Lange hatte die Politik um die neue Ausgestaltung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gerungen. Am 1. Januar 2024 trat das auch kurz Heizungsgesetz genannte novellierte Regelwerk in Kraft. Es soll den Umstieg auf eine klimafreundliche Wärmeerzeugung schrittweise vorantreiben – in Deutschland werden aktuell noch rund drei Viertel der Heizungen mit Öl oder Gas befeuert. Ziel ist es, spätestens 2045 die Nutzungsmöglichkeit fossiler Energieträger im Gebäudebereich zu beenden. Dann sollen alle Heizungen vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Betroffen sind von dem neuen Regelwerk auch Unternehmen, und zwar nicht nur, wenn sie Eigentümer bzw. Vermieter von reinen Wohngebäuden, sondern auch von gemischt genutzten Flächen und Nichtwohngebäuden sind. Ein Nichtwohngebäude ist dem GEG zufolge eine Immobilie, in der mindestens die Hälfte der Nutzfläche nicht als Wohnraum dient. Werden mehr als 50 Prozent der Nutzfläche eines Gebäudes zum Wohnen genutzt, so gelten die Regelungen des Heizungsgesetzes für Wohngebäude auch für die gewerblich genutzten Flächen. Wichtig: In größeren, überwiegend gewerblich genutzten Gebäuden, in denen eine Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlage mit einer Leistung von mindestens 290 kW (auch kombiniert) in Betrieb ist, müssen bis Ende 2024 alle Anlagen und Geräte, die zum Heizen, Kühlen oder Belüften dienen, über eine Gebäudeautomation zentral gesteuert und digital überwacht werden.
Energie und Nachhaltigkeit
Was das Heizungsgesetz für Unternehmen bedeutet
Was schreibt das Heizungsgesetz für Heizungen in Neubauten vor?
In Neubauten, die in Neubaugebieten errichtet werden, dürfen im Falle eines seit dem 1. Januar 2024 gestellten Bauantrages nur noch Heizungen installiert werden, die zu mindestens 65 Prozent auf erneuerbaren Energien basieren (im Folgenden 65-Prozent-Regel genannt). Mögliche Systeme sind laut dem GEG
- Hausübergabestationen zum Anschluss an ein klimafreundliches Wärmenetz
- elektrisch angetriebene Wärmepumpen, die mit Strom auf Basis erneuerbarer Energien betrieben werden
- Stromdirektheizungen, die mit Strom auf Basis erneuerbarer Energien betrieben werden
- solarthermische Anlagen
- Heizungsanlagen zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff
- Wärmepumpen-Hybridheizungen bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung
- Solarthermie-Hybridheizungen bestehend aus einer solarthermischen Anlage in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung
Neue Gas- oder Ölheizungen sind im Rahmen dieser Vorgabe also grundsätzlich weiterhin zulässig, allerdings nur als Hybridlösungen, zum Beispiel in Kombination mit einer Wärmepumpe oder einer Solarthermieanlage, oder aber bei einem Betrieb mit grünen Gasen wie zum Beispiel Biomethan sowie grünem oder blauem Wasserstoff. Für Neubauten, die außerhalb von Neubaugebieten oder in Baulücken errichtet werden, gibt es Ausnahmen: Für sie greifen die gleichen Regeln wie für Bestandsgebäude.
Was gilt für bestehende Heizungsanlagen?
Funktionierende Heizungen, die als Brennstoff Öl oder Gas nutzen und mit Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik ausgestattet sind, dürfen noch bis 2045 weiter betrieben werden. Alle anderen Heizungen, die mit Öl oder Gas befeuert werden, müssen wie schon zuvor spätestens 30 Jahre nach dem Einbau stillgelegt werden.
Muss eine Erdgas- oder Ölheizung ausgetauscht werden, weil sie zu alt ist oder nicht mehr repariert werden kann, so muss die neue Heizungsanlage eigentlich die 65-Prozent-Regel erfüllen. Die gilt jedoch erst, wenn die entsprechende Gemeinde oder Stadt eine kommunale Wärmeplanung vorgelegt hat. Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern haben dafür bis zum 30. Juni 2026 Zeit, Städte und Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2028. Aus den Wärmeplanungen geht hervor, in welchen Wohn- und Gewerbegebieten die jeweilige Kommune in Zukunft ein klimafreundliches Fernwärme- oder Wasserstoffnetz zur Verfügung stellen will. Der Anschluss an ein entsprechendes Netz kann für Immobilieneigentümer eine Alternative zum Einbau einer klimafreundlichen Heizung darstellen. Nur wer den Anschluss an ein Wärmenetz ablehnt oder wessen Gebäude außerhalb entsprechender Netze liegt, muss verpflichtend eine klimafreundliche Heizung entsprechend der 65-Prozent-Regel einbauen.
