interviewte YouGov im Auftrag von Postbank Immobilien zwischen dem 27. und 30. Januar 2023 insgesamt 2.098 Befragte ab 18 Jahren.

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Kontakt

Iris Laduch
Mediensprecherin