Für wen lohnt sich Rentensplitting?

Häufig verdienen Eheleute unterschiedlich viel. Insbesondere wenn Kinder die Ehe bereichern, steckt meist einer zurück. Dieser widmet sich oft einige Zeit ganz der Familie und arbeitet anschließend in Teilzeit. Eine spätere Vollzeittätigkeit wird aufgrund der geringeren Berufserfahrung schlechter entlohnt. Der schlechter Verdienende erwirbt weniger Rentenansprüche als der besser verdienende. Das Rentensplitting schafft hier einen Ausgleich und ist eine echte Alternative zur Hinterbliebenenrente.

 

Rentensplitting – was ist das?

Seit Anfang 2002 können Eheleute zwischen einer Hinterbliebenenrente und der Variante des Rentensplittings in der gesetzlichen Rentenversicherung wählen. Für Letzteres gelten folgende Regelungen:

  • Bereits zu Lebzeiten bestimmen die Ehepartner, dass die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche gleichmäßig auf Ehemann und Ehefrau verteilt werden.
  • Der Ehepartner mit dem höheren Rentenanspruch tritt dem anderen die Hälfte der Differenz ab.

Bitte beachten Sie: Die Entgeltpunkte werden nur für die sogenannte Splittingzeit geteilt. Die Splittingzeit entspricht der Ehezeit und beginnt am 1. des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist. Sie endet mit Ablauf des Monats, nach dem einer eine Vollrente wegen Alters erhält oder die Regelaltersgrenze erreicht. Rentenansprüche, die Sie vor der Eheschließung erworben haben und Ansprüche, die erst entstehen, nachdem ein Ehegatte bereits eine Altersrente bezieht oder die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat, werden nicht aufgeteilt. Ein Partner allein kann kein Splitting durchführen lassen. Es müssen immer beide zustimmen. Eine Ausnahme ist das Rentensplitting nach dem Tod eines Partners.

 

Für wen ist Rentensplitting interessant?

Nach dem Splitting haben also beide Eheleute aus der Ehezeit gleich hohe Rentenansprüche. Der spätere Bezug einer Witwen- oder Witwerrente ist nach der Aufteilung nicht mehr möglich. Trotzdem kann das Verfahren für den Partner mit dem geringeren Einkommen – und folglich auch den geringeren Rentenansprüchen – vorteilhaft sein. Denn per Splitting werden eigene Rentenansprüche erworben, die nicht mit dem Ableben des Partners, durch Scheidung oder eine neue Ehe entfallen.

Beispiel

Anna und Max Muster interessieren sich für die Variante des Rentensplittings. Anna Muster hat weniger verdient als Ihr Mann und Kinder erzogen. Sie hat während der Splittingzeit 10 Entgeltpunkte auf ihrem Rentenkonto angesammelt. Mit dem Rentenwert (Stand 2020, West) von 34,19 Euro erhält sie für diese Entgeltpunkte eine Altersrente von 341,90 Euro monatlich. Max Muster hat in seinem während der Splittingzeit 30 Entgeltpunkte gesammelt. Seine Altersrente für diese Punkte beträgt 1.025,70 Euro pro Monat. Durch die Aufteilung gibt Herr Muster 10 Entgeltpunkte an seine Frau ab, beide haben nun 20 Punkte auf dem Rentenkonto. Das entspricht einer Altersrente von 683,80 Euro pro Monat und pro Person.

 

Wann dürfen Paare das Rentensplitting nutzen?

Um von der Aufteilung der Entgeltpunkte profitieren zu können, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Ehe muss nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden sein.
  • Besteht die Ehe bereits länger, müssen beide Eheleute nach dem 01. Januar 1962 geboren worden sein.
  • Es müssen bei beiden Partnern jeweils mindestens 25 Jahre rentenrechtlich wirksame Zeiten vorhanden sein, dazu zählen auch Ausbildungszeiten und Kindererziehungszeiten.
  • Mindestens einer muss bereits die Altersrente beziehen, der andere muss die Regelaltersgrenze erreicht oder überschritten haben.
  • Ausnahmen gelten für ein Splitting nach dem Ableben eines Partners. Mehr dazu lesen Sie im folgenden Kapitel.
  • Diese Regeln gelten auch für Lebenspartnerschaften, die ab dem 01. Januar 2005 geschlossen wurden.

