Jung und Vermieter – Wohnungskauf mit Perspektive

Medieninformation vom 26.11.2024
Wenn man nach dem Berufseinstieg den Zeitpunkt für die eigenen vier Wände noch nicht für gekommen hält, kann der Kauf einer vermieteten Wohnung eine Alternative sein. Das gilt, sofern der Preis stimmt und die Chancen auf eine Wertsteigerung gut stehen. Späterer Einzug nicht ausgeschlossen.

Gute Entscheidung: Wohnung mit Aussicht auf Wertsteigerung
Bild Nr. 6675, Quelle: Westwing / BHW Bausparkasse

Das Ein­kom­men nach dem Stu­di­um ist aus­kömm­lich, doch die Zeit für ei­nen Woh­nungs­kauf er­scheint trotz­dem nicht reif. Zum Bei­spiel, weil aus be­ruf­li­chen Grün­den ein Orts­wech­sel an­steht – ein Di­lem­ma! Wer den­noch zü­gig in Be­ton­gold in­ves­tie­ren will, kann ei­ne ver­mie­te­te Woh­nung er­wer­ben. Sie ver­spricht re­gel­mä­ßi­ge Miet­ein­nah­men. Und die Chan­ce auf Wert­stei­ge­rung: Die Woh­nun­gen in den sie­ben grö­ß­ten deut­schen Städ­ten hat­ten zwi­schen 2015 und 2023 ei­nen jähr­li­chen Wert­zu­wachs von et­wa sie­ben Pro­zent.

Lang­fris­ti­ge In­ves­ti­ti­on

Ein Apart­ment, in dem ein Mie­ter wohnt, ist meist güns­ti­ger zu kau­fen als ei­ne un­ver­mie­te­te Im­mo­bi­lie. „Es hat zu­dem den Vor­teil, dass man mit den Miet­ein­nah­men ei­nen Teil sei­ner Fi­nan­zie­rungs­kos­ten de­cken kan­n“, er­klärt Tho­mas Mau von der BHW Bau­spar­kas­se. Den­noch soll­te man auch Ei­gen­ka­pi­tal ein­brin­gen, min­des­tens 20 Pro­zent. „Wich­tig ist, den Er­werb als lang­fris­ti­ge In­ves­ti­ti­on an­zu­ge­hen.“ Für ei­ne Miet­woh­nung sind Ren­di­ten von rund drei Pro­zent nach Steu­ern rea­lis­tisch. Vor dem Kauf soll­te ein Sach­ver­stän­di­ger den Sa­nie­rungs­be­darf gründ­lich che­cken. Auch soll­ten sich In­ter­es­sen­ten über­zeu­gen, dass das Miet­ver­hält­nis im Kauf­ob­jekt pro­blem­los funk­tio­niert.

Ent­schei­dungs­op­tio­nen

„Mit ei­ner ver­mie­te­ten Woh­nung hat man spä­ter vie­le Ent­schei­dungs­op­tio­nen“, so der Ex­per­te von BHW. Wer nach ei­ni­gen Jah­ren selbst ein­zie­hen will, dem bleibt Zeit, den Über­gang vor­zu­be­rei­ten. Für die An­mel­dung des Ei­gen­be­darfs gilt oh­ne­hin ei­ne Sperr­frist von min­des­tens drei Jah­ren nach Kauf. Die Kün­di­gungs­frist für das Miet­ver­hält­nis be­trägt zum Bei­spiel bei ei­ner vor­he­ri­gen Miet­dau­er von acht Jah­ren neun Mo­na­te. Zieht man ei­nen Ver­kauf der Woh­nung in Be­tracht, soll­te man an die Spe­ku­la­ti­ons­frist den­ken: Zehn Jah­re nach Kauf kann der Ei­gen­tü­mer die Woh­nung oh­ne Spe­ku­la­ti­ons­steu­er wei­ter­ver­kau­fen. Bei ei­nem vor­zei­ti­gen Ver­kauf legt das Fi­nanz­amt den per­sön­li­chen Steu­er­satz auf den Ge­winn zu­grun­de.

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Iris Laduch
BHW Bausparkasse