Gesetzliche Erbfolge – wer als Erbe infrage kommt

Generell gilt: Erben können nur natürliche oder juristische Personen, also zum Beispiel Vereine, Stiftungen oder Gesellschaften. Dabei spielt es keine Rolle, in welcher (Verwandtschafts-)Beziehung Erblasser und Erbe zueinanderstehen. Tiere sind im Übrigen in Deutschland nicht rechtsfähig und können deshalb auch nicht erben. Streng genommen zählen sie sogar selbst zum Nachlass und werden vererbt.

Wer sein Haustier gut versorgt wissen möchte, setzt am besten eine vertraute Person als Erben ein und knüpft die Erbschaft an die Auflage, dass der Erbe sich angemessen um das Tier kümmert.

Ein Hund als Erbe

Oder er gründet eine Stiftung: Die 1992 verstorbene deutsche Gräfin Karlotta Liebenstein hinterließ auf diesem Wege ihrem Schäferhund Gunther 140 Millionen Euro. Davon „bezahlte“ Gunther das Personal und die Unterhaltskosten für „seine“ Anwesen auf den Bahamas, in Italien und Deutschland. Dort drehte er gerne seine Runden im privaten Pool und ließ sich Filetsteaks vom Butler servieren. 

Pflegekraft als Erbe

Grundsätzlich können Sie im Testament zwar Ihre langjährige Haushaltshilfe bedenken oder auch Nachbarn, Bekannte oder entfernte Verwandte, die sich zu Lebzeiten um Sie gekümmert und Sie gepflegt haben. Dem Leiter oder den Beschäftigten eines Pflege- oder Altenheims dürfen allerdings keine Vermögensvorteile durch Erbschaften oder Schenkungen der Heimbewohner zufließen. Andernfalls könnten sich Heimbewohner mit dem Versprechen einer üppigen Erbschaft eine Sonderbehandlung „erkaufen“. Oder das Pflegepersonal könnte versuchen, die betreuten Personen zu erpressen oder zum eigenen Vorteil zu beeinflussen. 

 

Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge

Wenn kein Testament vorliegt, greift die sogenannte gesetzliche Erbfolge. Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Grundsätzlich sollen danach stets die nächsten Verwandten erben. Das Gesetz teilt die Angehörigen dazu in unterschiedliche Ordnungen ein.

  • Erben erster Ordnung: leibliche oder adoptierte Kinder (auch nichteheliche Kinder/Kinder aus erster Ehe), Enkel und Urenkel des Erblassers. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sind gleichgestellt
  • Erben zweiter Ordnung: Geschwister und deren Kinder, also Neffen und Nichten des Erblassers, außerdem die eigenen Eltern
  • Erben dritter Ordnung: Großeltern und deren Kinder, also Onkel und Tanten des Erblassers oder Cousins/Cousinen

Es gibt des Weiteren noch die vierte (Urgroßeltern und deren Abkömmlinge) und fünfte Ordnung (Ururgroßeltern und deren Abkömmlinge), diese kommen jedoch praktisch so gut wie nie zum Zuge.

Grundsätzlich gilt: Ein lebender Erbe höherer Ordnung schließt sowohl seine eigenen Abkömmlinge als auch die Erben niedrigerer Ordnung vom Erbe aus. 

 

Gesetzliche Erbfolge – unverheiratete Partner gehen leer aus

Sie haben einen Sohn und zwei Enkel. Gesetzlicher Erbe wäre Ihr Sohn, die Enkel gingen leer aus (beerben dafür aber später ihren Vater). Hinterlässt ein Erblasser mehrere Kinder, teilen sich die Geschwister das Erbe zu gleichen Teilen.

Ehegatten sind Erben erster Ordnung. Achtung: Langjährige Lebenspartner ohne Trauschein sind von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Auch Schwiegerkinder zählen nicht zur ersten Ordnung. Sie können nur im Testament bedacht werden.

Was Sie beim Verfassen eines Testaments beachten sollten, erfahren Sie hier.

Letztes Glied in der gesetzlichen Erbfolge ist übrigens der Staat. Der Fiskus erbt, wenn es keine gesetzlichen Erben gibt und auch kein Testament vorliegt. 