 

Tipp

Nicht nur bei der gesetzlichen Rente können Sie Ihren Ehepartner absichern. Eine Hinterbliebenenrente ist auch in der privaten Rentenversicherung und bei der staatlich geförderten Altersvorsorge eine Möglichkeit.

Rentensplitting bei Tod eines Partners

Generell gilt, dass Ehepaare über die Aufteilung der Entgeltpunkte nur gemeinsam entscheiden können. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn einer bereits verstorben ist. Das geht allerdings nur, wenn zu Lebzeiten beider noch kein Splitting möglich gewesen ist, weil die nötigen Voraussetzungen fehlen. Hat ein Ehepaar zu Lebzeiten beider trotz Erfüllung der Voraussetzungen keinen Gebrauch vom Splitting gemacht, dann kann es nicht nachträglich durchgeführt werden. Ziehen Sie nach dem Ableben eines Ehepartners das Splitting in Erwägung, dann teilen Sie das der Rentenversicherung idealerweise bereits bei der Beantragung der Hinterbliebenenrente mit. Sie erhalten dann umgehend alle nötigen Unterlagen und Informationen. Denn die Zeit für die Entscheidung ist begrenzt. Nach Ablauf von 12 Monaten nach dem Ableben des Partners müssen Sie sich für eine Variante entschieden haben. Danach kann nichts mehr geändert werden.
Im Falle des Todes eines Ehepartners gelten besondere Regelungen. Der verstorbene Partner muss noch keine 25 Jahre rentenrechtlich wirksame Zeiten angesammelt haben. Der überlebende Partner dagegen muss die Mindestzahl der rentenrechtlichen Zeiten erfüllen. Da der Überlebende meist recht jung ist, gibt es auch an dieser Stelle eine Sonderregelung. Ihm werden für die Zeit zwischen dem Ableben des Partners und dem Erreichen der eigenen Regelaltersgrenze fiktive rentenrechtliche Jahre angerechnet. Grundlage bilden die rentenrechtlichen Jahre, die der Hinterbliebene zwischen seinem 17. Lebensjahr und dem Ableben des Partners angesammelt hat. Sie werden ihm, im Verhältnis angepasst, auch für die verbleibende Zeitspanne bis zur Regelaltersgrenze gutgeschrieben. 

Tipp

Lassen Sie sich zur Erziehungsrente beraten. Sie wird erst nach dem Rentensplitting gezahlt und kann deutlich höher ausfallen als die Witwen- oder Witwerrente.

Rentensplitting bei Eingetragenen Lebenspartnerschaften

Seit dem 1. Januar 2005 sind gleichgeschlechtliche Paare, die eine Eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind, auch in rentenrechtlichen Belangen Ehepaaren weitgehend gleichgestellt. Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen ebenso das Recht auf eine Hinterbliebenenrente, eine Erziehungsrente oder eine Abfindung, wenn eine Lebenspartnerschaft eingegangen wird. Entsprechend können auch Paare in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Aufteilung der Entgeltpunkte Gebrauch machen. Hier werden lediglich einige Begriffe anders definiert. Maßgeblich ist anstelle der Eheschließung die Begründung der Lebenspartnerschaft, die Ehe wird als Lebensgemeinschaft definiert und an die Stelle des Begriffs Ehegatten tritt die Bezeichnung Lebenspartner. Die rentenrechtlichen Regeln bleiben beim Splitting in Eingetragenen Lebenspartnerschaften gleich. 

Tipp

Haben Sie Ihre Lebenspartnerschaft in eine gleichgeschlechtliche Ehe umwandeln lassen, ist für Rentensplitting maßgeblich, wann die Lebenspartnerschaft begründet wurde.

Wann lohnt sich das Rentensplitting?

Das Rentensplitting hat weitreichende Folgen für beide Eheleute, daher sollte dieser Schritt gut überlegt sein. Um die richtige Entscheidung zu treffen, ist es wichtig, eine Prognose für die Zukunft zu treffen. Welcher Partner wird den anderen wahrscheinlich überleben? Ist eine rasche neue Eheschließung nach dem Ableben eines Partners zu erwarten? Diese und ähnliche Fragen sollten Sie, auch wenn es unangenehm ist, unbedingt bedenken. Die folgenden Beispiele zeigen, wie sich das Splitting im Vergleich zur Hinterbliebenenrente auswirken kann. 

