- Wieder von null auf hundert im Job – nach einer langen Krankheitsphase ist das oftmals nicht möglich. Ein langsamer Einstieg hilft Betroffenen dabei, schrittweise in den Beruf zurückzukehren.
- Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer können hierfür die stufenweise Wiedereingliederung beantragen – auch bekannt als Hamburger Modell.
- Wie die Wiedereingliederung nach einer Erkrankung abläuft und welche Voraussetzungen für das Hamburger Modell mit Stufenplan gelten, lesen Sie hier.
Wiedereingliederung nach Krankheit: das Hamburger Modell
Was ist das Ziel des Hamburger Modells?
Das Hamburger Modell richtet sich primär an Beschäftigte, die bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
Gut zu wissen: Ob Sie den Stufenplan beanspruchen oder gleich wieder voll in den Beruf einsteigen, bleibt Ihrer Entscheidung überlassen. Sie dürfen das Angebot auch ablehnen, ohne dass sich dadurch negative Auswirkungen ergeben. Die Teilnahme am Hamburger Modell zur Wiedereingliederung erfolgt freiwillig – sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Die Beteiligten können die Maßnahme zudem jederzeit abbrechen oder abändern, falls die stufenweise Wiedereingliederung nicht den gewünschten Erfolg bringt.
Tipp
Die Hilfestellung nennt sich zwar „Hamburger Modell“ – dieser Begriff ist allerdings nicht örtlich zu verstehen. Der Stufenplan steht generell für Beschäftigte in allen Bundesländern zur Verfügung. Wenden Sie sich dazu als Erstes an Ihren Arzt, der Sie bei der Beantragung unterstützt.
Hamburger Modell – Voraussetzungen für die Wiedereingliederung
Das Hamburger Modell kommt infrage, wenn Sie:
- wegen einer Erkrankung nicht mehr arbeiten konnten,
- schrittweise in Ihren Beruf zurückkehren möchten,
- teilweise wieder belastbar sind und zum Abschluss des Stufenplans voraussichtlich voll in Ihren Job einsteigen können.
Die Basis für die Wiedereingliederung bildet ein Stufenplan: Der ärztliche Wiedereingliederungsplan definiert die einzelnen Schritte, die sich am körperlichen und psychischen Gesundheitszustand des Arbeitnehmers orientieren. Während der gesamten Dauer der Maßnahme gelten Betroffene offiziell weiterhin als arbeitsunfähig. Denn damit lässt sich sicherstellen, dass Sie die nötige finanzielle Unterstützung bekommen.
Was sind die Alternativen für privat krankenversicherte Arbeitnehmer?
Wer einer privaten Krankenversicherung angehört, hat keinen Anspruch auf Maßnahmen nach dem Hamburger Modell. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2015 bekommen privat versicherte Personen auch kein Krankentagegeld während der Wiedereingliederungsphase (Az. IV ZR 54/14). Ihnen bleibt nur das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM). Eine Wiedereingliederung kann aber auch geschehen, indem sich Arbeitnehmer und -geber auf
- eine Reduzierung der Arbeitszeit,
- eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder
- eine Veränderung der Aufgaben einigen.
Welcher Anspruch besteht während der stufenweisen Wiedereingliederung?
Während der Wiedereingliederung nach Krankheit gilt der Mitarbeiter weiterhin als arbeitsunfähig. Er hat also nach Ablauf der Entgeltfortzahlung (sechs Wochen Krankschreibung aus demselben Grund) Anspruch auf Ersatzleistungen wie zum Beispiel Krankengeld (maximal 78 Wochen) von den Krankenkassen oder Übergangsgeld aus der Rentenversicherung.
Erhält der Betroffene im Rahmen des Hamburger Modells einen Arbeitslohn, wird dieser berücksichtigt. Übrigens: Auch während der Wiedereingliederungsphase ist der Arbeitnehmer weiterhin sozialversicherungspflichtig.
Hamburger Modell – Stufenplan und Beispiel
Das Ziel der stufenweisen Wiedereingliederung liegt darin, Arbeitnehmer nach längerer Krankheit schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heranzuführen. So kann der Betroffene z. B. mit einer Arbeitszeit von zwei Stunden pro Tag beginnen. Neben den Wochenstunden legt der Stufenplan beim Hamburger Modell fest, welche Aufgaben und Verantwortungsbereiche der Beschäftigte übernimmt.
Das folgende Beispiel veranschaulicht, wie die einzelnen Stufen beim Hamburger Modell organisiert sein können.
Woche | Stunden täglich | Art der Tätigkeit |
1 | 2 Stunden |
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2 | 3 Stunden |
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3 | 4 Stunden |
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4 | 5 Stunden |
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5 | 6 Stunden |
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6 | 8 Stunden |
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Wiedereingliederungsplan ist nicht in Stein gemeißelt
Das Hamburger Modell sieht eine flexible und individuelle Wiedereingliederung vor, die unter ärztlicher Anleitung erfolgt. Sprich: Während der stufenweisen Maßnahme nimmt der Arbeitnehmer regelmäßig medizinische Untersuchungen wahr. Der behandelnde Arzt kann den Stufenplan bei Bedarf anpassen, die Zeitdauer verändern oder sogar abbrechen.
Das Hamburger Modell – klare Vereinbarungen treffen
Wenn sich Unternehmen und Mitarbeiter auf das Hamburger Modell geeinigt haben, sind sämtliche Details dazu in einem Wiedereingliederungsplan schriftlich festzuhalten. Folgende Punkte sollten geregelt werden:
- Beginn und Ende der Maßnahmen
- Einzelheiten zu den verschiedenen Stufen
- Gründe für ein vorzeitiges Beenden
- Höhe eines möglichen Arbeitslohns
- Bestimmungen des eigentlichen Arbeitsvertrags, die in dieser Zeit ruhen
Finanzielle Sicherheit beim Hamburger Modell
Gemäß den Voraussetzungen des Hamburger Modells gelten Sie weiterhin als arbeitsunfähig. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung (sechs Wochen Krankschreibung aus demselben Grund) haben Sie somit gegebenenfalls Anspruch auf verschiedene Ersatzleistungen:
- Krankengeld (maximal 78 Wochen) von der Krankenkasse
- Verletztengeld durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger
- Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Hierfür sind die jeweiligen Voraussetzungen der einzelnen Leistungen zu berücksichtigen.
Tipp
Der Arbeitgeber kann im Rahmen des Hamburger Modells freiwillig ein Arbeitsentgelt zahlen – dafür besteht allerdings keine Verpflichtung. Erhält der Betroffene ein Gehalt oder einen Lohn, kommt es zu Kürzungen bei den Versicherungsleistungen.
Sonderregelungen – Wiedereingliederung für Beamte
Auch Beamte können nach längerer Krankheit eine stufenweise Wiedereingliederung am Arbeitsplatz in Anspruch nehmen. Allerdings gibt es hier keine klaren rechtlichen Vorgaben wie beim Hamburger Modell. Beamte dürfen noch nicht wieder voll dienstfähig sein, um eine entsprechende Maßnahme in Anspruch zu nehmen. Weiterhin ist es erforderlich, dass der behandelnde Arzt einen begrenzten Einsatz am Arbeitsplatz bescheinigt und eine gute Prognose für die baldige vollständige Dienstfähigkeit abgibt. Sind diese medizinischen Voraussetzungen erfüllt, können Beamte bei vollen Dienstbezügen schrittweise an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Die Maßnahme sollte nicht länger als sechs Wochen dauern.