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Umtausch ohne Bon
Die Zeit zwischen den Jahren wird traditionell fürs Einkaufen genutzt: Gutscheine einlösen, Geldpräsente ausgeben und Fehlkäufe umtauschen. Zwar ist der stationäre Einzelhandel rechtlich nicht dazu verpflichtet, eine Ware bei Nichtgefallen umzutauschen. Trotzdem bieten viele Einzelhändler ihren Kunden diese Möglichkeit. Doch was, wenn der Kassenbon unauffindbar ist? „Wurde das Geschenk mit Debit- oder Kreditkarte oder mit dem Smartphone bezahlt, kann der Kontoauszug als Kaufbeleg genutzt werden“, informiert Martina Brand von der Postbank. „Da der Umtausch aus Kulanzgründen erfolgt, können Händler allerdings die Konditionen bestimmen und zum Beispiel auf einem Kassenbon bestehen.“ Ist die Ware hingegen defekt, haben Verbraucher das Recht, sie auch ohne Kassenbeleg zu reklamieren. In diesem Fall reicht laut Verbraucherzentrale sogar die Aussage einer Begleitperson, die den Einkauf bezeugen kann.