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Vererben, ganz wie ich es will
Niemand beschäftigt sich gerne mit dem eigenen Tod. Viele schieben das Regeln des Nachlasses darum gern hinaus oder blenden es sogar komplett aus. In der Konsequenz kann dies jedoch zu finanziellen Einbußen für die Erben und zu Streit innerhalb der Familie führen. Zudem verschenkt man so die Chance, das eigene Vermögen nach individuellen Vorstellungen zu regeln. Jeder zweite Deutsche (52 Prozent) hält es zum Beispiel für gerechtfertigt, einem Erbberechtigten per Testament oder Erbvertrag einen geringeren Anteil am Erbe zuzuweisen, als es die gesetzlichen Regelungen vorsehen. Zu diesem Ergebnis kommt eine YouGov-Umfrage im Auftrag der Deutschen Bank. Als gute Gründe gelten bei den Befragten, dass sich der Erbe nicht um den Verstorbenen gekümmert hat (31 Prozent), dass der Erbe dem Erblasser unsympathisch war (19 Prozent) und dass der Erbe nicht mit Geld umgehen kann (15 Prozent).
Pflicht ist Pflicht
Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn der Erblasser keinen gültigen letzten Willen hinterlassen hat. Es erbt der Ehegatte und wer verwandtschaftlich am nächsten zum Verstorbenen steht – zunächst dessen Kinder und Enkelkinder, dann die Eltern und Geschwister. Laut Gesetz haben nicht verheiratete Lebenspartner, enge Freunde oder Bezugspersonen keinerlei Ansprüche. Das kann der Erblasser zu Lebzeiten ändern, indem er ein Testament verfasst oder von einem Notar einen Erbvertrag aufsetzen lässt. „Der Pflichtteil eines Erbberechtigten beträgt die Hälfte des Anteils, der ihm per Gesetz zusteht. Diesen Anspruch kann man nur im Extremfall aushebeln. Aber das Gesetz lässt Raum für diverse Gestaltungsmöglichkeiten, um den Nachlass nach eigenen Wünschen zu planen“, sagt Anja Maultzsch von der Postbank.
Vermächtnis und Auflagen
Per „Vermächtnis“ kann ein konkreter Teil des Erbes einer bestimmten Person vermacht werden. Verbreitet ist das sogenannte Vorausvermächtnis, mit dem man einem Erbberechtigten einen größeren Anteil zukommen lassen kann als den anderen. Wird beispielsweise eine Immobilie übertragen, ist diese dann nicht mehr Teil des Gesamterbes und wird nicht auf den Erbteil der begünstigten Person angerechnet. „Alternativ sollte man erwägen, diesen Anteil am Vermögen bereits zu Lebzeiten zu überschreiben“, erklärt Anja Maultzsch. „Unter Umständen wirkt sich eine Schenkung steuerlich günstiger aus als ein Vermächtnis.“ Eine weitere Möglichkeit, das Erbe individuell zu regeln, ist, den letzten Willen an Auflagen zu knüpfen: Nur wenn der Erbe bestimmte Bedingungen erfüllt, wird er bedacht. „Die Mutter kann zum Beispiel bestimmen, dass der Sohn nur erbt, wenn er sich nach ihrem Tod um die Grabpflege kümmert“, so Anja Maultzsch. „Da das Erbrecht komplex ist, sollte man sich von einem Notar oder Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen“, empfiehlt die Postbank Expertin.
Informationen zur Umfrage
In einer bevölkerungsrepräsentativen Online-Befragung interviewte YouGov im Auftrag der Deutschen Bank zwischen dem 29. September und 2. Oktober 2023 insgesamt 2.074 Personen ab 18 Jahren.