Gut zu wissen: Wird in einer Kommune auf Grundlage eines Wärmeplans ein Gebiet schon vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 für den Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes (Fernwärme, Nahwärme) oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet ausgewiesen, gilt die 65-Prozent-Regel schon dann.
Liegt noch keine Wärmeplanung der Kommune vor, dürfen für eine Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren (bei Gasetagenheizungen 13 Jahren) weiterhin rein fossil betriebene Heizungen neu eingebaut und genutzt werden. Wichtig: Entsprechende Heizungsanlagen müssen dafür vorbereitet sein, mit einem steigenden Anteil von Biomasse oder Wasserstoff betrieben zu werden (H2-ready). Zudem ist vor dem Einbau eine Beratung Pflicht, die auf negative Auswirkungen wie steigende CO2-Kosten hinweisen soll. Diese Beratung muss von einer „fachkundigen Person“ durchgeführt werden, etwa einer Energieberaterin bzw. einem Energieberater oder einer Installateurin bzw. einem Installateur.
Übergangsweise darf auch eine gebrauchte Gasheizung oder Mietgasheizung eingebaut werden. Nur in Härtefällen, zum Beispiel aufgrund von „Unwirtschaftlichkeit oder besonderen persönlichen, baulichen oder sonstigen Umständen“, können Eigentümer von der Pflicht zum Heizen mit erneuerbaren Energien befreit werden.
Zur Beheizung von Gewerbehallen mit mehr als vier Meter Deckenhöhe gibt es im GEG Ausnahmeregelungen. Der Tausch einzelner Heizgeräte (z. B. Infrarotstrahler oder Warmluftheizungen) kann demnach über einen Zeitraum von zehn Jahren erfolgen. Dabei müssen die einzelnen Strahler oder Warmluftgeräte gegen die beste verfügbare Technik getauscht werden. Die Frist beginnt mit dem Austausch des ersten Strahlers oder Gerätes. Nach dem zehnten Jahr hat der Nutzer dann ein Jahr Zeit, die Vorgabe zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien zu erfüllen.
Welche Fördermittel gibt es für den Heizungstausch?
Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen sowie private Hauseigentümer bzw. Vermieter können für den Heizungstausch in Wohn- bzw. Nichtwohngebäuden eine Grundförderung in Höhe von 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten beantragen. Die geschieht im Rahmen der KfW-Programme „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“, „Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude“ sowie „Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude“.
Darüber hinaus gibt es für Unternehmen sowie Privatleute die folgenden ergänzenden Förderungen:
- einen Effizienzbonus in Höhe von 5 Prozent für elektrisch angetriebene Wärmepumpen mit effizienter Wärmequelle oder natürlichem Kältemittel
- einen Emissionsminderungszuschlag in Höhe von 2.500 Euro für die Errichtung einer Biomasseanlage mit geringen Staubemissionen
Diese Fördermöglichkeiten gelten sowohl für den Heizungstausch in Wohn- als auch Nichtwohngebäuden.
Private Eigentümer selbst genutzter Wohnimmobilien können zusätzlich einen Klimageschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent für den frühzeitigen Austausch alter Heizungsanlagen und/oder einen Einkommensbonus in Höhe von 30 Prozent erhalten, wenn ihr zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen maximal 40.000 Euro beträgt.
Die Förderung wird jeweils als Zuschuss gezahlt. Darüber hinaus unterstützt die KfW unter bestimmten Bedingungen bereits bezuschusste Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden mit zinsverbilligten Ergänzungskrediten sowohl für Privatpersonen als auch Unternehmen.
Bei Nichtwohngebäuden fördert zudem auch weiterhin das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und von Anlagen zur Heizungsunterstützung sowie die Errichtung, den Umbau und die Erweiterung eines Gebäudenetzes oder den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz mit Zuschüssen von mindestens 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Fördermittel gibt es vom BAFA auch für die Energieberatung in Unternehmen.
Was passiert, wenn man gegen die neuen Regelungen verstößt?
Für den Fall von Verstößen sieht das GEG Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro vor. Wobei sich die Höhe der Strafe an der „Schwere des Verstoßes“ und dem dadurch möglicherweise erzielten „wirtschaftlichen Vorteil“ ausrichten soll. Unternehmen könnten hier durchaus härter in die Pflicht genommen werden als Privatpersonen.
Stand: Oktober 2024; alle Angaben ohne Gewähr
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