Fester Partner ja, Hochzeit nein: Immer mehr Paare entscheiden sich für das Zusammenleben ohne Trauschein. Möchten Sie gemeinsam den Hauskauf als Unverheiratete angehen, muss einiges bedacht werden – denn anders als bei Verheirateten bestehen für unverheiratete Partner, also nicht eheliche Lebensgemeinschaften, bei der Baufinanzierung und dem Hauskauf kaum gesetzliche Regelungen. Wir haben für Sie zusammengefasst, was Unverheiratete beim gemeinsamen Hauskauf beachten sollten.
Gemeinsamer Hauskauf ohne Trauschein – das müssen Unverheiratete beachten!
Beide Partner in das Grundbuch aufnehmen
Die Gesetzeslage ist eindeutig: Eigentümer ist nur, wer im Grundbuch steht. Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung gemeinsam finanzieren, sollten Sie sich daher mit Ihrem Partner in das Grundbuch eintragen lassen. Sonst geht bei einer möglichen Trennung im Streit unter Umständen derjenige leer aus, der nicht ins Grundbuch eingetragen wurde.
Hauskauf unverheiratet – unterschiedliches Eigenkapital
Nimmt ein Paar den Hauskauf unverheiratet in Angriff, können nicht immer beide Partner gleich viel Eigenkapital einbringen. Auch tragen nicht immer beide Partner den gleichen Anteil an der Finanzierungsrate. Hier gilt: Sie können den Eintrag im Grundbuch auch danach aufteilen, wer wie viel zur Finanzierung der eigenen vier Wände beigesteuert hat, also zum Beispiel 70 zu 30.
Baufinanzierung für Unverheiratete – Kreditzahlungen und Wohnrecht vertraglich regeln
Zur Sicherheit beider Partner sollten auch die Bedingungen des Darlehens klar formuliert werden, wenn der Hauskauf unverheiratet vollzogen wird.
So sollten Sie schriftlich und notariell beurkundet festlegen, wer im Trennungsfall in welcher Höhe für die Zahlung ausstehender Raten aufkommt. Eindeutig regeln sollten Sie auch, wer gegebenenfalls zu welchen Konditionen und wie lange in der Immobilie verbleiben darf und wie das Inventar aufgeteilt wird.
Ein Partnerschaftsvertrag kann Ihnen viel Ärger ersparen
Zur weitestgehenden Konfliktvermeidung können Sie einen sogenannten Partnerschaftsvertrag zum Hauskauf aufsetzen oder Sie gründen mit Ihrem Partner eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Über die Einzelheiten kann Sie ein Notar oder Fachanwalt beraten. Gehört das Grundstück einem der Partner und ist nur dieser im Grundbuch eingetragen, ist für den anderen ein Vertrag besonders wichtig. Denn wurde nichts anderes vereinbart, gehört nach geltender Rechtsprechung dem Grundstückseigentümer zwangsläufig auch die Immobilie.
Besteht kein Partnerschaftsvertrag zum Hauskauf und gelingt es den Partnern bei einer Trennung nicht, sich gütlich zu einigen, können sie vor dem Amtsgericht eine Teilungsversteigerung bewirken. Bei dieser Prozedur wird die Immobilie allerdings oft unter Wert verkauft.
Eine Hochzeit ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen
Die Eigentumsverhältnisse eindeutig und notariell beurkundet zu regeln, ist jedoch nicht nur für den Trennungsfall bei „wilder Ehe“ wichtig. Sollte das Zusammenleben eines Tages mit einem Trauschein besiegelt und dann doch beendet werden, gilt das Scheidungsrecht nur für jene Güter, die ab der Eheschließung erworben wurden.
Ein Testament ist auch beim Hauskauf von unverheirateten Partnern Pflicht
Stirbt einer der unverheirateten Partner, so hat der Hinterbliebene ohne eine entsprechende letztwillige Verfügung keinen rechtlichen Anspruch auf dessen Eigentum. Stattdessen tritt die gesetzliche Erbfolge ein, an deren Ende der geliebte Lebenspartner unter Umständen mit leeren Händen dasteht. Aus diesem Grund sollten die Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft entweder ein notariell beurkundetes Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen. Dieses Dokument sollte genau regeln, was im Todesfall mit dem Immobilienerbe zu geschehen hat. Fragen Sie auch in diesem Fall am besten einen Notar oder Fachanwalt um Rat.