Mit der Betreuungsverfügung alles gut geregelt

Niemand denkt gern daran, dass er vielleicht einmal nicht mehr in der Lage ist, eigene Entscheidungen zu treffen. Dabei kann das schnell passieren. Ein Unfall, Komplikationen bei einem Routineeingriff, ein Schlaganfall oder fortgeschrittene Demenz sind typische Gründe für den Verlust der Entscheidungsfähigkeit. In Deutschland gilt, dass immer dann ein Betreuer bestellt wird, wenn ein Erwachsener aufgrund einer psychischen oder physischen Erkrankung oder einer geistigen oder körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten teilweise oder gar nicht mehr selbst regeln kann. Die Auswahl dieses Betreuers geschieht durch das zuständige Gericht. Grundsätzlich können Verwandte diese Aufgabe übernehmen. Alternativ setzt das zuständige Amtsgericht als Betreuungsgericht einen amtlich bestellten Betreuer ein.

Für den Fall der Fälle – was ist eine Betreuungsverfügung?

Mit einer Betreuungsverfügung können Sie selbst festlegen, wer für Sie als Betreuer benannt werden soll. Liegt ein entsprechender Beschluss vor, muss sich das Betreuungsgericht bei der Auswahl des Betreuers an Ihre Bestimmungen halten. Anders als bei anderen Legitimationen dürfen Sie eine bindende Betreuungsvollmacht auch dann abfassen, wenn Sie nicht geschäftsfähig sind. In der Verfügung können Sie folgende Fragen klären:

  • Wer soll als Betreuer Ihre Angelegenheiten regeln?
  • Wer soll auf gar keinen Fall mit der Betreuung beauftragt werden?
  • Welche medizinischen Behandlungen wünschen Sie in bestimmten Situationen? Hier kann der Inhalt an die Patientenverfügung angelehnt werden.
  • An welchem Wohnsitz möchten Sie leben?

Tipp

Wenn Sie eine Betreuungsverfügung verfassen, machen Sie unbedingt Angaben zum gewünschten Wohnsitz. Denn die Vorstellungen von einer guten Lebensqualität sind individuell sehr verschieden.

Eine Betreuungsverfügung erstellen – so wird’s gemacht

Im Internet findet man bereits vorgefertigte Dokumente zum Ankreuzen. Experten gehen jedoch davon aus, dass bloßes Ankreuzen nicht ausreicht, um den Willen des Betroffenen zu erkennen. Erst durch die Ausformulierung der eigenen Vorstellungen wird eine tiefere Auseinandersetzung mit dem Thema erkennbar. Sie müssen die Verfügung nicht handschriftlich erstellen, aber das Datum und die eigenhändige Unterschrift sind zwingend nötig. Können Sie nicht selbst unterschreiben, muss ein Notar Ihr Handzeichen beurkunden. Es ist sinnvoll, sich bei der Erstellung der Betreuungsverfügung beraten zu lassen. Hilfe finden Sie unter anderem bei

  • Rechtsanwälten und Notaren,
  • Betreuungsvereinen und
  • den Sozialdiensten in Krankenhäusern und Altenheimen.

Überprüfen Sie in regelmäßigen Abständen, ob die Betreuungsverfügung weiterhin in Ihrem Sinne formuliert ist. Sollten Sie keine Änderungen vornehmen, ist es sinnvoll zu vermerken, dass die Verfügung weiterhin Ihrem Willen entspricht, und erneut Datum und Unterschrift einzusetzen. Damit erkennt das Gericht leichter, dass die Angaben Ihrem aktuellen Willen entsprechen.

Tipp

In vielen Bundesländern können Sie die Verfügung beim zuständigen Amtsgericht hinterlegen.

Auf der sicheren Seite – reicht eine Betreuungsverfügung aus?

Bis das Gericht über die Betreuung entscheidet, verstreicht viel Zeit. Oft ist eine langfristige Betreuung nicht nötig und es besteht nur ein kurzfristiger Bedarf. Das kann beispielsweise nach Unfällen oder Operationen der Fall sein. Hier greift die Betreuungsverfügung nicht. Ergänzen Sie Ihre persönliche Vorsorge daher um eine Betreuungsvollmacht, die allgemein unter dem Namen Vorsorgevollmacht bekannt ist. Mit der Betreuungsvollmacht bestimmen Sie eine Person, die in einem solchen Notfall Ihre Angelegenheiten regelt. Sie können über die Betreuungsvollmacht alle Entscheidungen zulassen oder nur einzelne Entscheidungen übertragen.

 

Worin unterscheiden sich Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht?

Mit einer Betreuungsverfügung schlagen Sie eine bestimmte Person vor, die im Fall der Fälle für Sie als Betreuer agieren darf – beispielsweise Ihren Partner oder eines Ihrer erwachsenen Kinder. Es besteht zudem die Möglichkeit, Personen ausdrücklich von der Betreuung auszuschließen. Durch die Verfügung allein ist die Betreuungsperson Ihrer Wahl allerdings noch nicht dazu berechtigt, für Sie wichtige Entscheidungen zu treffen oder Ihre finanziellen Angelegenheiten zu regeln. Das geht erst, wenn das Betreuungsgericht diese Person als Betreuer bestellt. Ein gerichtlich bestellter Betreuer unterliegt mehreren Einschränkungen und wird außerdem durch das Gericht überwacht:

  • • Beispielsweise darf Ihr Betreuer keine Geschäfte mit sich selbst oder einem anderen Familienmitglied in Ihrem Namen abschließen.
  • Darüber hinaus ist für bestimmte Rechtsgeschäfte eine gerichtliche Zustimmung erforderlich.

Bei einer Vorsorgevollmacht gelten diese Einschränkungen dagegen nicht. Sie bevollmächtigen damit eine Person, für Sie wichtige Dinge zu erledigen, wenn Sie es selbst gerade nicht können. Wählen Sie aus diesem Grund nur jemanden als Bevollmächtigten aus, dem Sie uneingeschränkt vertrauen.

Tipp

Mit einer Vorsorge- oder Betreuungsvollmacht können Sie die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht vermeiden. Allenfalls kann ein Kontrollbetreuer eingesetzt werden, der die Entscheidungen überprüft.

Zusätzlich zu den bereits genannten Betreuungsverfügungen und -vollmachten können Sie weitere Maßnahmen zur persönlichen Vorsorge treffen. Während Sie bei der Frage der Betreuung definieren, wer etwas tun darf, können Sie über eine Patientenverfügung bestimmen, was getan werden soll.

Über Ihr Vermögen können Sie sogar über den Tod hinaus bestimmen. Dazu benötigen Sie ein Testament. Auch über die Art der Beisetzung können Sie bereits zu Lebzeiten mit der Bestattungsverfügung bestimmen.