Frei­stellungs­auft­rag – das sollten Sie be­achten

Auf Kapitalerträge werden Steuern fällig. Damit der Sparer-Pauschbetrag (= Freibetrag) für die Besteuerung von Kapitalerträgen bereits auf Ebene der Bank berücksichtigt wird, müssen Sie ihn aktiv mithilfe eines Freistellungsauftrags in Anspruch nehmen. Nur dann beauftragen Sie die Bank zum Beispiel Zinserträge bis zur Höhe Ihres beantragten Freistellungsauftrag keine Abgeltungsteuer an das Finanzamt abführen.

 

 

 

Tipp

Freistellungsauftrag online einrichten

 

Freistellungsauftrag für Kapitalerträge

Mit der Freistellung der Kapitalanlage erhalten Anleger die Kapitalerträge ohne Abgeltungsteuer, sofern der Freibetrag nicht überschritten wird. Doch selbst dann lohnt sich der Freistellungsauftrag, denn Steuern fallen nur auf den Teil des Ertrags an, der über dem Freibetrag liegt. Zu den Kapitalerträgen gehören Fonds- Ausschüttungen, Dividenden, Zinsen und realisierte Gewinne aus Wertpapiergeschäften.

Der Sparer-Pauschbetrag gilt für jeden. Das bedeutet, dass 1.000 Euro pro Jahr jedem zustehen. Zusammen veranlagte Ehegatten/Lebenspartnern können bis zu 2.000 Euro nutzen. Auch Kindern steht der Freibetrag in voller Höhe von 1.000 Euro zu. Wenn Eltern für ihre minderjährigen Kinder einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilen möchten, müssen Erziehungsberechtigte den Antrag unterschreiben.

Tipp

Den Freistellungsauftrag können Sie direkt im Postbank Online-Banking einrichten und ändern. Ausführliche Informationen finden Sie hier.  

Die wichtigsten Punkte für den Freistellungsauftrag für Kapitalerträge

Folgende Dinge sollten Sie bei einem Freistellungsauftrag für Kapitalerträge beachten:

  • Für jedes Institut ein eigener Auftrag
    Denken Sie daran, jedem Kreditinstitut, bei dem Sie ein Sparkonto oder ein Depot haben, einen eigenen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge zu erteilen. Dabei ist der Freibetrag auf die verschiedenen Banken zu verteilen. Für alle Sparkonten und Depots, die Sie bei einer Bank, etwa der Postbank, führen, benötigen Sie aber nur einen einzigen Freistellungsauftrag. Er gilt für alle bei der Bank geführten Konten. Beispiel: Haben Sie bei der Postbank eine SparCard und ein Depot, müssen Sie nur einen Freistellungsauftrag erteilen.
  • Höchstbetrag beachten
    Ihre Freistellungsaufträge dürfen zusammen den Höchstbetrag von 1.000 Euro (bei zusammenveranlagten Eheleuten/Lebenspartnern 2.000 Euro) nicht überschreiten. Kreditinstitute sind gesetzlich verpflichtet, einmal im Jahr dem Bundeszentralamt für Steuern alle Kapitalerträge zu melden, für die ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilt und vom Steuerabzug Abstand genommen wurde.
  • Identifikationsnummer angeben
    Ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge kann nur erteilt werden, wenn Sie Ihre steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) und bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen auch die des Ehegatten/Lebenspartners angeben. Ein bereits vor 2011 erteilter Freistellungsauftrag ohne Angabe der IdNr ist unwirksam und darf vom Kreditinstitut nicht mehr berücksichtigt werden.
  • Freistellungsaufträge zielgenau erteilen
    Stellen Sie Ihren Freistellungsauftrag nur in der Höhe aus, in der Sie tatsächlich Kapitalerträge erwarten. So bleiben Sie flexibel, falls Sie einen weiteren Freistellungsauftrag einrichten oder einen bereits erteilten Freistellungsauftrag bei einer anderen Bank erhöhen möchten.
  • Jahressteuerbescheinigung
    Eine Jahressteuerbescheinigung ist ein von der Bank oder dem Finanzdienstleister erstellter Nachweis über die vom Kontoinhaber an das zuständige Finanzamt abgeführte Kapitalertragsteuer. Aktuelle Informationen dazu finden Sie hier. 

Freistellung der Kapitalanlage gemeinsam oder getrennt möglich

Zusammen veranlagte Ehegatten/Lebenspartner können den Freistellungsauftrag entweder gemeinsam erteilen und unterschreiben (bis max. 2.000 Euro) oder Einzel-Freistellungsaufträge (jeweils bis max. 1.000 Euro) erteilen. Einzelaufträge können nur auf Einzelkonten (auf eine Person lautend) angewandt werden.

  • Der gemeinsame Freistellungsauftrag gilt sowohl für Gemeinschaftskonten und -depots als auch für Konten und Depots, die auf den Namen nur eines Ehegatten/Lebenspartners geführt werden. Ein gemeinsam erteilter Freistellungsauftrag führt jeweils am Kalenderjahresende zu einer Verrechnung der Verluste des einen Ehegatten/Lebenspartners mit den Gewinnen und Erträgen des anderen Ehegatten/Lebenspartners bzw. der Ehegemeinschaft/Lebenspartnergemeinschaft und umgekehrt (sog. ehegattenübergreifende/lebenspartnerübergreifende Verlustrechnung.
  • Wenn Paare den Freibetrag bereits bei einer Bank überschritten haben, sollten sie trotzdem die Freistellung der Kapitalanlage bei anderen Banken beantragen. In diesem Fall erteilt das Paar gemeinsam einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge in Höhe von 0 Euro. Damit beantragen Sie automatisch die ehegattenübergreifende Verlustrechnung.

Finanzamt: Zu hohe Abgeltungsteuer zurückholen

Werden die Freistellungsaufträge ungünstig auf verschiedene Banken verteilt, kann es passieren, dass der Freibetrag nicht voll ausgenutzt wird. Dann wird von den Banken zu viel Abgeltungsteuer abgeführt. In diesem Fall füllen Sie bei der Einkommensteuererklärung die Anlage „Einkünfte aus Kapitalvermögen (KAP)“ aus. Dort werden alle Erträge sowie die bereits abgeführten Steuern eingetragen. Das Finanzamt berechnet die Abgeltungsteuer dann neu und zahlt zu viel geleistete Beträge zurück.