Bei der Nutzung des Filial- & Geldautomatenfinders wird die Einwilligung für den Zugriff auf den Standort Ihres Gerätes abgefragt sofern technisch möglich. Nur bei einer Einwilligung erheben wir Ihren aktuellen Geräte-Standort, um Ihnen Informationen zu Ihrer unmittelbaren Umgebung und Funktionen wie Wegbeschreibungen anbieten zu können. Daten zu Ihrem Standort werden nur für die Bearbeitung Ihrer Anfrage genutzt. Ihre Standortdaten werden nach Beendigung Ihrer Anfrage zur Verbesserung unserer Services statistisch ausgewertet.
Wer erbt?
Jeder zweite Deutsche (52 Prozent) rechnet damit, seinen Nachkommen eine Erbschaft zu hinterlassen. Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle TNS-Emnid-Umfrage im Auftrag der Postbank. Der Großteil dieses Erbes wird in der Familie bleiben: 91 Prozent der zukünftigen Erblasser wollen ihre Partner und Kinder berücksichtigen, 38 Prozent andere Familienangehörige. Doch auch Personen ohne Familienanschluss sowie Institutionen finden sich unter den Erben: Jeder Fünfte (20 Prozent) möchte sich bei Menschen bedanken, die ihn im Alltag unterstützen, wie Pfleger oder Nachbarn. Ebenfalls jeder Fünfte (19 Prozent) will einer Stiftung, einem Verein oder einer sozialen Einrichtung etwas vererben. Jeder Sechste (16 Prozent) möchte seinen Freunden etwas vermachen, immerhin fünf Prozent sogar den Haustieren. Eine interessante Randnotiz: Dreimal so viele Frauen wie Männer wollen Haustiere beim Erbe berücksichtigen – von den Frauen zeigen sich acht Prozent besonders tierlieb, von den Männern nur 2,5 Prozent. Männer bedenken hingegen mit 23 Prozent deutlich häufiger Stiftungen, Vereine oder soziale Einrichtungen in ihrem Testament – im Vergleich zu 15 Prozent der Frauen.
Mein Letzter Wille
„Sollen Personen erben, die keinen oder auch nur einen entfernten verwandtschaftlichen Bezug haben, ist es zwingend nötig, ein Testament aufzusetzen oder einen Erbvertrag abzuschließen“, erklärt Anja Maultzsch von der Postbank. Denn falls das Erbe nicht durch einen Letzten Willen geregelt wurde, greift nach dem Tod die gesetzliche Erbfolge. Das heißt, dass diejenigen erben, die im verwandtschaftlichen Verhältnis am nächsten zum Erblasser stehen – zuerst Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder. Im Letzten Willen kann jede beliebige Person entweder als Alleinerbe oder zu einem bestimmten Bruchteil – der Hälfte, einem Viertel usw. – berücksichtigt werden. Oder aber sie erhält per Vermächtnis einen bestimmten Vermögensanteil, zum Beispiel ein Gemälde oder Mieteinnahmen. Tiere können selbst nichts erben. Der Erblasser kann aber sicherstellen, dass sie nach seinem Tod versorgt sind, indem er dem Erben eine entsprechende Auflage macht. „Damit der Nachlass auch tatsächlich nach dem Willen des Erblassers aufgeteilt wird, sollte er sich bei der Formulierung des Testaments oder Erbvertrags professionell beraten lassen“, sagt die Postbank Expertin. Ganz außer Kraft setzen lässt sich die gesetzliche Erbfolge allerdings nicht: Wurden nahe Verwandte von der Erbschaft ausgeschlossen, steht ihnen ein Pflichtteil zu. Dieser beträgt die Hälfte der Summe, die sie erhalten hätten, wenn der Verstorbene sie nicht enterbt hätte.
Informationen zur Umfrage
In einer telefonischen, repräsentativen Mehrthemenbefragung im März 2018 interviewte TNS Emnid im Auftrag der Postbank 1.019 Befragte ab 18 Jahren.