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5 goldene Regeln fürs Vererben
1. Erbschaft planen!
Der eigene Tod ist noch weit weg und sowieso kein Thema, mit dem man sich zu Lebzeiten befassen möchte. Von einem offenen Gespräch mit den Nachkommen ganz zu schweigen. Außerdem sei doch eh kein nennenswertes Vermögen vorhanden. So denken viele zukünftige Erblasser. Doch: „Jeder Mensch hat einen Nachlass, dessen Übergabe an die nächste Generation geplant werden sollte“, meint Anja Maultzsch von der Postbank. „Denn unzureichende Planung und fehlende Absprachen können nicht nur zu Konflikten innerhalb der Familie, sondern auch zu finanziellen Einbußen führen.“
2. Letzten Willen hinterlassen
Ohne einen Letzten Willen erbt, wer dem Erblasser verwandtschaftlich am nächsten steht: zunächst Ehegatten und Kinder, dann Eltern und Geschwister und schließlich andere Verwandte. Durch diese „gesetzliche Erbfolge“ entsteht selten eine finanziell vorteilhafte Erbenkonstellation. Zudem können nahestehende Personen völlig leer ausgehen – das ist zum Beispiel bei unverheirateten Lebenspartnern der Fall. „Mit einem Testament oder Erbvertrag kann man jede beliebige Person an der Erbschaft beteiligen oder sie per Vermächtnis mit einem bestimmten Vermögensteil bedenken“, sagt Anja Maultzsch. „Das Erbrecht ist komplex, bietet aber auch zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten. Außerdem müssen Formalitäten eingehalten werden, damit der Letzte Wille gültig ist. Daher lohnt es sich, den Rat eines Fachanwalts für Erbrecht oder eines Notars einzuholen.“
3. Zu Lebzeiten schenken und Freibeträge nutzen
Vom „Vererben mit warmer Hand“ spricht man, wenn zukünftige Erblasser Teile ihres Vermögens zu Lebzeiten verschenken. Zwar werden auch für Schenkungen Steuern fällig – und zwar in gleicher Höhe wie für Erbschaften –, allerdings können die Freibeträge alle zehn Jahre neu in Anspruch genommen werden. „Nicht nur Besitzer größerer Vermögen sollten diese Möglichkeit rechtzeitig prüfen, sondern auch Immobilieneigentümer“, rät die Postbank Expertin. „Die Preise für Häuser und Grundstücke sind in den letzten Jahren deutlich gestiegen. In diesem Zuge hat der Fiskus sein Bewertungsverfahren für Immobilien geändert und setzt in bestimmten Fällen einen höheren Immobilienwert an.“ Das könne dazu führen, dass für „Oma ihr klein Häuschen“ unverhofft ein Wert von jenseits einer halben Million angenommen – und damit unter Umständen Erbschaftssteuer fällig wird.
4. Vertraute mit Vollmachten ausstatten
Rechnungen bezahlen, Sparguthaben abheben, Wertpapiere verkaufen: Kontoinhaber können einer dritten Person Vollmachten ausstellen, die sie ermächtigen, die Bankgeschäfte stellvertretend für sie zu regeln. Solche Bankvollmachten sind in der Regel auch über den Tod hinaus gültig, sodass die Vertrauensperson weiterhin Zugriff auf die Konten hat – etwa um die Bestattungskosten bezahlen zu können. Sie gelten so lange, bis die Erben diese widerrufen.
5. Digitalen Nachlass regeln
Was geschieht nach dem Tod mit den Profilen in sozialen Medien? Welche Abos für Apps und digitale Dienstleistungen müssen gekündigt werden? Und wie erhalten die Erben Zugang zum E-Mail-Postfach? Internetnutzer sollten ihren Hinterbliebenen unnötige Kosten und Mühen ersparen und ihren „digitalen Nachlass“ zu Lebzeiten regeln. Dazu gehört, eine Übersicht mit sämtlichen Konten, Benutzernamen und Kennwörtern zu erstellen – das funktioniert auch digital per Passwort-Manager. Wichtig: „Die Zugangsdaten für das Online-Banking gehören nicht in diese Übersicht“, sagt Anja Maultzsch. „Wer diese sensiblen Daten weitergibt, verstößt gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sorgfaltspflichten, die der Kontoinhaber mit der Eröffnung des Kontos akzeptiert hat.“