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Ein Haus, ein Garten – viele Parteien
Ungetrübter Spaß am gemeinsamen Gärtnern – mit klaren Vereinbarungen
Bild Nr. 6632, Quelle: Werkstadthaus / Jürgen Heuberger / BHW Bausparkasse
Der Garten einer WEG ist grundsätzlich dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet. Die Eigentümerinnen und Eigentümer dürfen die Außenanlagen gleichberechtigt nutzen. Wie sie gestaltet werden – ob Blumenbeete angelegt oder Hecken gepflanzt werden – entscheiden sie durch einfache Mehrheit. Wird ein Gartenteich gegraben, eine Terrasse gebaut oder ein neuer Zaun aufgestellt, gilt dies jedoch nicht. „Bauliche Veränderungen, die den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage beeinflussen, erfordern die Zustimmung aller“, sagt Holm Breitkopf von der BHW Bausparkasse. Notwendige Arbeiten organisiert oft eine Hausverwaltung, entweder über eigene Mitarbeitende oder über ein beauftragtes Unternehmen. Die Kosten dafür werden über das Hausgeld gemäß dem jeweiligen Eigentumsanteil verrechnet. Für größere Ausgaben gibt es Sonderumlagen.
Ausnahmen
Grenzt der Garten beispielsweise an eine Erdgeschosswohnung, können WEG-Mitglieder ein Sondernutzungsrecht bekommen. Blumen gießen, Bäume und Büsche schneiden – das sind dann alles Tätigkeiten, die die jeweilige Partei allein übernimmt. Auch für anfallende Kosten muss sie aufkommen. Seit 2020 kann der Garten vertraglich als Sondereigentum festgelegt werden – mit den gleichen Rechten und Pflichten wie beim Sondernutzungsrecht. Die Regelung kann auf Zeit gelten. Die WEG kann vereinbaren, das Sondernutzungsrecht zu einem späteren Zeitpunkt wieder in Gemeinschaftseigentum umzuwandeln.