 

So funktioniert das Splitting

 

 

Anteil Altersrente Ehemann Ehefrau
Altersrente (Voll) 42 Entgeltpunkte 30 Entgeltpunkte
Anteil in der Splittingzeit 32 Entgeltpunkte 24 Entgeltpunkte
Differenz 8 Entgeltpunkte in der Splittingzeit Ausgleich: 4 Entgeltpunkte Abschlag i.H.v. 4 Entgeltpunkten 28 Entgeltpunkte i.d. Splittingzeit 38 Entgeltpunkte insgesamt Zuschlag i.H.v. 4 Entgeltpunkten 28 Entgeltpunkte i.d. Splittingzeit 34 Entgeltpunkte insgesamt

Wenn sowohl Ehemann als auch Ehefrau eine Vollrente beziehen und pünktlich mit Erreichen der Regelaltersgrenze (Zugangsfaktor 1,0) in den Ruhestand gehen, ergibt sich folgende Situation:

Grundlage Altersvollrente vor Rentensplitting nach Rentensplitting
Ehemann 42 Entgeltpunkte 38 Entgeltpunkte
Ehefrau 30 Entgeltpunkte 34 Entgeltpunkte
Gesamt 72 Entgeltpunkte 72 Entgeltpunkte

Die Tabelle zeigt, wenn beide Ehepartner ihre Renten ohne Abschläge beziehen, wirkt sich die Aufteilung der Entgeltpunkte nicht auf die Höhe der Gesamtversorgung aus.

Das kann sich deutlich ändern, wenn einer der Partner verstirbt. Nach dem Ableben es Ehemannes stellt sich die Situation so dar:

Ehefrau ohne Rentensplitting mit Rentensplitting
Grundlage Altersvollrente der Ehefrau 30 Entgeltpunkte 34 Entgeltpunkte
Anspruch auf große Witwenrente Ja 23,1 Entgeltpunkte (42 Entgeltpunkte X 0,55 = 23,1 Entgeltpunkte) Nein
Grundlage Gesamtversorgung 53,1 Entgeltpunkte 34 Entgeltpunkte
Einkommensanrechnung Ja Nein

Hier zeigt sich, dass die hinterbliebene Ehefrau ohne Splitting trotz Anrechnung von Einkommen eine höhere Rente erzielt. Wäre dagegen eine baldige erneute Heirat geplant oder kann die Witwenrente wegen hoher eigener Einkünfte nicht ausgezahlt werden, ist das Splitting der Witwenrente überlegen. Wenn die Ehefrau zuerst verstirbt und Ihren Mann hinterlässt, sieht es so aus:

 

 

Ehemann ohne Rentensplitting mit Rentensplitting
Grundlage Altersvollrente des Ehemannes 42 Entgeltpunkte 38 Entgeltpunkte
Anspruch auf große Witwerrente Ja 16,5 Entgeltpunkte (30 Entgeltpunkte X 0,55 = 16,5 Entgeltpunkte) Nein
Grundlage Gesamtversorgung 58,5 Entgeltpunkte 38 Entgeltpunkte
Einkommensanrechnung Ja Nein

Für den Ehemann ist die Hinterbliebenenrente in jedem Fall vorteilhaft. Auch bei Anrechnung eigener Einkünfte oder bei einer erneuten Heirat ist er ohne Splitting besser versorgt. Wieder anders ist die Situation, wenn einer der Partner vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente geht und Abschläge hinnehmen muss. In diesem Beispiel geht die Ehefrau drei Jahre früher in den Ruhestand.

 

Grundlage Altersvollrente vor Rentensplitting nach Rentensplitting
Ehemann 42 Entgeltpunkte X Zugangsfaktor 1,0 = 42 38 Entgeltpunkte X Zugangsfaktor 1,0 = 38
Ehefrau 30 Entgeltpunkte X Zugangsfaktor 0,892 = 26,76 34 Entgeltpunkte X Zugangsfaktor 0,892 = 30,328
Grundlage Gesamtversorgung 68,76 Entgeltpunkte 68,328 Entgeltpunkte

Das Beispiel zeigt, dass die Gesamtversorgung des Paares nach dem Rentensplitting niedriger ausfällt, weil die Ehefrau zwar vom Rentensplitting profitiert aber diese Vorteile durch die Abschläge teilweise wieder verliert. Bei einem früheren Renteneintritt ist das Splitting dann empfehlenswert, wenn der Partner, der durch die Austeilung der Entgeltpunkte sein Rentenkonto auffüllen kann, auch den höheren Zugangsfaktor hat.

 

 

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