Ehepartner als gesetzliche Erben

Neben den eigenen Kindern (Erben erster Ordnung) wird auch der Ehepartner in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt – allerdings nur, wenn die Ehe noch besteht. Geschiedene Partner erben von Gesetzes wegen nichts. Das Ehegattenerbrecht erlischt, sobald der Scheidungsantrag gestellt wurde.
Sofern kein Ehevertrag geschlossen wurde, die Ehepartner also im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) lebten, gilt: Sind Kinder vorhanden, steht dem überlebenden Ehegatten ein Viertel des Erbes zu. Darüber hinaus steht dem Ehepartner ein weiteres Viertel als pauschaler Zugewinnausgleich zu. Die Kinder erhalten den Rest zu gleichen Teilen.

Hinterlässt der Erblasser keine Kinder, erbt der Ehegatte neben den Erben zweiter Ordnung (Geschwister, Eltern des Erblassers) sogar die Hälfte zuzüglich eines Viertels als pauschaler Zugewinnausgleich.
Zusätzlich zum gesetzlichen Erbteil darf der Ehepartner gegenüber den Miterben außerdem den sogenannten Voraus beanspruchen. Das heißt: Gegenstände des gemeinsamen Haushalts (Möbel, Geschirr, Haushaltsgeräte, Bilder, TV, Stereoanlage, Auto) darf der Witwer oder die Witwe in der Regel behalten, auch wenn es noch weitere gesetzliche Erben gibt. 

 

Die Erbengemeinschaft

Ein Sprichwort sagt: „Du lernst einen Menschen erst richtig kennen, wenn Du gemeinsam eine Erbschaft mit ihm gemacht hast.“ Denn in der Praxis kommt es in der Erbengemeinschaft oft zu Streit darüber, wie der gemeinsam geerbte Nachlass aufzuteilen ist. Eine Erbengemeinschaft entsteht immer dann, wenn der Erblasser per Testament mehrere Erben bestimmt hat oder wenn es mehrere gesetzliche Erben gibt.

 

 

Die Erbengemeinschaft muss sich einig sein

Das Problem: Die Miterben werden nicht etwa Eigentümer einzelner Nachlassgegenstände, sondern gemeinschaftliche Eigentümer des kompletten Nachlasses. Jeder Miterbe kann zwar theoretisch über seinen Anteil am Nachlass (Erbteil) verfügen. In der Praxis kann aber der Erbe nicht einfach mit seinem jeweiligen Anteil an Nachlassgegenständen verfahren, wie er möchte, und zum Beispiel „seine“ Hälfte eines Möbelstücks oder einer Eigentumswohnung ohne die Zustimmung der Miterben verkaufen oder benutzen.

Die Erben müssen sich also darüber auseinandersetzen: Welches Stück hat welchen Wert? Wie soll mit den unterschiedlichen Erbstücken verfahren werden? Wer soll welches Teil bekommen? Werden die Erben sich nicht einig, bleibt als letzter Ausweg meist nur die Zwangsversteigerung der strittigen Wertgegenstände. Wer vermeiden möchte, dass der Nachlass ganz oder in Teilen unter den Hammer kommt oder in „die falschen“ Hände fällt, regelt die Aufteilung am besten selbst per Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung.

 

Der Erbschein

Egal ob Erbengemeinschaft, Ehepartner oder Kinder – jeder Erbe braucht ein amtliches Zeugnis, mit dem sich der Nachlass vernünftig regeln lässt. Der Erbschein ist ein solches Dokument: Er wird vor allem dann benötigt, wenn Hinterbliebene ihre Erbschaft bei Versicherungen, dem Grundbuchamt oder Banken belegen müssen. Vor allem, wenn Immobilien zur Erbschaft gehören, ist ein Erbschein unabdingbar.

Beantragt wird das Dokument beim Nachlassgericht – oder auch bei einem Notar oder Nachlassverwalter. Beachten Sie, dass die Ausstellung mit Kosten verbunden ist, die nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (§ 40 GNotKG) von der Höhe der Erbschaft abhängig sind.

Halten Sie den Erbschein in der Hand, können Sie sich damit offiziell als Erbe legitimieren und so beispielsweise Verträge des Verstorbenen kündigen oder auf Ihren Namen weiterführen. Wenn Sie sich einen Erbschein ausstellen lassen, sind Sie allerdings auch für die Verbindlichkeiten des Verstorbenen in der Pflicht. Deshalb sollten Sie vor Aufstellung des Erbscheins genau prüfen, ob sich höhere Schulden in der Erbmasse befinden.