Vererben, ganz wie ich es will

Aus Ausgabe 2/2024
Per Vermächtnis oder Auflage kann man seinen Nachlass nach den eigenen Wünschen gestalten und die Menschen bedenken, die einem besonders am Herzen liegen. Doch nicht alles geht. Wo sind die Grenzen für den letzten Willen?

Bild Nr. 1720, Quelle: Postbank / © Yuri Arcurs

Nie­mand be­schäf­tigt sich ger­ne mit dem ei­ge­nen Tod. Vie­le schie­ben das Re­geln des Nach­las­ses dar­um gern hin­aus oder blen­den es so­gar kom­plett aus. In der Kon­se­quenz kann dies je­doch zu fi­nan­zi­el­len Ein­bu­ßen für die Er­ben und zu Streit in­ner­halb der Fa­mi­lie füh­ren. Zu­dem ver­schenkt man so die Chan­ce, das ei­ge­ne Ver­mö­gen nach in­di­vi­du­el­len Vor­stel­lun­gen zu re­geln. Je­der zwei­te Deut­sche (52 Pro­zent) hält es zum Bei­spiel für ge­recht­fer­tigt, ei­nem Erb­be­rech­tig­ten per Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag ei­nen ge­rin­ge­ren An­teil am Er­be zu­zu­wei­sen, als es die ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen vor­se­hen. Zu die­sem Er­geb­nis kommt ei­ne You­Gov-Um­fra­ge im Auf­trag der Deutschen Bank. Als gu­te Grün­de gel­ten bei den Be­frag­ten, dass sich der Er­be nicht um den Ver­stor­be­nen ge­küm­mert hat (31 Pro­zent), dass der Er­be dem Erb­las­ser un­sym­pa­thisch war (19 Pro­zent) und dass der Er­be nicht mit Geld um­ge­hen kann (15 Pro­zent).

Pflicht ist Pflicht

Die ge­setz­li­che Erb­fol­ge greift im­mer dann, wenn der Erb­las­ser kei­nen gül­ti­gen letz­ten Wil­len hin­ter­las­sen hat. Es erbt der Ehe­gat­te und wer ver­wandt­schaft­lich am nächs­ten zum Ver­stor­be­nen steht – zu­nächst des­sen Kin­der und En­kel­kin­der, dann die El­tern und Ge­schwis­ter. Laut Ge­setz ha­ben nicht ver­hei­ra­te­te Le­bens­part­ner, en­ge Freun­de oder Be­zugs­per­so­nen kei­ner­lei An­sprü­che. Das kann der Erb­las­ser zu Leb­zei­ten än­dern, in­dem er ein Tes­ta­ment ver­fasst oder von ei­nem No­tar ei­nen Erb­ver­trag auf­set­zen lässt. „Der Pflicht­teil ei­nes Erb­be­rech­tig­ten be­trägt die Hälf­te des An­teils, der ihm per Ge­setz zu­steht. Die­sen An­spruch kann man nur im Ex­trem­fall aus­he­beln. Aber das Ge­setz lässt Raum für di­ver­se Ge­stal­tungs­mög­lich­kei­ten, um den Nach­lass nach ei­ge­nen Wün­schen zu pla­nen“, sagt An­ja Maultzsch von der Postbank.

Ver­mächt­nis und Auf­la­gen

Per „Ver­mächt­nis“ kann ein kon­kre­ter Teil des Er­bes ei­ner be­stimm­ten Per­son ver­macht wer­den. Ver­brei­tet ist das so­ge­nann­te Vor­aus­ver­mächt­nis, mit dem man ei­nem Erb­be­rech­tig­ten ei­nen grö­ße­ren An­teil zu­kom­men las­sen kann als den an­de­ren. Wird bei­spiels­wei­se ei­ne Im­mo­bi­lie über­tra­gen, ist die­se dann nicht mehr Teil des Ge­sam­ter­bes und wird nicht auf den Erb­teil der be­güns­tig­ten Per­son an­ge­rech­net. „Al­ter­na­tiv soll­te man er­wä­gen, die­sen An­teil am Ver­mö­gen be­reits zu Leb­zei­ten zu über­schrei­ben“, er­klärt An­ja Maultzsch. „Un­ter Um­stän­den wirkt sich ei­ne Schen­kung steu­er­lich güns­ti­ger aus als ein Ver­mächt­nis.“ Ei­ne wei­te­re Mög­lich­keit, das Er­be in­di­vi­du­ell zu re­geln, ist, den letz­ten Wil­len an Auf­la­gen zu knüp­fen: Nur wenn der Er­be be­stimm­te Be­din­gun­gen er­füllt, wird er be­dacht. „Die Mut­ter kann zum Bei­spiel be­stim­men, dass der Sohn nur erbt, wenn er sich nach ih­rem Tod um die Grab­pfle­ge küm­mer­t“, so An­ja Maultzsch. „Da das Erbrecht kom­plex ist, soll­te man sich von ei­nem No­tar oder Fach­an­walt für Erbrecht be­ra­ten las­sen“, emp­fiehlt die Postbank Ex­per­tin.

Informationen zur Umfrage

In einer bevölkerungsrepräsentativen Online-Befragung interviewte YouGov im Auftrag der Deutschen Bank zwischen dem 29. September und 2. Oktober 2023 insgesamt 2.074 Personen ab 18 Jahren.